Die Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung betraf bis­her nur einen über­schau­ba­ren Kreis an Unter­neh­men. Das wird sich nun in den kom­men­den Jah­ren ändern. Denn die EU hat mit der „Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve“ (CSRD) die Grund­la­ge dafür gelegt, dass ab 2024 nach und nach weit­aus mehr Unter­neh­men als nach der Non-Finan­cial-Report­ing-Direc­ti­ve (NFRD) aus dem Jahr 2014 von die­ser Pflicht betrof­fen sein wer­den. Die Richt­li­nie hat damit den Adres­sa­ten­kreis der ver­pflich­ten­den Bericht­erstat­tung für Unter­neh­men stark erwei­tert.

Für wen die­se Ände­run­gen rele­vant sind und ab wann, erfah­ren Sie in die­sem Bei­trag.

Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung bis­her

Die Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung betraf bis­her nur gro­ße, kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­ten­den, deren Umsatz ent­we­der über 40 Mio. Euro lie­gen muss­te oder deren Bilanz­sum­me wenigs­tens 20 Mio. Euro aus­wies. Aber auch Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Fonds­ge­sell­schaf­ten traf bis­her die Pflicht, einen Nach­hal­tig­keits­be­richt zu erstel­len und zu ver­öf­fent­li­chen.

Inhalt­lich muss­te sich der Bericht auf fol­gen­de The­men bezie­hen:

  • Ach­tung der Men­schen­rech­te im Unter­neh­men
  • Umwelt­be­lan­ge
  • sozia­le Belan­ge und Arbeit­neh­mer­belan­ge
  • Kor­rup­ti­on und Bestechung und deren Bekämp­fung
  • Kon­zept zur Diver­si­tät in der Unter­neh­mens­füh­rung und in Kon­troll­gre­mi­en

Ver­bind­li­che Formvor­ga­ben für den Bericht exis­tier­ten bis­her nicht. Und auch, ob der Bericht im Lage­be­richt oder als eigen­stän­di­ger Bericht ver­öf­fent­licht wer­den muss, war nicht ver­bind­lich vor­ge­ge­ben.

Wer ist künf­tig zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ver­pflich­tet?

An eini­gen die­ser bis­he­ri­gen Eck­pfei­ler wur­de nun mit der CSRD gerüt­telt: die neue CSRD rückt u.a. von der strik­ten Kapi­tal­markt­ori­en­tie­rung als Kri­te­ri­um ab und erwei­tert damit den Adres­sa­ten­kreis der Berichts­pflicht erheb­lich. Die Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung betrifft so künf­tig vie­le (mittel)große Unter­neh­men im Sin­ne des § 267 Abs. 3 HGB – und das unab­hän­gig vom Tätig­keits­be­reich, also Unter­neh­men, auf die wenigs­tens zwei der nach­fol­gend auf­ge­lis­te­ten drei Kri­te­ri­en zutref­fen:

Das Unter­neh­men

  • beschäf­tigt wenigs­tens 250 Mit­ar­bei­ten­de
  • weist eine Bilanz­sum­me von wenigs­tens 20 Mil­lio­nen Euro aus
  • erzielt Net­to­um­satz­er­lö­se von min­des­tens 40 Mil­lio­nen Euro.

Aller­dings kann die Berichts­pflicht künf­tig auch deut­lich klei­ne­re Unter­neh­men tref­fen. Das ist dann aller­dings nur der Fall, wenn die­se klei­ne­ren Unter­neh­men das alt­be­währ­te Kri­te­ri­um der „Kapi­tal­markt­ori­en­tie­rung“ erfül­len. Kapi­tal­markt­ori­en­tier­te KMU müs­sen ihrem Lage­be­richt ab zehn Mit­ar­bei­tern eine Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung hin­zu­fü­gen.

Neue Anfor­de­run­gen an den Nach­hal­tig­keits­be­richt

Aller­dings wer­den nicht nur mehr Unter­neh­men von der neu­en CSRD betrof­fen sein: auch die Anfor­de­run­gen an den Nach­hal­tig­keits­be­richt wer­den sich deut­lich ver­än­dern – auch für Unter­neh­men, die bis­her schon zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ver­pflich­tet waren.

Unter ande­rem die­se Anfor­de­run­gen wer­den künf­tig an den Nach­hal­tig­keits­be­richt gestellt:

  • ver­bind­li­che EU-Nach­hal­tig­keits­stan­dards („Euro­pean Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Stan­dards“, ESRS) wer­den die Inhal­te der Nach­hal­tig­keits­be­rich­te stan­dar­di­sie­ren. Ers­te Stan­dards wer­den wohl im Som­mer 2023 ver­ab­schie­det.
  • Der Nach­hal­tig­keits­be­richt muss erklä­ren, ob und in wel­chem Umfang das Unter­neh­men im Hin­blick auf Umsatz und Aus­ga­ben öko­lo­gisch nach­hal­tig wirt­schaft­lich tätig ist.
  • Der Bericht muss künf­tig in einem Kapi­tel im Lage­be­richt erschei­nen.
  • Die Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen müs­sen extern geprüft wer­den – sonst kann eine Straf­bar­keit wegen unrich­ti­ger Dar­stel­lung (§ 331 Nr. 1 HGB)

Hin­zu kommt: Geschäfts­füh­rung und Auf­sichts­rat wer­den künf­tig auch für die­sen Aspekt Ver­ant­wor­tung über­neh­men müs­sen, da u.a. der Bilan­zeid auf den ‎Nach­hal­tig­keits­be­richt aus­ge­wei­tet wer­den soll. ‎

Ab wann gel­ten die neu­en Rege­lun­gen der CSRD?

Zwar ist die Richt­li­nie bereits in Kraft getre­ten, aller­dings ver­ur­sacht sie noch kei­nen Hand­lungs­be­darf unter größ­tem Zeit­druck. Aber auch, wenn die Zeit noch nicht unmit­tel­bar drängt, gilt es für Unter­neh­men, sich vor­zu­be­rei­ten: Unter­neh­men, die bis­her bereits unter die Berichts­pflicht fal­len, auf die neu­en Anfor­de­run­gen – für Unter­neh­men, die künf­tig unter die Berichts­pflicht fal­len, ganz gene­rell.

Aber wann wird es genau so weit sein, dass die Rege­lun­gen für die neue Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung grei­fen?

  1. Janu­ar 2024: die neue CSR-Richt­li­nie greift für Unter­neh­men, die bereits bis­her der Berichts­pflicht unter­lie­gen. Die­se Unter­neh­men müs­sen ab die­sem Zeit­punkt die neu­en Anfor­de­run­gen umset­zen.
  2. Janu­ar 2025: die neue CSRD greift für alle gro­ßen Unter­neh­men, die zwei der oben genann­ten Kri­te­ri­en im Hin­blick auf die Unter­neh­mens­grö­ße erfül­len – unab­hän­gig von einer Kapi­tal­markt­ori­en­tie­rung.
  3. Janu­ar 2026: die CSRD greift für bör­sen­no­tier­te KMU, klei­ne und nicht kom­ple­xe Kre­dit­in­sti­tu­te und fir­men­ei­ge­ne Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. Bis 2028 gibt es aber die Mög­lich­keit eines „Opt-out“.

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Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln. Zum Anwalts­pro­fil