Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che bezeich­nen die Ansprü­che des Käu­fers, wenn die Sache nicht ver­trags­kon­form ist, d. h. man­gel­haft.

1. Der Begriff des Sach­man­gels

Arti­kel 35 CISG fasst das Pflich­ten­re­gime des Ver­käu­fers in sehr ver­ständ­li­cher Art und Wei­se zusam­men:

„Der Ver­käu­fer hat Ware zu lie­fern, die in Men­ge, Qua­li­tät und Art sowie hin­sicht­lich Ver­pa­ckung oder Behält­nis den Anfor­de­run­gen des Ver­tra­ges ent­spricht.“

And­res aus­ge­drückt: Die Abwei­chung des Ist-Zustan­des der gelie­fer­ten Sache vom Soll-Zustand der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kauf­sa­che zum Nach­teil des Käu­fers ist ein Man­gel. Das Pflich­ten­re­gime des Ver­käu­fers wird daher maß­geb­lich durch den Ver­trag bestimmt.

Häu­fig kommt es jedoch vor, dass die Par­tei­en kei­ne beson­de­ren ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen tref­fen. Dann ent­spricht die Ware dem Ver­trag nur, so Arti­kel 35 CISG, a) wenn sie sich für die Zwe­cke eig­net, für die Ware der glei­chen Art gewöhn­lich gebraucht wird; b) wenn sie sich für einen bestimm­ten Zweck eig­net, der dem Ver­käu­fer bei Ver­trags­ab­schluss aus­drück­lich oder auf ande­re Wei­se zur Kennt­nis gebracht wur­de, sofern sich nicht aus den Umstän­den ergibt, dass der Käu­fer auf die Sach­kennt­nis und das Urteils­ver­mö­gen des Ver­käu­fers nicht ver­trau­te oder ver­nünf­ti­ger­wei­se nicht ver­trau­en konn­te; c) wenn sie die Eigen­schaf­ten einer Ware besitzt, die der Ver­käu­fer dem Käu­fer als Pro­be oder Mus­ter vor­ge­legt hat; d) wenn sie in der für Ware die­ser Art übli­chen Wei­se oder, falls es eine sol­che Wei­se nicht gibt, in einer für die Erhal­tung und den Schutz der Ware ange­mes­se­nen Wei­se ver­packt ist.

§ 434 BGB, die deut­sche Sach­norm, drückt es wie folgt aus:

„Die Sache ist frei von Sach­män­geln, wenn sie bei Gefahr­über­gang die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit hat. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart ist, ist die Sache frei von Sach­män­geln

1) wenn sie sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eig­net, sonst
2) wenn sie sich für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net und eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die bei Sachen der glei­chen Art üblich sind und die der Käu­fer nach der Art der Sache erwar­ten kann.“

Ergän­zend stellt § 434 Abs. 3 BGB klar, dass zu der Beschaf­fen­heit der Ware auch die Eigen­schaf­ten gehö­ren, die der Käu­fer nach den öffent­li­chen Äuße­run­gen des Ver­käu­fers, des Her­stel­lers oder sei­nes Gehil­fen, ins­be­son­de­re in der Wer­bung oder bei Kenn­zeich­nung über bestimm­te Eigen­schaf­ten der Sache erwar­ten kann, es sei denn, dass der Ver­käu­fer die Äuße­run­gen nicht kann­te und auch nicht ken­nen muss­te, dass sie im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses in gleich­wer­ti­ger Wei­se berich­tigt war oder dass sie die Kauf­ent­schei­dung nicht beein­flus­sen konn­te.

Infol­ge des­sen gehö­ren auch werb­li­che Äuße­run­gen, die der Ver­käu­fer sich zurech­nen las­sen muss, zu dem Pflich­ten­re­gime. Bei­spiels­wei­se sei genannt die Wer­bung eines Her­stel­lers eines Pkw mit Ver­brauchs­wer­ten, die das Auto­haus als Ver­trags­part­ner des Käu­fers gegen sich gel­ten las­sen muss.

