Anwalt Mediation

Eine der möglichen Alternativen, einen Konflikt beizulegen, ist die der Mediation. In unserer Aachener Kanzlei arbeiten in diesem Bereich als ausgebildete Mediatoren Thomas OedekovenCarsten Lange, Dr. Christoph Jacobi und Uta Rodler. Die Mediation ist kurz zusammengefasst ein strukturiertes Verfahren, in dem die Beteiligten unter der Verfahrensleitung eines Mediators eigenverantwortlich und interessenorientiert (Stichwort Harvard-Konzept) eine Lösung ihres Konfliktes erarbeiten. Ziel ist eine Lösung, die für alle Parteien einen Mehrwert darstellt. Der Mediator hat dabei – anders als ein (Schieds) Gericht – keine Entscheidungsgewalt. Er ist allparteilich, d.h., er ist allen Konfliktparteien verpflichtet und darf nicht Partei ergreifen.

Dabei sind die möglichen Vorteile der Mediation in Eckpunkten zusammengefasst wie folgt zu benennen:

1. Mögliche Kosten und Zeitersparnis
Die Dauer von Gerichtsverfahren ist nicht abzusehen. Konflikte in Unternehmen verursachen hohe Kosten. Laut einer KPMG-Studie beziffern von befragten Unternehmen bis 100 Mitarbeiter diese ihren entsprechenden jährlichen Aufwand auf € 100.000,00 bis € 500.000,00. Dieser Aspekt spricht dafür, Konflikte selbst und schnell zu lösen.

2. Eigenverantwortlichkeit
Es gibt im Rahmen der Mediation kein Gericht und damit keinen Dritten, der eine Lösung vorgibt, sondern die Medianten/Konfliktpartner erarbeiten die Lösung selbst.

3. Nachhaltigkeit der Konfliktlösung
Dabei muss diese Lösung nicht beschränkt auf das punktuelle aktuelle Problem (und damit z.B. den Klageantrag in einem Gerichtsverfahren) sein, sondern kann alle relevanten strittigen Aspekte umfassen. Dieser Umstand ist insbesondere bei Konflikten zwischen Beteiligten von Bedeutung, die auch zukünftig weiter miteinander zusammenleben/arbeiten werden.

4. Soziale Veränderung Richtung Kooperation
Ein Verfahrensbestandteil der Mediation ist die Interessenklärung. Dadurch wird folgendes bewirkt: Zum einen wird man sich selbst über seine eigenen Interessen und Bedürfnisse im Klaren. Dies ist insofern nicht selbstverständlich, als dass es anstrengend und ungewohnt sein kann, sich über sich selbst Gedanken zu machen. Letztendlich wird diese eigene Interessenklärung durch diesen Verfahrensschritt ermöglicht. Zum anderen nimmt sich der andere Beteiligte die Zeit, die Interessen seines Gegenübers zu erfahren und sich ebenfalls damit zu beschäftigen. Die sich in einem Konflikt bis dahin immer mehr durchgesetzte Fremdsteuerung nimmt ab – zu Gunsten einer an dieser Stelle entstehenden kooperativen Einstellung. Auf dieser Grundlage kann sodann kreativ eine Lösung erarbeitet werden.

Wenn Sie sich zu den Möglichkeiten, die die Mediation bietet, beraten lassen möchten oder Ihre Entscheidung für eine Mediation bereits getroffen haben und hierfür einen Mediator suchen, wenden Sie sich gerne in unserer Kanzlei an unser Team.

Ansprechpartner

Carsten Lange

Fachgebiete:
Sanierungsrecht und Insolvenzrecht
Mediation / Wirtschaftsmediation
Cooperative Praxis
Gründerberatung

Thomas Oedekoven

Fachgebiete:
Medizin- und Arzthaftungsrecht
Versicherungsrecht
Mediation und Cooperative Praxis
Sozialrecht

Dr. Christoph Jacobi

Fachgebiete:
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Steuerrecht
Familienrecht
Erbrecht
Mediation und Cooperative Praxis

Uta Rodler

Fachgebiete:
Familienrecht
Mediation

Mediation und gesellschaftliche Entwicklung

Die Wurzeln der Mediation liegen in den USA. Dort ist diese Methode der eigenverantwortlichen Konfliktlösung derzeit (noch?) verbreiteter als bei uns in Deutschland. Woran liegt das?

Eine der möglichen Erklärungen ist, dass die Amerikaner die Lösung ihrer Konflikte nicht dem Staat überlassen möchten, sondern ihre Verantwortung und Aufgabe darin sehen, ihre eigenen Konflikte auch selbst zu lösen.

Diese Sichtweise zum Verhältnis zwischen Bürger und Staat haben wir in Deutschland bisher nicht geteilt. Aber das Land ändert sich und damit auch die Einstellung, wie und wer Konflikte zu lösen hat. Ein deutliches Beispiel für das sich ändernde Verhältnis zwischen Bürger und Staat in Deutschland war Stuttgart 21. Worin liegen diese Änderungen begründet?

