Vie­les wird immer detail­lier­ter und umfang­rei­cher gere­gelt. Dies gilt auch für die Vor­aus­set­zun­gen, die ein Antrag auf insol­venz­recht­li­che Eigen­ver­wal­tung erfül­len muss. Die­se sind gere­gelt in § 270a InsO und für Anträ­ge auf Eigen­ver­wal­tung seit dem 01.01.2022 zwin­gen­de Vor­aus­set­zung.

Für alle Din­ge, die kom­pli­zier­ter wer­den, gilt es im ers­ten Schritt das gro­be Ziel im Auge zu behal­ten und sich damit auf das Wesent­li­che zu beschrän­ken, um fest­zu­stel­len, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die­ses Ziel denn über­haupt erreich­bar ist.

Das Kern­ele­ment der ein­zu­rei­chen­den Unter­la­gen im Zuge eines Antra­ges auf Eigen­ver­wal­tung ist nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO „ein Finanz­plan, der den Zeit­raum von sechs Mona­ten abdeckt und eine fun­dier­te Dar­stel­lung der Finan­zie­rungs­quel­len ent­hält, durch wel­che die Fort­füh­rung des gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trie­bes und die Deckung der Kos­ten des Ver­fah­rens in die­sem Zeit­raum sicher­ge­stellt wer­den soll“. Soweit der Wort­laut des Geset­zes hier­zu.

Ich möch­te Ihnen mit den nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen auf das Wesent­li­che beschränkt dar­stel­len, wor­in sich die­se Plan­rech­nung für einen Antrag auf insol­venz­recht­li­che Eigen­ver­wal­tung von der übli­chen Plan­rech­nung aus der Zeit ohne Insol­venz­an­trag und Insol­venz­ver­fah­ren unter­schei­det.

Damit erhal­ten Sie unter Berück­sich­ti­gung die­ser Aspek­te am Ende der vor­ge­nom­me­nen Pla­nung einen ers­ten Ein­druck, wo das Unter­neh­men denn im Hin­blick auf sei­ne Liqui­di­tät zukünf­tig steht. Bevor Sie wei­ter ins Detail gehen, gibt es damit einen ers­ten Anhalts­punkt, ob der ange­dach­te Weg umsetz­bar ist bzw. wel­che Ände­run­gen und Ergän­zun­gen noch vor­zu­neh­men sind.

Das Ziel, das der Gesetz­ge­ber mit die­ser Rege­lung ver­folgt ist letzt­end­lich iden­tisch mit den Inter­es­sen des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters und des insol­ven­ten Unter­neh­mens und den Gläu­bi­gern: Es soll sicher­ge­stellt sein, dass in den drei Mona­ten vor einer Insol­venz­er­öff­nung und den drei Mona­ten nach einer Insol­venz­er­öff­nung aus­rei­chend Liqui­di­tät vor­han­den ist, dass der Geschäfts­be­trieb in einem Insol­venz­ver­fah­ren auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Die­se Liqui­di­täts­pla­nung muss­te auch schon vor die­ser gesetz­li­chen Rege­lung durch­ge­führt wer­den. Sie war bloß kein not­wen­di­ger Bestand­teil der Unter­la­gen, die mit einem Insol­venz­an­trag ein­zu­rei­chen sind.

Wie die­se Liqui­di­täts­pla­nung zu erstel­len ist und damit wel­che insol­venz­recht­li­chen Beson­der­hei­ten sie auf­weist, möch­te ich Ihnen nach­fol­gend in Eck­punk­ten dar­stel­len. Ich gehe dabei nicht ins Detail,  son­dern möch­te Sie in die Lage ver­set­zen, einen ers­ten Anhalts­punkt zu haben, um zu wis­sen wo Sie im Hin­blick auf die Liqui­di­tät im Zuge einer ange­dach­ten Insol­venz ste­hen.

