Anwalt Internationales Zivilprozessrecht – Prozessführung in Belgien

Die Prüfung in Frage kommender Gerichtsstände bestimmt maßgeblich die Prozessstrategie. Dies ist bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten Gegenstand des internationalen Zivilprozessrechts und innerhalb der EU in der Brüssel Ia-Verordnung geregelt, bei Fällen mit Berührung zu Mitgliedsstaaten des EWR in dem Lugano II-Abkommen.

Ansprechpartner

Guido Imfeld

Fachgebiete:
Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht
Belgisches Zivil- und Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediation und Cooperative Praxis

Vertretung in staatlichen erst- und zweitinstanzlichen Gerichten

Diese Regelungen erlauben die Feststellung der für einen Rechtsstreit zuständigen Gerichte und halten Konfliktlösungen für den Fall, dass über denselben Streitgegenstand mehrere Gerichte angerufen wurden, vor. Sie regeln Umfang und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Zuletzt enthalten sie die Regeln für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung.
In Deutschland und Belgien können wir unsere Mandanten vor allen staatlichen erst- und zweitinstanzlichen Gerichten vertreten. In anderen Ländern verfügen wir über langjährige Kontakte, die eine effektive Prozessvertretung unserer Mandanten gewährleisten. Aufgrund der Doppelzulassung können wir unsere Prozessstrategie an den Interessen unserer Mandanten ausrichten und tragen dabei den Besonderheiten der Prozessführung in den jeweiligen Rechtsordnungen Rechnung.

Vertraut mit den Schiedsordnungen der wichtigsten Schiedsinstitutionen

Es gibt viele Rechtsordnungen in der Welt, die Gerichtsstandsvereinbarungen entweder nicht akzeptieren oder die Vollstreckung ausländischer Urteile nicht zulassen. In diesen Fällen ist die Vereinbarung eines Schiedsgerichts alternativlos. Wir treten regelmäßig vor Schiedsgerichten wie z.B. der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), der International Chamber of Commerce (ICC), dem Centre belge d’arbitrage et de médiation (Cepani), dem Nederlandse Arbitrage Instituut (NAI) oder der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution auf. Wir sind mit den Schiedsordnungen der wichtigsten Schiedsinstitutionen vertraut und kennen die für unsere Tätigkeit maßgeblichen Schiedsregeln der nationalen Zivilprozessordnungen sowie des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958.

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