(1) Staatliche Funktion

Die Funktion des Staates gegenüber seinen Bürgern ändert sich. Ein Staat kann seine Bürger vor den Folgen globaler wirtschaftlicher Entwicklungen und vor den Eingriffen in die Sicherheit der Daten der Bürger nicht mehr schützen. Die Funktion, seine Bürger zu schützen, ist aber eine der Hauptaufgaben eines Staates, durch die er sich gegenüber seinen Bürgern legitimiert. Diese Legitimation verlieren die Staaten derzeit schleichend. Damit ändert sich auch das Verhältnis der Bürger zu den staatlichen Institutionen.

(2) Menschliche Reibungen

Die Menschheit wächst zwangsläufig und unter großen Reibungen zusammen. Die Ursachen und Folgen sind vielfältig. Beispielhaft erwähnt werden an dieser Stelle zwei Aspekte. Zum einen ist dies die immer enger werdende wirtschaftliche Verflechtung. Die öffentliche Meinung interessiert sich auf einmal für das Schicksal der Textilarbeiter in Bangladesch, denn diese haben die Hemden genäht, die wir in Deutschland kaufen. Die Welt rückt im Zuge der Globalisierung und der Publikationen im internet zusammen. Damit schwindet die Anonymität der Produzenten und der für sie tätigen Arbeitnehmer. Zum anderen ist die Folge des Euros in diesem Währungsraum, dass die Unterstützung zwischen den Staaten und damit auf diesem Wege eine wirtschaftliche Verflechtung zunimmt. Dieser Währungsraum wächst infolge dessen zwangsläufig mehr zusammen und es verbleibt die Frage, inwieweit dieser Prozess noch umkehrbar ist.

(3) Beziehungen

Und als eine Quintessenz dieser Änderungen und intensiver werdenden Verflechtungen nimmt die Macht der Beziehungen zu. Mit der gefühlten geringeren Bedeutung des Staates erkennen die Bürger die größer werdende Bedeutung von Gemeinschaft und Eigenverantwortung. Als Praxisbeispiele zu erwähnen sind die Berliner Bürgerplattformen. Vor fünf Jahren wurde „Wir sind da!“ in Wedding/Moabit gegründet und findet zwischenzeitlich Nachahmer in vielen anderen deutschen Großstädten (siehe FAZ vom 30.11.2013 „Die Macht der Beziehungen“.)

Was bedeutet dies für die Möglichkeiten der Konfliktlösung? Wenn wir erkennen, dass es sinnvoll ist,

  • die sich uns stellenden Themen und damit auch unsere Konflikte selbst und damit eigenverantwortlich zu lösen,
  • und sich das wirtschaftliche Miteinander nicht nur auf die Beantwortung von Sachfragen reduziert, sondern zumeist die dahinter stehenden Fragen der persönlichen Beziehungen von elementarer Bedeutung für die Konfliktlösung sind,

bieten sich zwangsläufig die mediativen Prinzipien als primäres oder begleitendes Mittel zur Konfliktlösung an.

Gerne diskutieren wir mit Ihnen die vorgenannten Aspekte. Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben oder uns Ihre Meinung hierzu mitteilen möchten, wenden Sie sich gerne an lange@dhk-law.com

10 Fragen zur Mediation

Möglicherweise stellen Sie sich auch eine der Fragen, die häufig zur Mediation auftauchen. Diese möchten wir nachfolgend gerne beantworten:

1. Wann ist eine Mediation zur Konfliktlösung sinnvoll?

Der Konflikt, in dem Sie sich befinden, ist Ihr Konflikt. Sie sind daran beteiligt (emotional und/oder wirtschaftlich) und es gibt grundsätzlich keine Veranlassung, dass Sie diesen Konflikt nicht eigenverantwortlich lösen können, sondern ihn Dritten zur Entscheidung übergeben – mit der Folge, dass Sie sich diesem von dritter Seite erfolgten Ergebnis beugen müssten. Ein Mediationsverfahren schafft Bewegung in den Köpfen der Beteiligten, weckt bzw. fördert gegenseitiges Verständnis (auch wenn Sie dies beim Lesen dieser Zeilen noch nicht glauben wollen). Die Mediation ist zur Lösung von Konflikten geeignet

  • unter beteiligten Personen, die eine eigenverantwortliche Konfliktlösung suchen
  • und die auf der Basis der gemeinsam erarbeiteten Lösung zukünftig weiter zusammen arbeiten/leben wollen.