I. Aus­gangs­punkt

Aus­gangs­punkt ist dabei Ihre Liqui­di­täts­pla­nung, die Sie für das Unter­neh­men erstel­len und in der jewei­lig die fäl­li­gen Zah­lungs­aus­gän­ge und die zu erwar­ten­den Zah­lungs­ein­gän­ge in tabel­la­ri­scher Form gegen­über­ge­stellt wer­den. Wenn es an die­ser Stel­le noch Kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen bzw. Aktua­li­sie­run­gen bedarf, so sind die­se im ers­ten Schritt vor­zu­neh­men. Denn die Grund­la­ge, auf der gear­bei­tet wer­den soll, soll ja zutref­fend sein.

II. Zeit­li­che Pla­nung

Es ist eine zeit­li­che Pla­nung vor­zu­neh­men. Zu wel­chem Zeit­punkt soll der Insol­venz­an­trag gestellt wer­den? Bei einem lau­fen­den Geschäfts­be­trieb ist ab die­sem Zeit­punkt mit Siche­rungs­maß­nah­men des Insol­venz­ge­rich­tes und damit die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters zu rech­nen.

Die­ser Zeit­punkt ist der Beginn der zeit­li­chen Liqui­di­täts­pla­nung von sechs Mona­ten im Sin­ne von § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO. Aus Grün­den der Ver­ein­fa­chung soll­ten Sie hier­zu den ers­ten eines Mona­tes wäh­len.

III. Insol­venz­be­ding­te Ände­run­gen

In die­se bestehen­de Liqui­di­täts­pla­nung sind nun­mehr die insol­venz­be­ding­ten Fol­gen, die sich für die Liqui­di­täts­la­ge erge­ben, ein­zu­ar­bei­ten:

1. unbe­zahl­te Ein­gangs­rech­nun­gen zum Stich­tag des Insol­venz­an­tra­ges

 

a. Grund­satz

Die Gläu­bi­ger mit Rech­nun­gen, die zum Zeit­punkt des Insol­venz­an­tra­ges unbe­zahlt sind, wer­den nicht mehr bezahlt. Bei ihnen han­delt es sich um Insol­venz­gläu­bi­ger, die nach Insol­venz­er­öff­nung Ihre For­de­rung zur Insol­venz­ta­bel­le anmel­den kön­nen. Dies hat zwei Fol­gen:

  • Alle die­se geplan­ten Zah­lungs­aus­gän­ge auf die­se vor­er­wähn­ten Rech­nun­gen sind aus der Liqui­di­täts­pla­nung zu strei­chen;
  • und sie sind in eine sepa­ra­te Auf­lis­tung der unbe­zahlt geblie­be­nen Ver­trags­part­ner auf­zu­neh­men, damit sie Bestand­teil der voll­stän­di­gen Erfas­sung der Insol­venz­gläu­bi­ger wer­den.

b. Berück­sich­ti­gung von Siche­rungs­rech­ten

Es gibt kei­nen Grund­satz ohne eine Aus­nah­me. Die­se Aus­nah­me kann für die vor­ge­nann­ten Gläu­bi­ger vor­lie­gen, die Siche­rungs­rech­te haben. Die­ses The­ma wird an die­ser Stel­le bewußt nicht detail­liert erläu­tert. Es soll damit in einem 1. Schritt ein Bewusst­sein dafür geschaf­fen wer­den, dass die­ser Aspekt Bestand­teil der Liqui­di­täts­pla­nung ist. Spä­ter in einem zwei­ten Schritt ist hier­zu dann eine detail­lier­te­re Ergän­zung der Liqui­di­täts­pla­nung vor­zu­neh­men. An die­ser Stel­le soll es bei der grund­sätz­li­chen Berück­sich­ti­gung fol­gen­der Aspek­te blei­ben:

