Nach­fol­ge­pla­nung als gestal­te­ri­sche Auf­ga­be schon zu Leb­zei­ten

Ist der künf­ti­ge Erb­las­ser unter­neh­me­risch tätig, geht es bei der Pla­nung und Kon­zep­tio­nie­rung einer Ver­mö­gens­nach­fol­ge nicht allein um rein wirt­schaft­li­che Inter­es­sen. Es stellt sich ‑anders als bei Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den wie Bank­gut­ha­ben, Wert­pa­pier­de­pots oder Immo­bi­li­en- nicht allein die vor­ran­gi­ge Fra­ge, auf wel­che Per­son oder Per­so­nen das Ver­mö­gen wirt­schaft­lich über­ge­hen soll. Fällt ein vom künf­ti­gen Erb­las­ser geführ­tes Unter­neh­men in sein Ver­mö­gen, geht es immer auch dar­um, ob und wie das Unter­neh­men des Erb­las­sers nach sei­nem Tod erfolg­reich wei­ter­ge­führt wer­den kann.

Soll das Unter­neh­men nach dem Wil­len des Erb­las­sers auch nach sei­nem Tod erfolg­reich wei­ter­ge­führt wer­den, ver­bie­tet es sich, die Unter­neh­mens­nach­fol­ge mit einem halb­her­zi­gen Feder­strich in einem Tes­ta­ment zu regeln oder gar durch Untä­tig­keit der gesetz­li­chen Erb­fol­ge zu unter­stel­len.

Idea­ler­wei­se ist bereits zu Leb­zei­ten des Unternehmers/Erblassers ein trag­fä­hi­ges Kon­zept für die Unter­neh­mens­nach­fol­ge zu erar­bei­ten. Ein sol­ches Kon­zept soll­te selbst­re­dend nicht vom Unter­neh­mer und künf­ti­gen Erb­las­ser im Allein­gang ent­wi­ckelt wer­den. Die in Betracht kom­men­den Erben, ins­be­son­de­re die Kin­der als unter­neh­me­ri­sche Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on, soll­ten in die Nach­fol­ge­pla­nung ein­be­zo­gen wer­den, um wech­sel­sei­ti­ge Erwar­tun­gen und Inten­tio­nen mög­lichst früh­zei­tig zu erken­nen und in der Nach­fol­ge­pla­nung zu berück­sich­ti­gen.

Nach­fol­ge­pla­nung und Unter­neh­mer­typ

Regel­mä­ßig befas­sen sich Unter­neh­mer mit dem Gedan­ken an eine Nach­fol­ge­pla­nung aus einem kon­kre­ten Anlass her­aus. Dies kann das Errei­chen eines bestimm­ten Lebens­al­ters sein, eine Erkran­kung oder gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung, Ver­än­de­run­gen im fami­liä­ren Umfeld oder schlicht der Wunsch, sich zu ver­än­dern oder kür­zer zu tre­ten. In der­ar­ti­gen Fäl­len hat der Unter­neh­mer häu­fig schon die Bereit­schaft, Lei­tungs­kom­pe­ten­zen zu Leb­zei­ten an die jün­ge­re Gene­ra­ti­on abzu­ge­ben.

Dem­ge­gen­über ist aber auch der Unter­neh­mer­ty­pus eines Patri­ar­chen klas­si­scher Prä­gung anzu­tref­fen, der sich ‑salopp for­mu­liert- am liebs­ten tot aus dem Büro tra­gen las­sen möch­te. Für den Patri­ar­chen alter Schu­le stellt das Unter­neh­men sein Lebens­werk dar, dem er jahr­zehn­te­lang alles unter­ge­ord­net hat. Ihm fehlt häu­fig das Ver­trau­en in die Fähig­kei­ten der Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on zur Über­nah­me der allei­ni­gen ope­ra­ti­ven Ver­ant­wor­tung.