Erwäh­nens­wert ist fer­ner, dass gemäß § 434 Abs. 2 BGB ein Man­gel vor­liegt, wenn die Mon­ta­ge­an­lei­tung oder eine geschul­de­te Mon­ta­ge feh­ler­haft ist.

Zuletzt wird gemäß § 434 Abs. 3 BGB die Lie­fe­rung einer ande­ren als der geschul­de­ten Sache oder einer zu gerin­gen Men­ge als Sach­man­gel defi­niert.

Für unse­re Zwe­cke kann man sagen, dass der Sach­man­gel­be­griff des UN-Kauf­rechts im Wesent­li­chen mit dem­je­ni­gen des deut­schen Rechts über­ein­stimmt, was des­halb nicht Wun­der nimmt, weil das deut­sche Recht bei der Schuld­rechts­re­form in 2002 sich an dem Sach­man­gel­be­griff des UN-Kauf­rechts ori­en­tier­te.

Im bel­gi­schen Recht ist Arti­kel 1625 Code Civil ein­schlä­gig: Die gesetz­li­che Gewähr­leis­tung umfasst die stö­rungs­freie Gebrauchs­über­las­sung im Sin­ne des Besit­zes und der Nut­zung der Sache; zwei­tens schul­det der Ver­käu­fer Abwe­sen­heit von ver­steck­ten Män­geln.

Arti­kel 1641 Code Civil prä­zi­siert den Begriff des ver­steck­ten Man­gels: Der Ver­käu­fer haf­tet für ver­steck­te Män­gel der ver­kauf­ten Sache, die die­se unbrauch­bar machen für den beab­sich­tig­ten Gebrauch oder die deren Brauch­bar­keit der­art min­dern, dass der Käu­fer die Sache nicht gekauft hät­te oder hier­für nur einen gerin­ge­ren Preis bezahlt hät­te, wenn er die­sen Man­gel gekannt hät­te.

Das bel­gi­sche Recht spricht bei der Gewähr­leis­tung nur von ver­steck­ten Män­geln. Arti­kel 1642 Code Civil bestimmt, dass der Ver­käu­fer für offen­sicht­li­che Män­gel, von denen der Käu­fer sich über­zeu­gen konn­te bzw. hät­te über­zeu­gen kön­nen, nicht haf­tet.

Infol­ge des­sen ist bei Anwend­bar­keit des bel­gi­schen natio­na­len Rechts höhe­re Auf­merk­sam­keit bei Spe­zie­skauf, d. h. bei dem Kauf einer bestimm­ten Sache, sei sie neu oder gebraucht, gefor­dert als im deut­schen Recht, wo gemäß § 442 BGB die Sach­män­gel­haf­tung nur dann aus­ge­schlos­sen ist, wenn dem Käu­fer ein Man­gel bei Abschluss des Kauf­ver­tra­ges posi­tiv bekannt war. Ist der Man­gel dem Käu­fer infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt geblie­ben, haf­tet der Ver­käu­fer nur, wenn er den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen hat oder eine (ver­trag­li­che) Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat.

Ein ähn­li­ches Regime kennt Arti­kel 35 Abs. 3 CISG. Auch hier ist die Haf­tung für offen­sicht­li­che Män­gel, die der Käu­fer bei Ver­trags­schluss kann­te oder über die er nicht in Unkennt­nis sein konn­te, aus­ge­schlos­sen.

2. Ver­jäh­rungs­fris­ten

Das UN-Kauf­recht trifft kei­ne Aus­sa­ge zur Län­ge der Ver­jäh­rung. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten bestim­men sich daher nach dem sub­si­di­är anwend­ba­ren natio­na­len Recht, hier also dem deut­schen oder bel­gi­schen Recht.

a) Deut­sches Recht

Im deut­schen Recht ver­jäh­ren Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che bei beweg­li­chen Sachen gemäß § 438 Abs. 1 Zif­fer 3 BGB in zwei Jah­ren begin­nend mit der Ablie­fe­rung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB).

