Corona-Pandemie: Wie geht es weiter?
Der derzeitige Blick auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen [...]
Der derzeitige Blick auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen [...]
Das Gesetzeswerk „Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz" ist vom Bundestag am 24.03.2020 beschlossen worden. Was beinhaltet es im Einzelnen und wie ist damit in der Praxis umzugehen?
Am vergangenen Wochenende verbanden sich über das Internet und unter der Schirmherrschaft der Bundesregierung mehr als 43.000 Menschen (Entwickler, Unternehmensführer, IT-Spezialisten, Freigeister, Forscher, Programmierer, Berater, u.v.m) zu einem Hackathon unter dem Hashtag #WirVsVirus. Sie einte das Ziel, binnen 48 Stunden Ideen und Lösungen zusammenzutragen, die uns allen in diesen Zeiten helfen können, mit den auf uns zukommenden Herausforderungen bestmöglich umgehen zu können. In diesem Zusammenhang möchte ich auf zwei Netzangebote hinweisen, die in Kürze wohl zu einem Angebot zusammengeführt werden.
Viele Vermieter und Mieter fragen, welche Auswirkungen eine sich ausweitende Corona-Krise auf ihre vertraglichen Pflichten unter bestehenden Mietverträgen hat. Die Pflicht zur Mietzahlung im Gewerbemietrecht besteht trotz COVID-19 & Allgemeinverfügungen grundsätzlich weiterhin, denn auch in Krisenzeiten gilt der allgemeine Grundsatz „pacta sunt servanda“.
Die aktuellen Schließungen von Vereinsanlagen aufgrund der Corona-Krise führen dazu, dass Vereine mit Forderungen ihrer Mitglieder nach Rückzahlung von Vereinsbeiträgen konfrontiert werden. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung von Vereinsbeiträgen besteht, erscheint rechtlich zweifelhaft, denn der Vereinsbeitrag ist kein Entgelt für eine bestimmte Leistung.
Nach der Ankündigung des Bundesjustizministeriums soll die Aussetzung der Antragspflicht vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können. Die Regierung möchte verhindern, dass bisher gesunde Unternehmen und Arbeitsverhältnisse durch die Covid-19 Epedemie in Gefahr geraten.