  • Es gibt Gläu­bi­ger mit Siche­rungs­rech­ten.
  • Die­se Siche­rungs­rech­te kön­nen umfas­sen:
  1. Auf­grund eines ver­ein­bar­ten Eigen­tums­vor­be­halts ein Anspruch auf Her­aus­ga­be von Ware;
  2. mit einer Siche­rungs­über­eig­nung von Gegen­stän­den, z.B. dem Waren­be­stand, ein soge­nann­tes Abson­de­rungs­recht und damit einen Anspruch auf Erhalt von 91 % des Brut­to­be­tra­ges aus einer Ver­wer­tung die­ser Gegen­stän­de;
  3. mit einem ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt oder einer Siche­rungs­ab­tre­tung einen Anspruch auf Abson­de­rung und damit Erhalt des Erlö­ses aus dem For­de­rungs­ein­zug in der vor­er­wähn­ten Grö­ßen­ord­nung;
  4. sowie das Ver­mie­ter­pfand­recht an den Gegen­stän­den, die im Eigen­tum des Mie­ters ste­hen und sich im jewei­li­gen Miet­ob­jekt befin­den.
  • Ohne an die­ser Stel­le ins Detail gehen zu wol­len, gilt für die Liqui­di­täts­pla­nung an die­ser Stel­le fol­gen­des: Jeder Gläu­bi­ger, der Inha­ber von Siche­rungs­rech­ten ist, hat sei­nen Erlös­an­teil aus der Ver­wer­tung der Siche­rungs­gü­ter zu erhal­ten. Dies ist ent­we­der der Anteil am For­de­rungs­ein­zug oder bei einem ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halt die Her­aus­ga­be der unbe­zahl­ten Lie­fe­rung oder alter­na­tiv die Zah­lung des Brut­to­ein­kaufs­prei­ses, zu dem gelie­fert wur­de und der bis­her unbe­zahlt geblie­ben ist.
  • Über einen Ein­griff in der­ar­ti­ge Siche­rungs­rech­te ist mit dem jewei­li­gen Siche­rungs­gläu­bi­ger eine Ver­ein­ba­rung zu tref­fen. Die dar­aus resul­tie­ren­den Zah­lun­gen auf die Siche­rungs­rech­te sind in die Liqui­di­täts­pla­nung auf­zu­neh­men: Bei Verwendung/Entnahme von Siche­rungs­gut mit die­sem Zeit­punkt der Verwendung/Entnahme und beim Ein­zug von For­de­run­gen, hin­sicht­lich derer ein Siche­rungs­recht besteht, mit dem Zeit­punkt ihres Zah­lungs­ein­gan­ges.

2. Kre­dit­li­ni­en

 

Bis­her dem Unter­neh­men gewähr­te Kre­dit­li­ni­en wer­den mit dem Insol­venz­an­trag gekün­digt wer­den. Bis zu die­sem Zeit­punkt war die nicht in Anspruch genom­me­ne Kre­dit­li­nie Bestand­teil der offe­nen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Liqui­di­tät. Dies ist ab dem Zeit­punkt des Insol­venz­an­tra­ges nicht mehr der Fall. Die­se bis­her vor­han­de­ne Liqui­di­täts­quel­le ist dem­zu­fol­ge ab dem Zeit­punkt des Insol­venz­an­tra­ges zu strei­chen.

3. Per­so­nal­kos­ten

a. Insol­venz­geld

Die Arbeit­neh­mer haben einen Anspruch, dass sie für max. drei Mona­te vor dem Insol­venz­er­eig­nis Insol­venz­geld erhal­ten, wenn sie in die­sem Zeit­raum ihren Arbeits­lohn nicht vom Arbeit­ge­ber aus­be­zahlt bekom­men haben. Soweit Arbeits­ver­hält­nis­se bereits been­det sind, umfasst die­ser Zeit­raum von max. drei Mona­ten die letz­ten drei Mona­te vor Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses.

