Mit einem Jah­res­wech­sel wird die Fra­ge in den Fokus gerückt: Was ändert sich bzw. was hat sich geän­dert? Zufäl­lig in den Zeit­raum die­ser Fra­ge­stel­lung fällt der Umstand, dass der Bun­des­rat am 23.11.2018 einem Gesetz zuge­stimmt hat, dass die Steu­er­be­frei­ung auf Sanie­rungs­ge­win­ne wie­der ermög­licht.

Die­se Vor­schrif­ten tre­ten ab dem 05.07.2017 in Kraft und kön­nen auf Antrag auch für Schul­den­er­las­se vor dem 09.02.2017 ange­wen­det wer­den.

Erreicht wer­den soll eine Rechts­si­cher­heit in Sanie­rungs­pro­zes­sen, indem die Fra­ge der Steu­er­be­frei­ung nicht mehr im Ermes­sen der Finanz­ver­wal­tung steht.

Dreh- und Angel­punkt ist die Grund­vor­aus­set­zung nach § 3a Abs. 1 EStG, wonach eine Steu­er­frei­heit nur für einen Schul­den­er­lass zum Zwe­cke einer unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Sanie­rung mög­lich ist.

Die­se unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Sanie­rung wird sodann in § 3a Abs. 2 EStG defi­niert. Danach muss der Steu­er­pflich­ti­ge für den Zeit­punkt des Schul­den­er­las­ses die Sanie­rungs­be­dürf­tig­keit und die Sanie­rungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens sowie die Sanie­rungs­eig­nung des betrieb­lich begrün­de­ten Schul­den­er­las­ses und die Sanie­rungs­ab­sicht der Gläu­bi­ger nach­wei­sen.

In § 3a Abs. 3 EStG wird sodann gere­gelt, dass der Sanie­rungs­er­trag von den nicht abzieh­ba­ren Sanie­rungs­kos­ten und dort im Ein­zel­nen auf­ge­führ­ten und danach zu berech­nen­den Ver­lust­ver­rech­nungs­po­ten­zia­len zu min­dern ist.

Auf der Basis die­ser gesetz­li­chen Rege­lung kann nun­mehr beant­wor­tet wer­den, inwie­weit aus rechts­wirk­sa­men Insol­venz­plä­nen und hier­aus resul­tie­ren­den Sanie­rungs­er­trä­gen Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten ent­ste­hen. Eine Steu­er­be­frei­ung nach § 3a EStG ist aber nur mög­lich, wenn das betref­fen­de Unter­neh­men sanie­rungs­be­dürf­tig und sanie­rungs­fä­hig und die Maß­nah­men aus dem Insol­venz­plan sanie­rungs­ge­eig­net sind. Die­se tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen wer­den im Ein­zel­nen zu begrün­den und damit bereits im Insol­venz­plan dar­zu­le­gen sein.

Ein nicht uner­heb­li­cher Anwen­dungs­be­reich von Insol­venz­plä­nen ist die Ent­schul­dung von ehe­mals selb­stän­di­gen Per­so­nen. In die­sen Fäl­len fehlt es an der not­wen­di­gen Vor­aus­set­zung einer unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Sanie­rung, denn den Betrieb gibt es nicht mehr. Daher kann die Rege­lung aus § 3a EStG die­sen ehe­mals Selb­stän­di­gen im Hin­blick auf eine mög­li­che Steu­er­pflicht von Sanie­rungs­er­trä­gen nicht wei­ter­hel­fen. Damit ver­bleibt für die­se Per­so­nen­grup­pe im Hin­blick auf die Steu­er­frei­heit aus Schul­den­er­las­sen die Über­prü­fung und damit Fra­ge­stel­lung,

  • ob durch den jewei­li­gen Schul­den­er­lass über­haupt eine Steu­er­pflicht ent­steht?
  • Und wenn die­se Fra­ge bejaht wird, ob es Ver­lust­vor­trä­ge aus der Ver­gan­gen­heit gibt, die den Erträ­gen aus dem Schul­den­er­lass ent­ge­gen­ge­stellt wer­den kön­nen?
  • Und wenn bei­de Fra­gen zu ver­nei­nen sind, ver­bleibt immer noch der Weg über die gesetz­li­che Rest­schuld­be­frei­ung, auf dem man nach 3, 5 oder 6 Jah­ren steu­er­frei schul­den­frei wird.

Soweit Sie zu die­ser The­ma­tik wei­te­re Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei mir unter lange@daniel-hagelskamp.de oder tele­fo­nisch über mei­ne Mit­ar­bei­te­rin Frau Kalem, unter der Tele­fon­num­mer 0241 94621 138.

Cars­ten Lan­ge
Fach­an­walt für Insol­venz­recht
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA)
Coach

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach.

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