Vor­stand und Auf­sichts­rat in der Akti­en­ge­sell­schaft (AG) sind zwei Orga­ne des glei­chen Unter­neh­mens. Und doch erfül­len bei­de Orga­ne sehr unter­schied­li­che Auf­ga­ben im Unter­neh­men. Gera­de in schnell­le­bi­gen Zei­ten wie die­sen ist es dann von gro­ßer Bedeu­tung, dass Auf­sichts­rat und Vor­stand effi­zi­ent zusam­men­ar­bei­ten, um auch in schwie­ri­gen Zei­ten das Bes­te für das Unter­neh­men zu errei­chen.

Aber was genau sind die Auf­ga­ben von Vor­stand und Auf­sichts­rat in der AG? Wer hat wel­che Kom­pe­ten­zen und wie kann eine effi­zi­en­te Zusam­men­ar­beit unter den aktu­el­len welt­wirt­schaft­li­chen Her­aus­for­de­run­gen gelin­gen?

Zwei­ge­teil­te Füh­rungs­struk­tur – kei­ne Dop­pel­mit­glied­schaft

Der Vor­stand ist für die akti­ve Geschäfts­füh­rung eines Unter­neh­mens ver­ant­wort­lich und ver­tritt die AG nach außen und innen. Die Funk­ti­on des Auf­sichts­ra­tes ist eine ande­re: Der Auf­sichts­rat ist ein für die Akti­en­ge­sell­schaft gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nes Kon­troll­gre­mi­um, das in ers­ter Linie die Arbeit des Vor­stan­des – und damit die Geschäfts­füh­rung als sol­che – über­wacht und kon­trol­liert.

Anders als in ande­ren Rechts­sys­te­men – z. B. im Ver­gleich zum Ver­wal­tungs­rat in der Schweiz – sieht das deut­sche Recht eine strikt zwei­ge­teil­te Füh­rungs­struk­tur vor. Kon­se­quent ist es also, dass eine Per­son nicht gleich­zei­tig Mit­glied sowohl im Vor­stand als auch im Auf­sichts­rat der­sel­ben Kapi­tal­ge­sell­schaft sein kann. Das Akti­en­ge­setz legt das aus­drück­lich fest und stärkt damit die strik­te Tren­nung von Geschäfts­füh­rungs- und Kon­troll­funk­ti­on der Orga­ne (§ 105 AktG).

Das Gesetz geht für Kon­zern­struk­tu­ren noch wei­ter: So kön­nen gesetz­li­che Ver­tre­ter eines abhän­gi­gen Unter­neh­mens gem. § 17 AktG (z. B. einer Toch­ter-GmbH) nicht Auf­sichts­rats­mit­glied bei der Kon­zern­mut­ter sein. Auch sog. Über­kreuz­ver­flech­tun­gen sind bei der Beset­zung von Pos­ten – gera­de inner­halb von Kon­zer­nen! – unbe­dingt zu ver­mei­den, weil sie akti­en­recht­lich nicht zuläs­sig sind.

Der Vor­stand

Der Vor­stand ist für die akti­ve Geschäfts­füh­rung und die recht­li­che Ver­tre­tung eines Unter­neh­mens zustän­dig. Das macht den Vor­stand zu „Herz, Hirn und Hän­den“ des Unter­neh­mens. Vor allem in grö­ße­ren Unter­neh­men bzw. Kon­zer­nen besteht der Vor­stand in der Regel aus meh­re­ren Per­so­nen, die inner­halb des Gre­mi­ums unter­schied­li­che Res­sorts, wie z. B. Finan­zen, Per­so­nal, ver­ant­wor­ten.

Und doch sind die­se Res­sorts nicht von­ein­an­der los­ge­löst: Vor­stands­mit­glie­der tra­gen für die gesam­te Geschäfts­füh­rung gemein­schaft­lich Ver­ant­wor­tung, Vor­stands­mit­glie­der müs­sen sich gegen­sei­tig über alle wesent­li­chen Vor­gän­ge unter­rich­ten.

Der Auf­sichts­rat

Anders als der Vor­stand ist der Auf­sichts­rat am akti­ven Unter­neh­mens­all­tag und der tag­täg­li­chen Unter­neh­mens­füh­rung nicht unmit­tel­bar betei­ligt. Den­noch bestimmt der Auf­sichts­rat die Unter­neh­mens­ge­schi­cke maß­geb­lich mit, u. a. weil er nicht uner­heb­li­chen Ein­fluss auf den Vor­stand hat. Der Auf­sichts­rat über­wacht und kon­trol­liert den Vor­stand (§ 111 AktG) und nimmt gene­rell erheb­li­chen Ein­fluss: Er erlässt die Geschäfts­ord­nung des Vor­stan­des, bestellt und ent­lässt Vor­stän­de, ernennt Vor­sit­zen­de und kann u. a. fest­le­gen, dass für bestimm­te Vor­stands­ent­schei­dun­gen die Zustim­mung des Auf­sichts­ra­tes not­wen­dig ist.

Gemein­sam statt ein­sam

Vor­stand und Auf­sichts­rat der AG sind zwei Orga­ne einer Gesell­schaft, die grund­sätz­lich klar von­ein­an­der getrennt sind und arbei­ten. Das ist gesetz­lich so gewollt und für die Füh­rung und den Erfolg einer Akti­en­ge­sell­schaft sinn­voll.

Wich­tig erscheint aber, dass sich in Zei­ten mit mas­si­ven Umbrü­chen in kur­zer zeit­li­cher Abfol­ge der Grund­ge­dan­ke der Zusam­men­ar­beit der Gre­mi­en wan­delt. Die rasan­te Digi­ta­li­sie­rung, die Pan­de­mie, der rus­si­sche Angriffs­krieg und die damit ver­bun­de­ne Ener­gie­kri­se haben gezeigt, dass auch gro­ße und sehr gro­ße Unter­neh­men inkl. ihrer Geschäfts­füh­rung und Auf­sichts­gre­mi­en schnell und fle­xi­bel reagie­ren kön­nen müs­sen.

Natür­lich muss es bei der kla­ren Tren­nung der Berei­che und Auf­ga­ben blei­ben. Und doch wer­den ver­mehrt Stim­men laut, dass es in die­sen Zei­ten sinn­voll ist, dass sich Vor­stand und Auf­sichts­rat mehr als Spar­rings­part­ner betrach­ten, um den Her­aus­for­de­run­gen schnell­le­bi­ger Zei­ten gewach­sen zu sein. Damit das gelingt, gilt es, im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­ga­ben für bei­de Gre­mi­en die Arbeit und Zusam­men­ar­beit der Gre­mi­en in der Akti­en­ge­sell­schaft mög­lichst effi­zi­ent und fle­xi­bel zu gestal­ten. Das gilt bei­spiels­wei­se für die Schlag­zahl der Sit­zun­gen, die in schnell­le­bi­gen Zei­ten und Bran­chen sowohl für den Vor­stand als auch für den Auf­sichts­rat ggfs. erhöht wer­den kann und soll­te. Ande­rer­seits gilt es aber auch, die Durch­füh­rung von Gre­mi­en­sit­zun­gen maxi­mal fle­xi­bel zu gestal­ten.

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Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln. Zum Anwalts­pro­fil