Anstel­le der Mit­ar­bei­ter tritt die Agen­tur für Arbeit als Gläu­bi­ge­rin des Unter­neh­mens. Sie ist dabei eine Insol­venz­gläu­bi­ge­rin. Dies wie­der­um hat zur Fol­ge: Für den Insol­venz­geld­zeit­raum sind die Per­so­nal­kos­ten aus der Liqui­di­täts­pla­nung zu strei­chen.

b. Ein­kom­men­steu­er

Glei­ches gilt für die Ein­kom­men­steu­er, da gemäß § 3 EStG Insol­venz­geld­zah­lun­gen steu­er­frei sind.

c. Kos­ten der Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung

In den Fäl­len eines fort­ge­führ­ten Geschäfts­be­trie­bes ist es zumeist nicht mög­lich, dass die Mit­ar­bei­ter bis zur Aus­zah­lung des Insol­venz­gel­des (nach der Insol­venz­er­öff­nung) war­ten kön­nen. In die­sen Fäl­len wird das Insol­venz­geld vor­fi­nan­ziert. Dies hat für die Liqui­di­täts­la­ge zur Fol­ge, dass die Kos­ten der Vor­fi­nan­zie­rung zu den jewei­li­gen Fäl­lig­keits­da­ten ein­zu­stel­len sind.

4. Umsatz­steu­er

Zur Umsatz­steu­er ist die gesetz­li­che Rege­lung in § 55 Abs. 4 InsO zu berück­sich­ti­gen. Mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gel­ten Umsatz­steu­er­ver­bind­lich­kei­ten, die vom Schuld­ner nach Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters bestellt wor­den sind, als Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Dies bedeu­tet, dass in die Liqui­di­täts­pla­nung in dem Monat der Insol­venz­er­öff­nung die Mehr­wert­steu­er­ver­pflich­tung aus dem Zeit­raum der Bestel­lung des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters als zu zah­len­de Mas­se­ver­bind­lich­keit ein­zu­stel­len ist.

 

5. Das Datum der Insol­venz­er­öff­nung

Der Tag der Insol­venz­er­öff­nung ist der Schei­de­punkt in der Liqui­di­täts­pla­nung. Denn ab die­sem Zeit­punkt

  • gibt es kein Insol­venz­geld mehr;
  • und es sind letzt­end­lich alle Ver­bind­lich­kei­ten, die ab die­sem Zeit­punkt ent­ste­hen, als Mas­se­ver­pflich­tun­gen zu zah­len.

Wann ist die­ser Tag der Insol­venz­er­öff­nung in der Plan­rech­nung? Der Zeit­raum bis zur Insol­venz­er­öff­nung wird der Zeit­raum sein, in dem das Unter­neh­men Insol­venz­geld erhält. Die Dau­er des Insol­venz­an­trags­ver­fah­rens (also zwi­schen Insol­venz­an­trag und Insol­venz­er­öff­nung) beläuft sich auf die maxi­ma­len drei Mona­te des Insol­venz­geld­zeit­raums. Soll­te die Lohn­zah­lung zum Zeit­punkt des Antra­ges bereits einen Monat rück­stän­dig sein, so wer­den aus maxi­mal drei Mona­ten nun­mehr tat­säch­li­che zwei Mona­te bis zum Insol­venz­an­trag und damit für das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren. Infol­ge­des­sen beläuft sich dann bei einer not­wen­di­gen Pla­nungs­zeit von sechs Mona­ten der Zeit­raum für die ver­blei­ben­de Zeit nach dem Insol­venz­an­trag auf vier Mona­te.