Im deut­schen Recht kann die Ver­jäh­rungs­frist sich jedoch auf­grund von § 478 BGB auch auf bis zu fünf Jah­re erstre­cken. Dies gilt dann, wenn der Käu­fer der Sache Wie­der­ver­käu­fer ist und die Kauf­sa­che an einen Ver­brau­cher ver­äu­ßert. Der Ver­brau­cher sei­ner­seits hat eine Gewähr­leis­tungs­frist von zwei Jah­ren ab Lie­fe­rung der Sache. Wird der Wie­der­ver­käu­fer vom Ver­brau­cher auf Gewähr­leis­tung in Anspruch genom­men, kann der Wie­der­ver­käu­fer sei­nen Vor­lie­fe­ran­ten in Anspruch neh­men, wobei die Ansprü­che des Vor­lie­fe­ran­ten frü­hes­tens zwei Mona­te nach dem Zeit­punkt, in dem der Wie­der­ver­käu­fer die Ansprü­che des Ver­brau­chers erfüllt hat, ver­jäh­ren. Die­se Ver­jäh­rung endet spä­tes­tens fünf Jah­re nach dem Zeit­punkt der Lie­fe­rung.

Eine Ver­kür­zung oder ein Aus­schluss der Gewähr­leis­tung sind im deut­schen Recht im Bereich B2B indi­vi­du­al­ver­trag­lich zuläs­sig. Durch AGB darf die Ver­jäh­rung bei Ver­trä­gen über Lie­fe­rung neu her­ge­stell­ter Sachen gemäß § 309 Zif­fer 8 lit. ff BGB) jedoch auf maxi­mal ein Jahr ver­kürzt wer­den.

Im deut­schen Recht gibt es dane­ben die soge­nann­te Ver­wir­kung. Ver­wir­kung bedeu­tet dabei, dass eine Par­tei gegen­über der ande­ren Par­tei zu erken­nen gibt, dass sie die ihr zuste­hen­den Rech­te nicht oder nicht mehr gel­tend machen möch­te und bei der ande­ren Par­tei dadurch ein Ver­trau­en­s­tat­be­stand gesetzt wird. Möch­te man z.B. Gewähr­leis­tungs­rech­te oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nicht ver­lie­ren, ist dar­auf zu ach­ten, bei der ande­ren Par­tei nicht den Anschein zu erwe­cken, als neh­me man Abstand von der Aus­übung sei­ner Rech­te.

b) Bel­gi­sches Recht

Im bel­gi­schen Recht beträgt die Ver­jäh­rung für Sach­män­gel bei dem Ver­kauf beweg­li­cher Sachen gemäß Arti­kel 2262bis § 1er Code Civil zehn Jah­re.

Anders als Deutsch­land ist Bel­gi­en jedoch dem UN-Über­ein­kom­men vom 14 Juni 1974 über die Ver­jäh­rung beim inter­na­tio­na­len Waren­kauf am 01.03.2009 bei­getre­ten. In inter­na­tio­na­len Han­dels­ge­schäf­ten, jedoch nicht not­wen­di­ger­wei­se sol­chen, die dem UN-Kauf­recht unter­lie­gen, beträgt die Ver­jäh­rungs­frist vier Jah­re ab Lie­fe­rung der Sache (Arti­kel 10 Abs. 2).

Das Rechts­in­sti­tut der Ver­wir­kung gibt es in Bel­gi­en nicht.

3. Die Hem­mung und Unter­bre­chung von Ver­jäh­rungs­fris­ten

Ver­jäh­rungs­fris­ten kön­nen gehemmt und unter­bro­chen wer­den.

