Die Unfall­ver­si­che­rung nach den All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AUB) sichert Ver­si­cher­te gegen die finan­zi­el­len Fol­gen von Unfäl­len ab. Die grund­le­gen­den Risi­ken, die typi­scher­wei­se durch die Unfall­ver­si­che­rung abge­deckt wer­den sind:

1. Per­so­nen­schä­den und Inva­li­di­täts­leis­tung

Die Unfall­ver­si­che­rung leis­tet im Rah­men des Ver­si­che­rungs­ver­trags bei dau­er­haf­ten gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen, die auf einen Unfall zurück­zu­füh­ren sind. Dies kann der Ver­lust oder die Funk­ti­ons­un­fä­hig­keit von Kör­per­tei­len oder Sin­nes­or­ga­nen beinhal­ten.
Bei blei­ben­den Beein­träch­ti­gun­gen wird je nach Grad der Inva­li­di­tät eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­leis­tung erbracht. Der Grad der Inva­li­di­tät wird anhand der Glie­derta­xe berech­net.

2. Todes­fall­leis­tung

Im Fal­le des Todes des Ver­si­cher­ten durch einen Unfall wird die ver­ein­bar­te Todes­fall­sum­me an die Hin­ter­blie­be­nen oder einen benann­ten Begüns­tig­ten aus­ge­zahlt.

3. Kran­ken­haus­ta­ge­geld und Gene­sungs­geld

Eini­ge Ver­trä­ge sehen die Zah­lung von Tage­gel­dern vor, wenn der Ver­si­cher­te auf­grund eines Unfalls im Kran­ken­haus behan­delt wer­den muss. Zusätz­lich kann nach der Ent­las­sung ein Gene­sungs­geld gezahlt wer­den.

4. Kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen

Vie­le Unfall­ver­si­che­run­gen über­neh­men auch die Kos­ten für not­wen­di­ge kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen nach einem Unfall.

5. Ber­gungs­kos­ten
Die Kos­ten für Rettungs‑, Such‑, und Ber­gungs­maß­nah­men nach einem Unfall wer­den oft bis zu einer bestimm­ten Höhe über­nom­men.

6. Reha­bi­li­ta­ti­on und Umbau­maß­nah­men

Je nach Ver­trag kön­nen auch die Kos­ten für Reha­bi­li­ta­ti­on oder not­wen­di­ge Umbau­maß­nah­men an der Woh­nung über­nom­men wer­den, wenn die­se auf­grund von Unfall­fol­gen not­wen­dig wer­den.

Es ist indes zu beach­ten, dass nicht alle Unfäl­le und Unfall­fol­gen ver­si­chert sind. Ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Aus­schlüs­se kön­nen gel­ten für:
— Unfäl­le durch Eigen­ver­let­zung oder Sui­zid­ver­such
— Unfäl­le unter Ein­fluss von Alko­hol oder Dro­gen
— Unfäl­le durch Kriegs­er­eig­nis­se oder Kern­ener­gie
— Unfäl­le wäh­rend der Aus­übung bestimm­ter gefähr­li­cher Sport­ar­ten oder Hob­bies

Die Details des Ver­si­che­rungs­schut­zes und mög­li­che Aus­schlüs­se sind immer im jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­ver­trag und den AUB fest­ge­hal­ten. Es ist daher wich­tig, die­se Doku­men­te vor Abschluss der Unfall­ver­si­che­rung sorg­fäl­tig zu lesen, mit der eige­nen per­sön­li­chen Situa­ti­on zu ver­glei­chen und bei Unklar­hei­ten Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rer zu hal­ten, um die­se Unklar­hei­ten vor dem Ver­trags­schluss auf­zu­lö­sen.

Was tun nach einem Unfall?

Nach einem Unfall hat der Ver­si­cher­te ver­schie­de­ne Oblie­gen­hei­ten gegen­über dem Ver­si­che­rer zu beach­ten. Oblie­gen­hei­ten in der Unfall­ver­si­che­rung sind Pflich­ten, die der Ver­si­cher­te im Ver­si­che­rungs­fall zu erfül­len hat, um sei­nen vol­len Ver­si­che­rungs­schutz nicht zu gefähr­den.
Eini­ge typi­sche Oblie­gen­hei­ten, die in den All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AUB) fest­ge­hal­ten sein kön­nen und nach einem Unfall zu beach­ten sind, lau­ten:

1. unver­züg­li­che Mel­dung

Der Ver­si­cher­te ist ver­pflich­tet, den Unfall unver­züg­lich dem Ver­si­che­rer zu mel­den, auch wenn der Umfang der Ver­let­zung zunächst unklar sein mag.

2. ärzt­li­che Behand­lung

Der Ver­si­cher­te muss sich unver­züg­lich ärzt­lich behan­deln las­sen und alles unter­neh­men, um sei­ne Gene­sung zu för­dern. Außer­dem muss er den Anord­nun­gen des behan­deln­den Arz­tes fol­gen. Der Ver­si­cher­te ist fer­ner ver­pflich­tet, sich auf Wunsch des Ver­si­che­rers von einem von die­sem beauf­trag­ten Arzt unter­su­chen zu las­sen.

3. Nach­weis der Kau­sa­li­tät

Der Ver­si­cher­te muss den Unfall­her­gang und die dar­aus resul­tie­ren­den Schä­den nach­voll­zieh­bar und umfas­send dar­le­gen kön­nen.

4. Aus­kunfts­pflicht

Der Ver­si­cher­te ist ver­pflich­tet, alle für die Fest­stel­lung des Unfalls und des Umfangs der Leis­tungs­pflicht erfor­der­li­chen Aus­künf­te wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig zu ertei­len. Der Ver­si­cher­te muss dem Ver­si­che­rer dazu alle benö­tig­ten Unter­la­gen, wie ärzt­li­che Attes­te, Beschei­ni­gun­gen und Rech­nun­gen, zukom­men las­sen.