Wel­cher Unter­neh­mer­typ der künf­ti­ge Erb­las­ser auch ist, um einer Nach­fol­ge­pla­nung und Nach­fol­ge­re­ge­lung den Weg zu berei­ten, muss der Unter­neh­mer bereit sein, Kom­pe­ten­zen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten abzu­ge­ben. Tut der Unter­neh­mer sich damit schwer, kann es hilf­reich sein, ihm in einem gewis­sen Rah­men die Mög­lich­keit zu geben, über die Geschi­cke des Unter­neh­mens noch wei­ter mit­zu­be­stim­men. Dazu kommt bei­spiels­wei­se die Bil­dung eines Bei­rats in Betracht, des­sen Mit­glied der Unter­neh­mer ist. Ein sol­cher Bei­rat kann als Kon­troll­organ einer­seits und als Ver­mitt­ler von Wis­sen und Erfah­rung ande­rer­seits fun­gie­ren.

Immer wie­der hat der Unter­neh­mer auch den Wunsch, wei­ter­hin als zusätz­li­cher Geschäfts­füh­rer im ope­ra­ti­ven Geschäft zu blei­ben. Dies birgt dann aller­dings häu­fig die Gefahr, dass der aus der Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on stam­men­de Geschäfts­füh­rer sich unter die­ser Bedin­gung nicht wirk­lich frei ent­fal­ten kann. Dar­über hin­aus kann auch sei­ne Akzep­tanz bei den Mit­ar­bei­tern lei­den, wenn „der Alte“ noch aktiv ist.

Inhal­te eines Nach­fol­ge­kon­zepts

Ent­schließt sich der Unter­neh­mer, in eine Nach­fol­ge­pla­nung ein­zu­tre­ten, beginnt ein kom­ple­xer und durch­aus zeit­in­ten­si­ver Pro­zess. Es sind zunächst die Grund­la­gen für eine Nach­fol­ge­pla­nung zu erar­bei­ten. Dazu gehört eine umfas­sen­de Erfas­sung der Lebens­si­tua­ti­on des Unter­neh­mers und einer Ana­ly­se des sta­tus quo. Neben der wirt­schaft­li­chen, recht­li­chen und steu­er­li­chen Situa­ti­on ist hier­bei ins­be­son­de­re die fami­liä­re Situa­ti­on genau zu ana­ly­sie­ren. Es stel­len sich hier viel­schich­ti­ge Fra­gen.

Dies beginnt mit der Über­le­gung, ob es unter den Kin­dern einen oder meh­re­ren Nach­fol­ge­kan­di­da­ten gibt oder ob ein­zel­ne Kin­der aus­drück­lich von der Unter­neh­mens­nach­fol­ge aus­ge­schlos­sen wer­den sol­len. Zu klä­ren ist in die­sem Zusam­men­hang, inwie­weit die Kin­der bereit sind, die Unter­neh­mens­nach­fol­ge anzu­tre­ten oder sogar bereits in die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ein­be­zo­gen wur­den.

Zu ent­schei­den ist, ob der oder die Nach­fol­ger ope­ra­ti­ve Ver­ant­wor­tung im Manage­ment des Unter­neh­mens über­neh­men sol­len oder sich die Unter­neh­mens­nach­fol­ge auf eine rei­ne Gesell­schaf­ter­stel­lung beschrän­ken soll. Kon­zep­tio­nell zu klä­ren ist fer­ner die Fra­ge, ob die Über­tra­gung des Unter­neh­mens auf die nach­fol­gen­de Gene­ra­ti­on durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung von Todes wegen oder durch Rechts­ge­schäft zu Leb­zei­ten erfol­gen soll. Im letzt­ge­nann­ten Fall ist zu ent­schei­den, ob die Über­tra­gung ent­gelt­lich, teil­ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich von stat­ten gehen soll.