Hem­mung bedeu­tet, dass Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sich um den Zeit­lauf des Hem­mungs­tat­be­stan­des ver­län­gern; Unter­bre­chung bedeu­tet, dass mit dem Unter­bre­chungs­tat­be­stand die Ver­jäh­rungs­frist von neu­em zu lau­fen beginnt.

a) Deut­sches Recht

Im deut­schen Recht wird die Ver­jäh­rung gehemmt durch die Erhe­bung einer Kla­ge oder die Zustel­lung eines Mahn­be­schei­des, durch Streit­ver­kün­dung, Auf­rech­nung im Pro­zess oder die Zustel­lung des Antra­ges auf Durch­füh­rung eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens.

Die Wir­kung die­ser Hem­mung endet gemäß § 204 BGB sechs Mona­te nach der rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung oder ander­wei­ti­gen Been­di­gung eines ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­rens. Vor­sicht ist jedoch gebo­ten, wenn das Ver­fah­ren, z.B. durch Ruhen oder Nicht­be­trei­ben, ins Sto­cken gerät: Der Hem­mungs­tat­be­stand endet bei nicht been­de­ten Ver­fah­ren sechs Mona­te nach der letz­ten Ver­fah­rens­hand­lung der Par­tei­en. Daher kommt es vor, dass Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che in einem lau­fen­den Gerichts­ver­fah­ren ver­jäh­ren kön­nen.

Ein wei­te­rer, ganz maß­geb­li­cher Hem­mungs­grund ist in § 203 BGB genannt: Schwe­ben zwi­schen dem Schuld­ner und dem Gläu­bi­ger Ver­hand­lun­gen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstän­de, so ist die Ver­jäh­rung gehemmt, bis eine Par­tei die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert. Die Ver­jäh­rung tritt frü­hes­tens drei Mona­te nach dem Ende die­ses Hem­mungs­tat­be­stan­des ein.

Eine Unter­bre­chung im Sin­ne von Neu­be­ginn der Ver­jäh­rung tritt im deut­schen Recht gemäß § 212 Abs. 1 BGB ein, wenn der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger gegen­über den Anspruch durch Abschlags­zah­lung, Zins­zah­lung, Sicher­heits­leis­tung oder in ande­rer Wei­se aner­kennt.

Die Aner­ken­nung kann aus­drück­lich oder still­schwei­gend erfol­gen, aus­drück­lich z.B. durch for­ma­les Schrei­ben, wonach ein Gewähr­leis­tungs­an­spruch aner­kannt wird. Still­schwei­gend jedoch, indem z.B. eine gefor­der­te Nach­er­fül­lung ohne Vor­be­halt vor­ge­nom­men wird.

b) Bel­gi­sches Recht

Im bel­gi­schen Recht gibt es nur die Unter­bre­chung der Ver­jäh­rung, ent­we­der durch Kla­ge oder Aner­kennt­nis. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt daher in die­sen Fäl­len neu zu lau­fen.

Die Ver­jäh­rung wird gemäß Arti­kel 2244 Code Civil durch ein gericht­li­ches Ver­fah­ren bis zur rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung über das Ver­fah­ren unter­bro­chen. Arti­kel 2248 Code Civil kennt, wie das deut­sche Recht, die Unter­bre­chung der Ver­jäh­rung durch Aner­kennt­nis.

Ein maß­geb­li­cher Unter­schied zum deut­schen Recht ist jedoch, dass Ver­hand­lun­gen den Lauf der Ver­jäh­rungs­frist nicht hem­men.

Ein wei­te­rer Unter­schied besteht dar­in, dass die Ver­jäh­rung im bel­gi­schen Recht zum Erlö­schen der For­de­rung führt, wäh­rend sie im deut­schen Recht nur dann beach­tet wird, wenn der Schuld­ner der Leis­tung sich auf die­se im Wege einer Ein­re­de beruft.

 

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