5. Fris­ten

Es gibt diver­se Fris­ten zu beach­ten, wie z.B. für die Mel­dung des Unfalls oder für die Vor­la­ge von Attes­ten. Die Nicht­be­ach­tung kann zu Leis­tungs­kür­zun­gen oder ‑ver­wei­ge­run­gen füh­ren.

6. Mit­tei­lung von Ver­än­de­run­gen

Ände­run­gen im Gesund­heits­zu­stand oder der Inva­li­di­tät sind dem Ver­si­che­rer mit­zu­tei­len.

Vor­ste­hen­de Auf­zäh­lung von Oblie­gen­hei­ten ist nicht abschlie­ßend, son­dern beschreibt nur die häu­figs­ten ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten im Rah­men einer pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung. Die Nicht­be­ach­tung der kon­kret ver­ein­bar­ten ver­trag­li­chen Oblie­gen­hei­ten kann zu einer Redu­zie­rung oder sogar zum voll­stän­di­gen Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren. Daher ist es essen­zi­ell, die Ver­trags­be­din­gun­gen genau zu ken­nen und sich im Ver­si­che­rungs­fall strikt an die­se zu hal­ten.

Wie berech­nen sich die Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung?

Die Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung berech­nen sich anhand einer Glie­derta­xe und der kon­kret ver­ein­bar­ten ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen.
Die Glie­derta­xe in der Unfall­ver­si­che­rung ist ein ver­trag­lich fest­ge­leg­tes Bewer­tungs­sys­tem, das dazu dient, den Grad der Inva­li­di­tät einer ver­si­cher­ten Per­son nach einem Unfall zu bestim­men. Die jewei­li­ge Aus­ge­stal­tung der Glie­derta­xe kann je nach Ver­si­che­rer und Ver­trag vari­ie­ren, ist jedoch in den All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AUB) des jewei­li­gen Ver­trags doku­men­tiert.
Die Glie­derta­xe legt fest, wel­cher Pro­zent­satz der Ver­si­che­rungs­sum­me für die Beein­träch­ti­gung bestimm­ter Kör­per­tei­le oder Sin­nes­or­ga­ne zu zah­len ist. Die­ser Pro­zent­satz reprä­sen­tiert den Grad der Inva­li­di­tät. Zum Bei­spiel kann der Ver­lust eines Auges einem Inva­li­di­täts­grad von 50% ent­spre­chen.
Nach einem Unfall muss der Ver­si­cher­te nor­ma­ler­wei­se inner­halb einer bestimm­ten Frist einen Arzt auf­su­chen und die Ver­let­zung doku­men­tie­ren las­sen. Auch die ärzt­li­che Fest­stel­lung des Inva­li­di­täts­gra­des muss inner­halb einer bestimm­ten Frist erfol­gen.
Der Grad der Inva­li­di­tät wird mit der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me mul­ti­pli­ziert, um die Ent­schä­di­gungs­sum­me zu berech­nen:

\[ Ent­schä­di­gungs­sum­me = (Inva­li­di­täts­grad / 100) * Ver­si­che­rungs­sum­me \]

Falls eine Pro­gres­si­on ver­ein­bart ist, kann dies zu einer über­pro­por­tio­na­len Erhö­hung der Ent­schä­di­gungs­sum­me füh­ren, wenn der Inva­li­di­täts­grad über einem bestimm­ten Wert liegt. Dabei wird der Inva­li­di­täts­grad mit dem Pro­gres­si­ons­fak­tor mul­ti­pli­ziert.

\[ Ent­schä­di­gungs­sum­me mit Pro­gres­si­on = (Inva­li­di­täts­grad / 100) * Ver­si­che­rungs­sum­me * Pro­gres­si­ons­fak­tor \]

Hier­zu ein Bei­spiel:

- Die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me beträgt 100.000 €
— der Inva­li­di­täts­grad (z.B. nach Ver­lust eines Armes) beträgt 70% laut Glie­derta­xe
— der ver­ein­bar­te Pro­gres­si­ons­fak­tor beträgt 225%

Berech­nung ohne Pro­gres­si­on:

\[ 70.000 € = (70 / 100) * 100.000 € \]

Berech­nung mit Pro­gres­si­on:

\[ 157.500 € = (70 / 100) * 100.000 € * 2,25 \]

Es ist im Ver­si­che­rungs­fall sehr wich­tig, alle Fris­ten und For­ma­li­tä­ten genau ein­zu­hal­ten, da sonst der Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­det sein könn­te. Auch bei der Fest­stel­lung des Inva­li­di­täts­gra­des und der ärzt­li­chen Doku­men­ta­ti­on soll­ten Sie sorg­fäl­tig vor­ge­hen, um ihr Ansprü­che voll­um­fäng­lich gel­tend machen zu kön­nen.

Der genaue Wort­laut des Ver­tra­ges zur Unfall­ver­si­che­rung und die dort ver­ein­bar­ten Rege­lun­gen in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AUB) sind ent­schei­dend für die Berech­nung der Ent­schä­di­gungs­sum­me.

Soll­te es zu Unklar­hei­ten oder Strei­tig­kei­ten über die Fest­stel­lung des Ver­si­che­rungs­falls, der Inva­li­di­tät oder die Aus­le­gung der Ver­trags­be­din­gun­gen kom­men, kön­nen wir hel­fen und Ihre Ansprü­che ggf. gericht­lich durch­set­zen.

Tho­mas Oede­ko­ven
Fach­an­walt für Ver­si­che­rungs­recht

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