Die aktu­el­len Schlie­ßun­gen von Ver­eins­an­la­gen auf­grund der Coro­na-Kri­se füh­ren dazu, dass Ver­ei­ne mit For­de­run­gen ihrer Mit­glie­der nach Rück­zah­lung von Ver­eins­bei­trä­gen kon­fron­tiert wer­den.

Die For­de­rung der Mit­glie­der, die Ver­ei­ne sol­len die meist für das gesam­te Bei­trags­jahr im Vor­aus ent­rich­te­ten Bei­trä­ge antei­lig für die Zeit zurück­zah­len, in der die Ver­eins­ein­rich­tun­gen nicht genutzt wer­den dür­fen. Hin­ter­grund sind die behörd­li­chen Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung von COVID-19. Für die Ver­ei­ne könn­te eine umfang­rei­che Bei­trags­rück­for­de­rung jedoch exis­tenz­be­dro­hend sein.

Ob tat­säch­lich ein Anspruch auf Erstat­tung von Ver­eins­bei­trä­gen besteht, erscheint recht­lich zwei­fel­haft, denn der Ver­eins­bei­trag ist kein Ent­gelt für eine bestimm­te Leis­tung. Die Rech­te des Mit­glieds im Ver­ein erschöp­fen sich auch kei­nes­wegs in den Wert­rech­ten, wie der Nut­zung der Ver­eins­ein­rich­tun­gen und ins­be­son­de­re des Ver­eins­ge­län­des. Mit dem Mit­glieds­bei­trag wer­den über­wie­gend die lau­fen­den Kos­ten eines Ver­eins gedeckt. Zudem ist der Bei­trag oft knapp kal­ku­liert und dient für ganz­jäh­rig anfal­len­de Kos­ten wie etwa Ver­bands­ab­ga­ben und der Zweck einer Ver­eins­mit­glied­schaft liegt nun mal in der län­ger­fris­ti­gen Ver­pflich­tung. Die Mit­glied­schaft wird auch durch Organ­schafts­rech­te geprägt, die unab­hän­gig von der Mög­lich­keit zur Nut­zung von Ver­eins­ein­rich­tun­gen bestehen. Ande­res mag gel­ten, soweit ein Ver­ein außer­halb des Mit­glied­schafts­ver­hält­nis­ses Leis­tun­gen gegen Ent­gelt (Zeit- oder Kurs­mit­glied­schaf­ten) ver­spro­chen hat, die er auf­grund der Coro­na-Kri­se jetzt nicht mehr erbrin­gen kann.

Wenn also Mit­glie­der auf­grund der aktu­el­len behörd­li­chen Maß­nah­men gegen das Coro­na-Virus ihre Ver­eins­bei­trä­ge antei­lig zurück­for­dern, soll­ten die Ver­ei­ne zunächst die sat­zungs- und bei­trags­recht­li­chen Grund­la­gen vor dem Hin­ter­grund des Ver­eins­zwecks prü­fen, bevor sie Ent­schei­dun­gen über eine mög­li­che Rück­erstat­tung von Bei­trä­gen tref­fen.

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bian­ca M. Jan­ßen ist seit 2005 als Rechts­an­wäl­tin zuge­las­sen. Zudem ist sie Fach­an­wäl­tin für Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie Miet- und Wohn­ei­gen­tums­recht. Anwalts­pro­fil