2. Worin unterscheidet sich die Mediation vom Gerichtsverfahren?

Diese Frage möchten wir Ihnen unter Zuhilfenahme nachfolgender Gegenüberstellung beantworten:

Gerichtliche Auseinandersetzung:

  • Begrenzt auf Verfahrensbeteiligte
  • Inhaltlich beschränkt auf die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhaltes
  • Bewertung von Geschehnissen aus der Vergangenheit
  • Durchführung in öffentlicher Verhandlung
  • Ende durch richterliches Urteil

Mediation:

  • Einbezug aller Konfliktbeteiligten
  • Einbezug des gesamten für die Konfliktlösung notwendigen Sachverhaltes unter dem Aspekt der Interessenklärung (was ist mir wichtig und warum?)
  • Berücksichtigung zukünftiger Zusammenarbeit/-leben bei der Konfliktlösung
  • Durchführung in vertraulichem Gespräch
  • Ende durch gemeinsam von Beteiligten erarbeitete Lösung

3. Wann ist eine Mediation ungeeignet?

Allein der Umstand, dass Sie als Beteiligter derzeit nicht an eine miterarbeitete Lösung des Konfliktes glauben, macht die Mediation im konkreten Fall nicht ungeeignet. Nur, wenn eine Einigung von den Beteiligten ausgeschlossen wird, ist eine Mediation nicht sinnvoll. Ein Grund hierfür kann z.B. darin liegen, dass eine der Parteien eine rechtliche Grundsatzentscheidung (auch im Hinblick auf gleichgelagerte weitere Einzelfälle) wünscht.

4. Kann ein von mir beauftragter Rechtsanwalt zugleich die Mediatorenaufgabe übernehmen?

Diese Frage ist mit einem deutlichen Nein zu beantworten. Ein Rechtsanwalt darf nicht als Mediator tätig werden, wenn er oder ein anderer Rechtsanwalt seiner Kanzlei in derselben Sache für eine Partei tätig ist oder gewesen ist (§ 3 MediationsG). Der Mediator ist allparteilich und hat nicht die Aufgabe einer juristischen Beratung im Zuge seiner Mediatorenrolle. Nichtsdestotrotz benötigen Sie in einem Mediationsverfahren einen Sie beratenden Rechtsanwalt. Ansonsten wären Sie nicht ausreichend informiert. Dabei obliegt es Ihnen, gemeinsam mit Ihrem Anwalt zu entscheiden, in welchem Umfange diese juristische Arbeit notwendig ist und erfolgt. So kann es beispielsweise ausreichend sein, wenn Sie sich einmal im Zuge des Mediationsverfahrens rechtlich beraten lassen. Auf der anderen Seite gibt es komplexe Auseinandersetzungen, die eine Begleitung durch einen Rechtsanwalt während der Mediationsverhandlungen sinnvoll machen.

5. Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Mit dem Mediator ist eine Honorarvereinbarung schriftlich abzuschließen. Es gibt hierzu keine gesetzlichen Vorgaben. Üblich ist die Vergütung auf der Basis eines zu vereinbarenden Stundensatzes. Zu welchen Teilen dieses Honorar von den Parteien jeweils zu tragen ist, ist zwischen Ihnen und der weiteren Konfliktpartei zu vereinbaren. Auch bereits in Verfahrensfragen gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Entscheidungen. Hinzu kommen die Gebühren des Rechtsanwaltes, der Sie jeweils rechtlich berät. Auch hier haben Sie die Möglichkeit der Honorarvereinbarung als Alternative zu den Gebühren nach RVG.

6. Ist mir die Mediation damit zu teuer oder teurer als im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren?

Diese Frage lässt sich alleine anhand der zu erwartenden Kosten des Mediationsverfahrens nicht beantworten. Über wie viele Instanzen würde ein Klageverfahren andauern? Wie hoch ist dort mein Prozessrisiko? Wie viel Zeit muss ich in einen Prozess investieren? Was verliere ich wirtschaftlich, wenn die Geschäftsbeziehung nicht fortbesteht oder ein für mich wichtiger Mitarbeiter (innerlich) kündigt? All diese Fragen werden Sie bei der Beurteilung, was die Mediation im Vergleich zu einem Klageverfahren kostet, für sich kalkulieren und damit beantworten müssen.

7. Wie lange dauert eine Mediation?

Nach zwei bis vier Stunden (je eskalierter der Konflikt desto kürzer) werden Sie Ihre Energie in den Mediationsverhandlungen jeweils verbraucht haben. Längere Intervalle sind daher nicht sinnvoll. Wie oft Sie sich dann zu Mediationsverhandlungen treffen und in welchen Zeitabständen, liegt in der Entscheidung der beteiligten Personen. Nach ein oder zwei Zusammentreffen wird absehbar sein, wie lange Sie ungefähr benötigen, um eine Konfliktlösung zu erreichen.

8. Wer erfährt von dem, was in der Mediation besprochen wird?

Es gibt in den Mediationsgesprächen keine Zuschauer und keine Zeugen. Es gilt in der Mediation der Grundsatz der Vertraulichkeit. Dieser findet sich in der Verschwiegenheitspflicht des Mediators (§ 4 MediationsG) wieder. Zwischen den Konfliktparteien ist zu Beginn der Mediation zu vereinbaren, ob und wenn ja, wer über Inhalt und Ergebnisse der Mediation informiert wird. Damit ist die eingangs gestellte Frage wie folgt zu beantworten: Vom Mediator erfährt niemand, was in der Mediation besprochen wurde und was das Ergebnis der Mediation ist. Die Parteien können den Umfang der Vertraulichkeit zum Gegenstand einer eigenverantwortlichen Vereinbarung zum Verfahrensablauf machen, die zu Beginn des Mediationsverfahrens getroffen wird.

9. Sind die Ergebnisse einer erfolgreichen Mediation rechtsverbindlich?

Am Ende einer erfolgreichen Mediation schließen Sie eine Mediationsvereinbarung und diese wurde Ihnen nicht von dritter Seite aufoktroyiert, sondern ist das Ergebnis gemeinsamer Verhandlungen mit Ihrem Konfliktpartner unter der Verfahrensleitung eines Mediators. Durch die Unterzeichnung aller Beteiligten ist diese Vereinbarung sodann rechtsverbindlich.

10. Wie geht es nach einer gescheiterten Mediation weiter?

Die Mediation ist freiwillig, d.h. jeder kann sie jederzeit beenden. Freiwilligkeit bedeutet in diesem Zusammenhang auch, dass keine Notwendigkeit für eine Rechtfertigung auf Seiten einer Partei für die Beendigung besteht. Wenn Sie und Ihr Konfliktgegenüber sich einmal für die Mediation entschieden haben, werden Sie in deren Verlauf zumeist schnell die Vorteile der Mediation erkennen, eine optimale Lösung zu erreichen. Nach dem Scheitern einer Mediation steht allen Beteiligten jeder Weg der Konfliktklärung und damit zumeist der einer gerichtlichen Auseinandersetzung offen. Beschränkungen wie in Schiedsgerichtsverfahren gibt es nicht. Sollten Sie noch weitere Fragen zur Mediation haben, freuen wir uns, diese beantworten zu dürfen. Melden Sie sich gerne bei uns.

Ein Weg Ihnen die Mediation zu erläutern ist der der Schilderung der Leitbilder, von denen das Mediationsverfahrens geprägt wird.

1. Harvard Konzept

In diesem Zusammenhang zu nennen ist das Harvard Konzept und damit das sachbezogene Verhandeln. Zwei der zu berücksichtigenden Grundelemente des Verhandelns (Das Harvard Konzept, Fisher/Ury/Patton, S. 34) sind danach

  • Menschen und Probleme getrennt voneinander zu behandeln
  • und nicht Positionen sondern Interessen in den Mittelpunkt zu stellen.

Sie werden diese Aspekte beim Lesen dieses Textes möglicherweise als selbstverständlich und naheliegend ansehen; in bestehenden Konflikten sind die Beteiligten von dieser Einstellung jedoch meilenweit entfernt.

Sie werden diese Aspekte beim Lesen dieses Textes möglicherweise als selbstverständlich und naheliegend ansehen; in bestehenden Konflikten sind die Beteiligten von dieser Einstellung jedoch meilenweit entfernt. In einem Konflikt können wir unser Denken zumeist nicht mehr lenken. Unsere Fremdsteuerung nimmt zu. Wir nehmen selektierend nur noch das war, was uns in unserer Ansicht zu dem Problem und insbesondere unserer Ansicht zu unserem Gegenüber bestätigt (sog. „Tunnelblick“). Unsere eigene Stimmungslage halten wir damit für unsere Außenwahrnehmung und dem oder den anderen Beteiligten geht es nicht anders. Wie kommen wir da wieder heraus? Indem wir (in dieser Situation wieder) lernen die Gegenseite zu verstehen und dieses Verstehen auch in die umgekehrte Richtung (wieder) eintritt. Dieses gegenseitige Verstehen und auch Anerkennen der jeweiligen Gefühlslage des anderen wird erreicht durch zuhören. Es ist ein wechselseitiger Prozess: wer sich angehört fühlt, ist bereit zuzuhören. Hier setzt die Mediation in zweifacher Hinsicht an. Die Konfliktparteien lernen sich zu respektieren und damit Sache und Person im Konflikt zu trennen. Das Ziel ist die Bewertung im Konflikt, dass man unterschiedlicher inhaltlicher Ansicht sein kann –ohne Auswirkungen auf den persönlichen Umgang und die persönliche Bewertung untereinander. Unter der Verfahrensleitung des Mediators als einem der aktiven Zuhörer schildern die Medianten die ihrer Ansicht nach zu klärenden Themen. Aus der somit entstehenden Themensammlung heraus erläutern sie im darauffolgenden Verfahrensschritt ihre Interessen, die Sie bezogen auf das jeweilige Thema verwirklicht haben möchten. Es tritt durch dieses Gespräch zwischen Mediator und Medianten zum einen eine Verlangsamung in der Konfliktsituation ein und zum anderen ist der oder die weiteren Medianten als mitanwesende Konfliktgegenüber gezwungen, sich diese Schilderungen anzuhören. Damit wird in einem fortgestrittenem Konflikt erreicht, dass sich die Parteien (erstmals) wieder zuhören und lernen die Interessen und Gefühle des anderen zu verstehen. Im Verstehen der Interessen liegt für jede Konfliktpartei Verhandlungsmacht. Je klarer beiden Parteien die Beweggründe des Handelns ihres Gegenübers sind, desto effektiver können sie die Verhandlungen führen. Die Energie muss nicht in Taktik, Täuschung, Wut und Ärger verbraucht werden sondern kann konstruktiv in den Inhalt einer für beide Seiten interessengerechten Lösung investiert werden. Hierzu sind die Konfliktparteien zumeist nicht allein in der Lage. Erreicht wird diese Gesprächsatmosphäre und -führung durch den Mediator, der als neutrale Person diese Gespräche im Wege jeweiligen aktiven Zuhörens führt, wobei der inhaltliche Schwerpunkt in der Interessenfindung- und klärung liegt.

2. Transformationsansatz

Ergänzt wird das Harvard Konzept in der Mediation durch den Transformationsansatz. Danach stehen im Mittelpunkt der Konfliktregelung nicht die Sachthemen sondern die beteiligten Personen (Bush/Folger, the promise of mediation). Der Mediator unterstützt die Konfliktparteien, ihren Bedürfnissen und Gefühlen Ausdruck zu verleihen. Es tritt bei den Medianten zum einen der Prozess der Befähigung (Empowerment) zur Formulierung ihrer eigenen Interessen und Bedürfnisse und zum anderen der Anerkennung (Recognition) der gegenseitigen Interessen und Bedürfnisse ein. Die Medianten gewinnen durch diesen Gesprächsverlauf eine neue Selbsterkenntnis und können infolgedessen die Situation des anderen (besser) nachvollziehen und seine Einstellung akzeptieren. Hierdurch entsteht bei ihnen eine Erweiterung ihrerPerspektive und damit für sie ein größerer Handlungsspielraum in den Verhandlungen. Dass dieser Transformationsansatz seine Bedeutung auch in Mediationsverfahren hat, die auf den ersten Blick rein finanzielle Auseinandersetzungen beteiligter Firmen betreffen, beschreibt Dr. Markus Troja in seinem Aufsatz Transformative Mediation in einem reinen Dollarkonflikt (ZKM 2004, 22 ff.). Sachbezogenes Verhandeln ist daher nur die eine Seite der Medaille. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Gefühle des anderen Konfliktpartners ist die andere Seite, um Konflikte lösen zu können. Zumeist kommt diese Seite in Verhandlungen außerhalb von Mediationsverfahren zu kurz, obwohl hierin zumeist der Schlüssel für das gegenseitige Verständnis und damit die Lösungen liegt.

Das Eisbergmodell: Gefühle und Interessen

Jedes Modell eines Eisberges stellt dar, dass der sichtbare Teil der kleinere ist und der größere Teil unter der Oberfläche verborgen liegt: Mit der Folge, dass der größere Teil auf den ersten Blick nicht sichtbar ist.

Diese Modell-Situation ist auf die der Emotionen eines Verhandlungsgegenübers übertragbar:

  • Der gefühlsmäßig Betroffene mag seine Emotionen nicht benennen und die anderen Beteiligten mögen nicht danach fragen;
  • und so wird in Verhandlungen nur wenig erkennbar, von welchen Emotionen die Beteiligten bei ihrem Verhalten und ihren Äußerungen geleitet werden
  • und überhaupt nicht wird erkennbar, wodurch die aufgetretenen Gefühle verursacht werden.

Dabei ist ein Konflikt nichts anderes als die Folge der Verletzung unserer menschlichen Grundbedürfnisse. Wir alle möchten

  • unsere Autonomie und Handlungsfreiheit erhalten;
  • uns zu einzelnen Personen oder Gruppen zugehörig fühlen;
  • uns in unserem Leben in Sicherheit wiegen
  • und dabei von einer Sinnhaftigkeit unseres Handelns und in der Summe unseres Lebens ausgehen.

Diese Grundbedürfnisse zu befriedigen motiviert unser Handeln. Ist ein Grundbedürfnis in Gefahr, tritt eine Emotion auf. Die Gefühle der am Konflikt Beteiligten zu erfragen, gibt dem Mediator damit die Möglichkeit, deren Interessen festzustellen und damit festzustellen, was den einzelnen motiviert. Diese Fragen nach den Gefühlen werden unter den beteiligten Konfliktpartnern und damit außerhalb einer Mediation zumeist nicht gestellt. Man möchte nicht noch mehr Öl ins Feuer des Konfliktes gießen. Das wird der zumeist hinter dieser Annahme stehende Gedanke sein, der letztendlich unzutreffend ist, weil er der effektiven Zielerreichung – im Konflikt für Klarheit und Verständnis zu sorgen – entgegensteht. Gefühle sind die Kinder der Bedürfnisse und damit die Wegweiser zu den Interessen der einzelnen Konfliktpersonen, d. h. ihren in Gefahr geratenen Bedürfnissen im konkreten Konfliktfall. Der allgemeine Eindruck, es gehe bei Verhandlungen der Beteiligten nur um Geld, ist daher in den meisten Fällen nicht zutreffend. Die in Trennung lebende Ehefrau fordert Euro 5.000,00 als monatlichen Unterhalt. Aber was motiviert sie zu dieser Forderung? Das Bedürfnis Sicherheit zu erhalten oder auf diesem Wege Anerkenntnis zu bekommen? Wenn ihr Ehemann ihre Interessen im Rahmen der Mediation erfährt und versteht, öffnet sich sein Verhandlungsraum, indem in den Verhandlungen jetzt nicht mehr nur über Geld gesprochen wird sondern über die Frage, wie die Interessen erfüllt werden können – was nicht nur durch eine Geldzahlung möglich ist. Emotionen als Bestandteil der Interessenklärung in der Mediation führen aber nicht nur dazu, Klarheit unter den Beteiligten für die Interessen des jeweiligen Konfliktpartners zu erhalten. Das Benennen der eigenen Gefühle ist letztendlich nichts anderes als ein Zeichen des Vertrauens gegenüber dem/den anderen Konfliktpartnern. Ich vertraue dir, in dem ich mich dir emotional öffne – mit der Folge laut Prior: “Wahrheit steckt an”. Wenn eine Partei sich soweit öffnet, dann steckt dies auch zumeist die Gegenpartei an, ebenso zu handeln und die eigenen Emotionen zu beschreiben. Dadurch wird das Verstehen und Akzeptieren im Verhandlungsverlauf in der Mediation gefördert. Dabei heißt Verstehen nicht einverstanden sein. Die Lösungen als Konsequenzen der Vergangenheit müssen für die Zukunft von den Beteiligten erst noch gefunden werden. Deutlich werden soll – ausgehend vom Eisbergmodell-, dass das Benennen von Emotionen in Verhandlungen von erheblicher Bedeutung ist. In der Mediation wird diesem Umstand Rechnung getragen, indem Raum für diese Benennung der Emotionen geschaffen wird. Dies fördert die Klarheit und das Vertrauen unter den Konfliktparteien.

Welcher Konflikttyp bin ich?

Alle Menschen sind unterschiedlich. Dieser selbstverständlichen Erkenntnis muss ich mir auch immer wieder im Konfliktfalle bewusst sein. Wie wirkt es sich auf einen Konflikt aus, wenn ein harmonieliebender Mensch auf einen durchsetzungsfreudigen trifft? In dieser Situation stellt sich zunächst die Frage, ob der Konflikt überhaupt zur Sprache kommt.

Nach dem Riemann-Thomann-Modell lassen sich vier menschliche Grundausrichtung unterscheiden: Das Bedürfnis nach Nähe, nach Distanz, nach Dauer und Wechsel. Nähe beinhaltet den Wunsch nach Harmonie und Geborgenheit. Das Bedürfnis nach Distanz äußert sich in dem Bestreben nach Abgrenzung, Eigenständigkeit und Unabhängigkeit. Die Sehnsucht nach Dauer beschreibt den Wunsch nach Sicherheit, Verlässlichkeit und Ordnung. Die Tendenz des Wechsels beinhaltet das Bedürfnis nach unbekanntem und Neuem. Jeder Mensch hat diese vier Grundbestrebungen in sich. Welche davon in welcher Intensität wann aktiviert wird, hängt von den bisherigen Lebenserfahrungen, der jeweiligen Situation und seinen Bedürfnissen ab. Der Nähemensch möchte ein harmonisches Miteinander erreichen. Spannungen und Unstimmigkeiten versucht er zu verdrängen und möchte darüber nach Möglichkeit gar nicht reden. Für den Distanzmenschen dagegen sind Klartext und Auseinandersetzung wichtig und ein Zeichen von Freundschaft und Vertrauen. Dies bedeutet in einem Konflikt:

  • dass die Auseinandersetzung nicht stattfindet, wenn sich der näheliebende Beteiligte ihr verweigert;
  • und wenn die Auseinandersetzung stattfindet, jeder den anderen mit seinem Verhalten weiter “auf der Achse nach außen treibt”, d.h. sich die Distanz zwischen beiden Konfliktparteien vergrößert. Je mehr der Distanztyp offen die kritischen Themen zur Sprache bringt, desto bedrohter empfindet der Nähetyp die Situation. Er versucht sie auf seine Weise zu retten, indem er sich harmoniesuchend verhält, also in Richtung Nähepol wandert. Das wiederum irritiert den Distanzmenschen, der die Situation als nicht authentisch empfindet und die Lösung darin sieht, noch deutlicher auf die Konfliktpunkte hinzuweisen und damit weiter auf Distanz zu gehen. Dies wiederum veranlasst den Nähetypen zu noch intensiveren Harmoniestreben und so entfernen sich beide Konfliktparteien immer weiter voneinander.

Wie ist diese Situation zu lösen? Zum einen bedarf es des eingangs erwähnten Bewusstseins der Beteiligten, wie sie überhaupt in Konflikten reagieren und dass ihr Gegenüber möglicherweise anders ist als sie selbst. Diese Erkenntnis ergibt sich vielleicht erst in den Verhandlungen und wird einfacher zu erlangen sein, wenn sie unter der Verhandlungsführung eines Mediators erfolgt – denn Selbsterkenntnis ist ein schwieriger Weg. Beide Konflikttypen brauchen in den Verhandlungen Unterstützungen aus der Richtung ihres Gegenpoles:

  • Der Nähetyp muss seine Position im Konflikt herausfinden und bereit sein, sie in einer offenen Auseinandersetzung zu vertreten;
  • Der Distanztyp muss dabei verstehen, dass er für Vertrauen in der direkten Auseinandersetzung (die für ihn einfacher ist als für den Nähetypen) werben muss.

Indem die Beteiligten diese Hilfestellung von dritter Seite, z.B. einem Mediator in der Verhandlungsführung, erfahren, stellt der Konflikt für sie keine Bedrohung mehr dar sondern kann gemeinsam und konstruktiv gelöst werden. Es gibt dabei nicht einseitig Opfer und Täter sondern die Ursache und die Verantwortung liegen bei allen Beteiligten. Diese Erkenntnis ist zumeist zu Beginn des Konfliktes noch nicht vorhanden bzw. verborgen.

Mediations-Check

Möchten Sie eine detailliertere bzw. konkretere Klärung , ob sich der Konflikt, an dem Sie beteiligt sind, für eine Mediation eignet, bieten wir Ihnen einen kostenlosen „Mediations-Check“ an. Im Rahmen eines Gespräches erörtern wir mit Ihnen einen möglichen Verfahrensablauf einer Mediation im von ihnen benannten konkreten Konflikt und die Frage, ob die Prinzipien der Mediation im betreffenden Fall erfüllt sein können – mit dem Ziel, Ihnen die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Diesen Mediations-Check bieten wir gerne auch Kollegen an, die vor der Frage stehen, ob und wenn ja, mit welchen Argumenten sie ihren Mandaten eine Mediation als Möglichkeit der Konfliktlösung vorschlagen können. Rufen Sie uns an – gerne treffen wir uns mit Ihnen.

Für Anwälte: Berater meiner Partei in der Mediation

Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen. So wird die Beratung der eigenen Partei in der Mediation Bestandteil des zukünftigen Rollen-verständnisses eines Anwaltes sein: Vom Rechtsanwender zum Konfliktmanager wird sich das berufliche Selbstverständnis ändern bzw. weiterentwickeln und diese Änderung hat bereits begonnen. Die Regelung in § 253 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei nur ein formeller Hinweis auf die anwaltliche Pflicht, die eigene Partei über die unterschiedlichen Verfahren der Konfliktbeilegung zu beraten. Das Interesse der Mandanten ist es, schnell, kostengünstig und abschließend zu einer Lösung zu gelangen. Wenn sich für die Erreichung dieses Zieles mehrere Möglichkeiten bieten, entscheiden sich die Mandanten für die Alternative, die ihren Erwartungen am nächsten kommt. Mediation ist dabei der vom Anwalt zu empfehlende Weg, wenn die Mediation bei geringerem Risiko einen höheren Nutzen erwarten lässt, als ein gerichtliches Verfahren. Dies hat der Anwalt mit seinem Mandanten als Berater für den Rechtsweg (oder als Konfliktmanager bezeichnet) abzuwägen. Einer der Kernpunkte für diese Beratung des Anwaltes „pro oder contra“ Mediation ist die Eigenverantwortung der Konfliktparteien. Selbst für die Konfliktlösung (unter Beratung des Anwaltes) verantwortlich zu sein und selbst seine Interessen wahrnehmen zu können bzw. zu müssen, ist eine Frage, die sich die Mandanten stellen müssen und die zu einer eigenen positiven oder negativen Einschätzung führt. Dabei ist im Zuge der Verfahrensberatung als Anwalt auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass Mandanten mit oder an den ihnen gestellten Aufgaben wachsen und es für einige Mandanten ein im Rahmen der Konfliktbewältigung wichtiger Schritt ist, die eigenen Interessen (mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen und persönlichen und emotionalen Aspekten) zu schildern und zu vertreten – und in einigen Fällen damit erstmals etwas zu tun, was bisher nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange erfolgt ist. Letztendlich ist einer der Ursachen für Konflikte, dass die Parteien bisher nicht oder nicht ausreichend miteinander kommuniziert haben. Wenn unter der Beratung des Anwaltes die Entscheidung für die Mediation gefallen ist, entscheiden die Parteien, über welche Themen verhandelt wird. In der Mediation stehen die Interessen der Mandanten im Vordergrund der Lösungssuche, weniger das rechtlich Mögliche. Das Mediationsverfahren ist meist viel kürzer als ein vor Gericht geführter Prozess. Dies bedeutet für den Anwalt weniger Schriftsätze in kürzerer Verfahrensdauer bei einer am Ende des Verfahrens möglichen Einigung. Die Erfolgsquote für Mediationsverfahren wird im allgemeinen mit bis zu 70 % beziffert (Neuenhahn/Neuenhahn NJW 2005, 1244, 1246). Es verbleibt die Frage: „Was hindert Sie als Anwalt Ihren Mandanten ein Mediationsverfahren vorzuschlagen?“

1. Ich wende als Anwalt schon immer die Mediation an, weil ich mich mit der Gegenseite vergleiche.

Einen Vergleich handeln die Anwälte aus. Rechtliche Aspekte stehen bei einem Vergleichsabschluss im Vordergrund. In der Mediation verhandeln die Konfliktparteien unmittelbar und eigenverantwortlich – mit Ihnen als beratendem Rechtsanwalt – zu Themen, die nicht erst aus dem „Juristendeutsch“ übersetzt werden müssen, sondern die Ihre Mandanten in die Verhandlungen selbst einbringen und die nicht nur juristischer Natur sind.

2. Die Fälle, die ich als Anwalt habe, eignen sich nicht für eine Mediation.

Lassen Sie uns hierüber sprechen, ob dies wirklich so ist. Letztendlich ist jeder Fall mediationsgeeignet, wenn Ihr Mandant bereit und in der Lage ist, mit der Gegenseite in Unterstützung seines Anwaltes und damit von ihnen zu verhandeln und Einigungspotenzial erkennbar ist.

3. Ihr Einwand als Anwalt: Mediation bringt nichts.

Die Zufriedenheit der Konfliktpartei mit der Mediation und den in der Mediation erreichten Ergebnissen ist laut vieler Untersuchungen sehr hoch. Nach einer Auswertung des Projektes Güterichter in Bayern haben 98 % der Rechtsanwälte das Ergebnis des Güteverfahrens als wirtschaftlich sinnvoll angegeben (Greger, ZKM 2007, 180 ff.).

4. Verlust des Mandanten an den Anwaltsmediator

Auch diese Befürchtung als in einem Mediationsverfahren beratender Anwalt ist unseres Erachtens unbegründet. So ist es zum einen Bestandteil unseres beruflichen Selbstverständnisses, den Mandantenschutz der Parteianwälte in der Mediation zu gewährleisten und auf Wunsch auch gerne ausdrücklich auszusprechen. Zum anderen ist der Umstand zu berücksichtigen, dass wir als Anwaltsmediatoren den Konfliktparteien als Mediator und nicht als deren Anwalt gegenübertreten. Der Anwaltsmediator führt durch das Mediationsverfahren. In dieser Rolle erleben ihn die Konfliktparteien. Sein Aufgabenfeld ist die Kommunikation und Verfahrensleitung und nicht die rechtliche Beratung der Parteien. Ein Kompetenzvergleich zwischen dem eigenen Anwalt und dem Mediator findet bei den Parteien daher nicht statt. So hoffen wir, Ihre Einwände als Anwalt gegenüber der Mediation aus dem Wege geräumt zu haben. Wenn noch Fragen offengeblieben sind, melden Sie sich gerne bei uns unter lange@dhk-law.com. Betrachten Sie den Mediator als Kommunikator mit rechtlichem Sachverstand, der Fragen und Sichtweisen in die Verhandlungen einbringen kann, die sich auch Ihnen als Anwalt stellen, die Sie aber aufgrund der in Sie gesetzten Rollenerwartung und im Hinblick auf die zu beachtende juristische Methodik nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange in die Verhandlungen einbringen können. Mit diesem gegenseitigen Verständnis können wir gemeinsam Konfliktmanagement leben.

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