Das Handelsregister als öffentlich einsehbares Register erfüllt einen wichtigen Zweck: Es soll nachvollziehbar machen, welche Personen aus „Fleisch und Blut“ hinter einer Kapitalgesellschaft stehen. Diese Transparenz soll all diejenigen schützen, die z. B. mit einer GmbH Verträge schließen oder in einer anderen Rechtsbeziehung zu einer solchen juristischen Person stehen.

Aber kennt dieses Öffentlichkeitsprinzip auch Grenzen? Können sich Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise dagegen wehren, dass ihre Privatanschrift für jedermann einsehbar im Handelsregister veröffentlicht ist – z. B. aus Datenschutzgründen oder weil die Veröffentlichung für die Person zur Gefahr werden kann?

Darüber entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Beschluss v. 24.02.2023, Az.: 9 W 16/23). Allerdings wird nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden müssen – dort liegt der Fall als Rechtsbeschwerde aktuell.

Handelsregisterverordnung gibt Rahmen vor

Grundsätzlich ist in einer Verordnung festgelegt, welche Eintragungen im Handelsregister zu machen sind.

„… bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH z. B.) [sind] die inländische Geschäftsanschrift sowie gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl … anzugeben.“

Anzugeben sind damit im Handelsregister u. a. der Vor- und Familienname des Geschäftsführers und sein Wohnort unter Angabe des Ortes und der Postleitzahl. Auch der Geburtstag des Geschäftsführers wird im Handelsregister hinterlegt. Die konkrete Wohnanschrift bzw. Wohnadresse ist laut dieser Vorschrift nicht anzugeben und damit: nicht öffentlich.

Wichtig ist dabei auch zu wissen: Im Handelsregister werden nur die Daten der aktuellen Geschäftsführer veröffentlicht. Über ehemalige Geschäftsführer gibt das Handelsregister – vor allem in Großstädten oftmals leider – keine Auskunft.

Der konkrete Fall vor Gericht

Der Geschäftsführer einer GmbH war mit Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnort (PLZ und Ort) im Handelsregister eingetragen worden – ganz so, wie es § 43 HRV vorsieht.

Damit war der Mann allerdings nicht einverstanden. Seinen Wohnort wollte er nicht im Handelsregister veröffentlicht wissen und machte deswegen einen registerrechtlichen Löschungsanspruch geltend – sein Wohnort solle aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Der Grund: Der Mann fürchtete um seine Sicherheit. Weil er beruflich mit Sprengstoff zu tun habe, hatte er die Sorge, dass er Opfer einer Entführung oder eines Raubes werden könne, wenn sein Wohnort öffentlich bekannt sei.

Sicherheitsbedenken des Geschäftsführers – reichen nicht

Einen registerrechtlichen Löschungsanspruch in Bezug auf den Wohnort sah das Gericht allerdings nicht. Vielmehr kam das OLG Celle zu dem Ergebnis:

Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen registerrechtlichen Anspruch auf Löschung seines bereits eingetragenen Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Registerblatt des Handelsregisters.

Das Gericht war der Auffassung, dass funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich seien.

Damit das im Fall der GmbH und des Handelsregistereintrags gewährleistet sei, müsse auch der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH öffentlich nachvollziehbar sein, damit u. a. Geschäftspartner sich zuverlässig informieren könnten. Zugleich sei ohnehin die konkrete Wohnanschrift (Straße, Hausnummer) nicht nachvollziehbar, weil beides nicht im Handelsregister eingetragen sei.

Gleichzeitig geht der BGH davon aus, dass datenschutzrechtliche Interessen des Geschäftsführers in der Abwägung mit dem Interesse der Öffentlichkeit an einem funktionsfähigen öffentlichen Register nicht überwiegen.

Was das Gericht allerdings nicht entschied: Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der Geschäftsführer tatsächlich erheblich gefährdet wäre und eine Gefährdung nicht nur befürchtet würde? Denn eine real bestehende Gefahr hatte der Geschäftsführer in diesem Fall nicht angeführt.

Entscheidung nicht rechtskräftig

Rechtskräftig ist diese Entscheidung allerdings nicht: Gegen den Beschluss des OLG Celle hat der Geschäftsführer Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH wird also letztlich endgültig darüber entscheiden müssen, ob der Geschäftsführer in diesem konkreten Fall einen Löschungsanspruch geltend machen kann oder nicht. Der zu erwartende Ausgang? Derzeit noch vollkommen offen.

Sobald der BGH in dieser Sache zu einem abschließenden Urteil kommt, halte ich Sie natürlich in diesem Blog auf dem Laufenden.

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Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Christoph Schmitz-Schunken ist zugelassener Rechtsanwalt seit 2005, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, zert. Berater Steuerstrafrecht (DAA) und Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln. Zum Anwaltsprofil