6. Sanie­rungs­maß­nah­men nach einer Insol­venz­er­öff­nung

In dem beab­sich­tig­ten Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen die vor­ge­se­he­nen Sanie­rungs­maß­nah­men unter ande­rem wie folgt recht­lich umge­setzt wer­den:

a. Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen

Im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren gibt es in § 113 InsO eine Son­der­re­ge­lung für Kün­di­gungs­fris­ten von Arbeits­ver­hält­nis­sen. Danach beträgt die Kün­di­gungs­frist drei Mona­te zum Monats­en­de, wenn nicht eine kür­ze­re Zeit maß­geb­lich ist. Zu beach­ten ist, dass alle übri­gen Kün­di­gungs- und Kün­di­gungs­schutz­vor­schrif­ten auch im Insol­venz­ver­fah­ren zu berück­sich­ti­gen sind.

Soweit im Zuge eines Per­so­nal­ab­baus in dem vor­ge­nann­ten Rah­men Arbeits­ver­hält­nis­se been­det wer­den, sind die ent­spre­chen­den Posi­tio­nen in der Liqui­di­täts­pla­nung anzu­pas­sen.

b. Kün­di­gung von Raum­miet­ver­trä­gen

Miet­ver­hält­nis­se über Räu­me kön­nen gemäß § 109 InsO mit einer maxi­ma­len Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zum Monats­en­de nach Insol­venz­er­öff­nung gekün­digt wer­den, wenn nicht eine kür­ze­re Frist maß­geb­lich ist. Auch dies­be­züg­lich ist die Zah­lungs­po­si­ti­on des Miet­zin­ses ent­spre­chend die­sen Kün­di­gun­gen in der Liqui­di­täts­pla­nung anzu­pas­sen.

c. Ableh­nung von Lea­sing­ver­trä­gen

Hin­sicht­lich von Lea­sing­ver­trä­gen kann gemäß § 103 InsO die soge­nann­te Ableh­nung der Erfül­lung nach einer Insol­venz­er­öff­nung erfol­gen. Damit endet die Zah­lungs­pflicht aus dem Lea­sing­ver­trag und es kann ein dar­aus resul­tie­ren­der Scha­dens­er­satz von der Lea­sing­ge­sell­schaft als Insol­venz­for­de­rung gel­tend gemacht und damit zur Tabel­le ange­mel­det wer­den. Die­se hier­aus resul­tie­ren­de ver­kürz­te Dau­er von zu zah­len­den Lea­sing­ra­ten ist in der Liqui­di­täts­pla­nung sodann zu berück­sich­ti­gen.

d. Defi­zi­tä­re Auf­trags­ver­hält­nis­se

Letzt­end­lich wer­den im Zuge von Sanie­rungs­über­le­gun­gen die bestehen­den Auf­trä­ge auf den Prüf­stand gestellt. Soweit sie noch nicht begon­nen oder noch nicht fer­tig­ge­stellt sind und die Kal­ku­la­ti­on zu einem nega­ti­ven Ergeb­nis führt, kann nach der Insol­venz­er­öff­nung die Erfül­lung abge­lehnt wer­den. Dem­entspre­chend sind die mit dem jewei­li­gen Auftrag/Projekt ver­bun­de­nen Ein- und Aus­zah­lun­gen aus der Liqui­di­täts­pla­nung her­aus­zu­neh­men.

Par­al­lel hier­zu kann mit dem jewei­li­gen Kun­den unter dem Druck die­ser dro­hen­den Auf­trags­be­en­di­gung nach­ver­han­delt wer­den. Auch die­se Ergeb­nis­se sind dann in die Plan­rech­nung zu über­neh­men.

7. Feh­len­de Kre­dit­wür­dig­keit

Eine Fol­ge des Insol­venz­an­tra­ges ist die ab die­sem Zeit­punkt grund­sätz­lich bestehen­de nega­ti­ve Kre­dit­wür­dig­keit. Die Leis­tun­gen zuguns­ten der Unter­neh­mung wer­den nur noch Zug um Zug oder gegen Vor­kas­se erfol­gen. Dies führt zu einer Liqui­di­täts­be­las­tung, die mit vor­ge­nann­ten zu erwar­ten­den Fäl­lig­keits­zeit­punk­ten für die Aus­gangs­zah­lun­gen in die Liqui­di­täts­pla­nung auf­zu­neh­men ist.

