Der Schreck ist groß: Das Auto ist gestoh­len. Die Jacke, Hand­ta­sche, der Lap­top usw., die nur kurz auf dem Bei­fah­rer­sitz lie­gen gelas­sen wur­den, sind eben­falls weg.

»Wer ein­mal lügt, dem glaubt man nicht, wenn er auch die Wahr­heit spricht.«

 

Nicht sel­ten kommt es zu allem Über­fluss nach die­sem Schreck auch noch zu uner­freu­li­chen Dis­kus­sio­nen mit der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung.

Der Kfz-Dieb­stahl ist in der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung ver­si­chert. Aller­dings ist es häu­fig sehr schwie­rig, einen sol­chen Dieb­stahl über­haupt zu bewei­sen. Natur­ge­mäß geben sich die Täter gro­ße Mühe, bei einem sol­chen Dieb­stahl nicht beob­ach­tet zu wer­den.

Die Recht­spre­chung hat auf die­se Schwie­rig­kei­ten, einen tat­säch­li­chen Dieb­stahl nach­zu­wei­sen, zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers reagiert. Zwar ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­pflich­tet, einen Dieb­stahl zu bewei­sen. Die Beweis­last trägt also der Ver­si­che­rungs­neh­mer. Es wird aller­dings im Rah­men die­ser Beweis­last für das Vor­lie­gen eines Ent­wen­dungs­tat­be­stan­des als aus­rei­chend ange­se­hen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer zumin­dest einen Min­dest­tat­be­stand dar­le­gen kann, aus dem mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit der Schluss auf einen Kfz-Dieb­stahl gezo­gen wer­den kann.

Hier­zu reicht in der Regel der Nach­weis, dass das Fahr­zeug zu einer genau bestimm­ten Zeit an einem genau bestimm­ten Ort abge­stellt wur­de und dort spä­ter nicht wie­der auf­ge­fun­den wer­den konn­te.

Die­ser Min­dest­tat­be­stand ist vom Ver­si­che­rungs­neh­mer aller­dings in jedem Fall zu bewei­sen. Die Ver­si­che­rung – oder spä­ter das Gericht – muss die Über­zeu­gung gewin­nen, dass tat­säch­lich das ver­si­cher­te Kfz zu einem bestimm­ten Zeit­punkt an dem ange­ge­be­nen Ort abge­stellt war und bei einer Rück­kehr zum Fahr­zeug dort nicht mehr auf­ge­fun­den wer­den konn­te.

Schön ist es, wenn für den Beweis die­ses Min­dest­tat­be­stan­des Zeu­gen zur Ver­fü­gung ste­hen, bei­spiels­wei­se der Beifahrer/die Bei­fah­re­rin. Ste­hen jedoch Zeu­gen nicht zur Ver­fü­gung oder blei­ben auch nach der Anhö­rung der Zeu­gen Zwei­fel, so kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer nur ver­su­chen, den Beweis auf­grund der Par­tei­ver­neh­mung oder einer Par­tei­an­hö­rung im Rah­men eines Rechts­strei­tes zu füh­ren.

Gelingt die­ser Nach­weis in der ers­ten Stu­fe einer Aus­ein­an­der­set­zung über das Vor­lie­gen eines Ent­wen­dungs­falls in der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, so obliegt auf der zwei­ten Stu­fe dem Ver­si­che­rer, der kei­ne Regu­lie­rung vor­neh­men will, der Nach­weis eines vor­ge­täusch­ten Dieb­stahls.

Hier­für muss der Ver­si­che­rer Tat­sa­chen nach­wei­sen, aus denen mit erheb­li­cher Wahr­schein­lich­keit auf ein Vor­täu­schen des Ver­si­che­rungs­falls zu schlie­ßen ist. Hier­bei kommt auch eine per­sön­li­che Unglaub­wür­dig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Indiz­tat­sa­che für die Vor­täu­schung der Ent­wen­dung in Betracht.

Nach­weis­lich fal­sche oder auch nur wider­sprüch­li­che Anga­ben zur Fra­ge, wann und wo das Fahr­zeug abge­stellt wur­de, kön­nen schon aus­rei­chen, um die Glaub­wür­dig­keit eines Ver­si­che­rungs­neh­mers erheb­lich zu erschüt­tern. Glei­ches gilt für Falsch­an­ga­ben zum Zustand des Fahr­zeugs. Wer­den bei­spiels­wei­se Vor­schä­den ver­schwie­gen oder Anga­ben zur Lauf­leis­tung des Fahr­zeu­ges »geschönt«, so ris­kiert der Ver­si­che­rungs­neh­mer durch der­ar­ti­ge Anga­ben sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz. Die Glaub­wür­dig­keit eines Ver­si­che­rungs­neh­mers wird auch durch Täu­schungs­ver­su­che zulas­ten von Ver­si­che­run­gen in der Ver­gan­gen­heit erschüt­tert.

Wer den Dieb­stahl sei­nes Fahr­zeugs fest­stellt, soll­te unver­züg­lich die Poli­zei ver­stän­di­gen. Als­dann ist gro­ße Sorg­falt auf die Anga­ben zum Sach­ver­halt zu legen. Fal­sche Anga­ben kön­nen – auch wenn die­se ver­se­hent­lich in der Auf­re­gung nach dem Dieb­stahl gemacht wur­den – weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen.

Sind übri­gens Gegen­stän­de im Auto ver­blie­ben (Man­tel, Hand­ta­sche, etc.) so ist die Haus­rat­ver­si­che­rung der geeig­ne­te Ansprech­part­ner. Aller­dings ist die­se nur dann ein­tritts­pflich­tig, wenn das Fahr­zeug in einem Gebäu­de abge­stellt war, bei­spiels­wei­se in einer Tief­ga­ra­ge oder in einem Park­haus.


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