In Bezug auf die Kin­der des Erb­las­sers, die bei der Unter­neh­mens­nach­fol­ge nicht berück­sich­tigt wer­den sol­len, ist die Fra­ge zu klä­ren, ob eine wirt­schaft­li­che Gleich­be­hand­lung gewollt ist. Sol­len die Kin­der, die bei der Unter­neh­mens­nach­fol­ge unbe­rück­sich­tigt blei­ben, ent­we­der zu Leb­zei­ten oder durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung einen wirt­schaft­li­chen Aus­gleich erhal­ten? Bei die­ser Fra­ge spie­len auch Erwä­gun­gen, den Fami­li­en­frie­den zu erhal­ten, eine maß­geb­li­che Rol­le. Schließ­lich darf bei einer Über­tra­gung des Unter­neh­mens auf die Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on zu Leb­zei­ten des Unter­neh­mers selbst­ver­ständ­lich auch die Siche­rung sei­nes eige­nen Lebens­stan­dards nicht aus den Augen ver­lo­ren wer­den.

Für ein erfolg­rei­ches Nach­fol­ge­kon­zept braucht man Kon­sens in der Fami­lie, es bedarf der hin­rei­chen­den Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen aller Betei­lig­ten. Die­se Inter­es­sen sind im Rah­men des Kon­zep­tio­nie­rungs­pro­zes­ses her­aus­zu­ar­bei­ten.

Umset­zung des Nach­fol­ge­kon­zepts: Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen schaf­fen

Sind die Inhal­te des Nach­fol­ge­kon­zep­tes erar­bei­tet, sind die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu prü­fen und zu schaf­fen, um das Kon­zept umzu­set­zen. Hier­zu sind die Berei­che Finan­zen, Steu­ern und Ver­trä­ge sau­ber auf­ein­an­der abzu­stim­men. Es ist zu ver­hin­dern, dass das Nach­fol­ge­kon­zept bei­spiels­wei­se an uner­war­te­ten Liqui­di­täts­eng­päs­sen wegen über­se­he­ner steu­er­li­cher oder recht­li­cher Sach­ver­hal­te schei­tert. Typi­scher­wei­se kön­nen sich Aus­lö­ser für Liqui­di­täts­eng­päs­se aus dem Erb- und Fami­li­en­recht erge­ben, Stich­wor­te: Pflicht­teil und Zuge­winn.

Gera­de bei klei­ne­ren Fami­li­en­un­ter­neh­men ist häu­fig der wesent­li­che Teil des Ver­mö­gens im Unter­neh­men gebun­den. Erb­recht­li­che Pflicht­teils­an­sprü­che eines Kin­des, das im Rah­men des Nach­fol­ge­kon­zepts nicht oder nur in beschei­de­nem Umfang berück­sich­tigt wer­den soll, kann das gesam­te Kon­zept zum Schei­tern brin­gen, weil liqui­de Mit­tel zur Bedie­nung die­ser Ansprü­che nicht bereit­ste­hen. Sol­che Risi­ken sind nach Mög­lich­keit bereits im Vor­feld durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit dem nicht bedach­ten Kind aus­zu­schlie­ßen.

Auch bestehen­de Gesell­schafts­ver­trä­ge und in der Ver­gan­gen­heit bereits errich­te­te letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen sind zu ana­ly­sie­ren und mit dem erar­bei­te­ten Nach­fol­ge­kon­zept in Ein­klang zu brin­gen.

Zu guter Letzt

Die Erar­bei­tung und Umset­zung eines Nach­fol­ge­kon­zepts ist ein viel­schich­ti­ges und kom­ple­xes Pro­jekt. Der Unter­neh­mer ist gut bera­ten, sich die­sem The­ma aktiv und früh­zei­tig zu stel­len, um ohne Zeit­druck aller Hand­lungs­mög­lich­kei­ten aus­zu­lo­ten und eine maß­ge­schnei­der­te und durch­dach­te Lösung fin­den zu kön­nen.

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Über den Autor

  • Dr. Joerg Wernery

    Dr. Jörg Wer­nery ist zuge­las­sen als Rechts­an­walt seit 1999 und Fach­an­walt für Arbeits­recht. Wei­te­re Fach­ge­bie­te sind Erbrecht, Ver­mö­gens­nach­fol­ge und Stif­tun­gen sowie Ver­trags­ge­stal­tung. Zum Anwalts­pro­fil