8. Bera­ter­kos­ten

Das Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ist dadurch gekenn­zeich­net, dass vom schuld­ne­ri­schen Unter­neh­men selbst insol­venz­recht­li­che Pflich­ten und Auf­ga­ben über­nom­men wer­den. Dies macht die ent­spre­chen­de insol­venz­recht­li­che Bera­tung und Beglei­tung des Unter­neh­mens vor und nach dem Insol­venz­an­trag erfor­der­lich und führt zu damit ver­bun­de­nen Bera­tungs­kos­ten. Auch die­se sind in die Liqui­di­täts­pla­nung ein­zu­stel­len.

Zu die­sem The­ma bedarf es dann par­al­lel einer Dar­stel­lung der Ver­fah­rens­kos­ten­si­tua­ti­on in einem Ver­gleich zwi­schen Eigen­ver­wal­tung und Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren. Im Ergeb­nis soll den Gläu­bi­gern durch die Wahl der Ver­fah­rens­art kein wirt­schaft­li­cher Nach­teil in Form einer gerin­ge­ren Quo­te am Ende des Ver­fah­rens auf­grund erhöh­ter Ver­fah­rens­kos­ten der gewähl­ten Ver­fah­rens­art ent­ste­hen.

IV. Wei­te­re Umset­zung

Sind die­se vor­ge­nann­ten Aspek­te alle in die Liqui­di­täts­pla­nung ein­ge­pflegt, so ist eine ers­te Grund­la­ge für eine Ein­schät­zung vor­han­den, inwie­weit die beab­sich­tig­ten Maß­nah­men und Schrit­te und damit im Ergeb­nis das Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren in den ers­ten sechs Mona­ten nach dem Antrag finan­zier­bar ist. Im Wei­te­ren folgt hier­aus:

  • Eine Ände­rung oder Ergän­zung, soweit das Ergeb­nis nicht umsetz­bar ist oder eine Liqui­di­täts­lü­cke nicht geschlos­sen wer­den kann;
  • Eine Detail­lie­rung und Kon­kre­ti­sie­rung an den not­wen­di­gen Stel­len;
  • Die über die sechs Mona­te hin­aus­ge­hen­de Liqui­di­täts­pla­nung für ein gesam­tes Jahr;
  • unter Ein­be­zug der Maß­nah­men, die für die letzt­end­li­che Sanie­rung in Form eines Insol­venz­pla­nes oder einer über­tra­gen­den Sanie­rung not­wen­dig sind.

Aus die­ser Plan­rech­nung nach §  270 a Abs. 1 InsO und dort der Nr. 1 erge­ben sich dann die wei­te­ren Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die dem Insol­venz­ge­richt mit  einem Antrag auf Eigen­ver­wal­tung vor­zu­le­gen sind.

Sie sind im Ergeb­nis ein Resul­tat der Erstel­lung die­ser Pla­nung., denn zu erläu­tern sind die Ursa­chen der Kri­se und das zu errei­chen­de Ziel sowie der Stand der Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern. All dies sind letzt­end­lich Aspek­te, die sich aus dem erge­ben, was gedank­li­che Grund­la­gen für die Plan­rech­nung sind.

Ich hof­fe, Ihnen mit die­ser Dar­stel­lung eine Hil­fe­stel­lung und Erläu­te­rung dafür zu geben, um mit ers­ten Pla­nungs­schrit­ten für eine ins Auge gefass­te Eigen­ver­wal­tung begin­nen zu kön­nen. Soweit dies­be­züg­lich Fra­gen bestehen, mel­den Sie sich ger­ne bei mir unter mei­ner E‑Mail-Adres­se lange@dhk-law.com oder tele­fo­nisch über mei­ne Mit­ar­bei­te­rin Frau Koll unter der Tele­fon­num­mer 0241–94621-138.

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil