Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU-Ver­si­che­rung) bie­tet finan­zi­el­len Schutz, wenn Sie auf­grund einer Krank­heit oder einer Ver­let­zung nicht mehr in der Lage sind, Ihren Beruf oder eine ver­gleich­ba­re Tätig­keit aus­zu­üben. Wenn Sie berufs­un­fä­hig wer­den, zahlt die BU-Ver­si­che­rung eine monat­li­che Ren­te, die im Vor­aus fest­ge­legt wird.

Sta­tis­ti­ken zei­gen, dass etwa jeder vier­te Arbeit­neh­mer im Lau­fe sei­nes Arbeits­le­bens berufs­un­fä­hig wird. Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bie­tet indes nur einen sehr begrenz­ten Schutz und ist zudem oft deut­lich nied­ri­ger als das bis­he­ri­ge Ein­kom­men. Ohne eine BU-Ver­si­che­rung könn­ten Sie daher bei Berufs­un­fä­hig­keit vor erheb­li­chen finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten ste­hen, die Ihren Lebens­stan­dard und den Ihrer Fami­lie bedro­hen könn­ten.

Wenn Sie Haupt­ver­die­ner in Ihrer Fami­lie sind oder kei­ne ande­ren finan­zi­el­len Rück­la­gen haben, ist die Absi­che­rung gegen Berufs­un­fä­hig­keit beson­ders wich­tig.

Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) ist also eine wich­ti­ge Absi­che­rung gegen das finan­zi­el­le Risi­ko, auf­grund einer Krank­heit oder eines Unfalls nicht mehr arbei­ten zu kön­nen. Beim Abschluss einer BU-Ver­si­che­rung gibt es jedoch eini­ge Stol­per­fal­len, die man beach­ten soll­te.

So müs­sen Sie beim Abschluss der Ver­si­che­rung Gesund­heits­fra­gen beant­wor­ten. Es ist sehr wich­tig, die­se Fra­gen ehr­lich und voll­stän­dig zu beant­wor­ten. Unwahr­hei­ten oder Aus­las­sun­gen stel­len eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung gegen­über dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men dar. Die­se wie­der­um kön­nen dazu füh­ren, dass die Ver­si­che­rung im Leis­tungs­fall nicht zahlt.

Eine Oblie­gen­heit bezeich­net die Pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers, bestimm­te Erklä­run­gen wahr­heits­ge­mäß abzu­ge­ben oder bestimm­te Hand­lun­gen durch­zu­füh­ren oder zu unter­las­sen. Kommt der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­ser Pflicht nicht nach, spricht man von einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung. Bei einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) kön­nen sol­che Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen den Anspruch auf die ver­si­cher­te Leis­tung gefähr­den oder redu­zie­ren.
In der BU-Ver­si­che­rung kön­nen fol­gen­de Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen vor­kom­men:

Bei einer BU-Ver­si­che­rung müs­sen vor dem Ver­trags­ab­schluss Gesund­heits­fra­gen beant­wor­tet wer­den. Die­se sind erfor­der­li­che, damit der Ver­si­che­rer das zu ver­si­chern­de Risi­ko einer Berufs­un­fä­hig­keit bewer­ten kann. Die Gesund­heits­fra­gen sind Grund­la­ge der Ent­schei­dung des Ver­si­che­rers, ob über­haupt ein Ver­si­che­rungs­ver­trag ange­bo­ten wird. Wer­den hier­bei bewusst oder unbe­wusst fal­sche Anga­ben gemacht, kann dies als Oblie­gen­heits­ver­let­zung gewer­tet wer­den.

Alle rele­van­ten gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen und Vor­er­kran­kun­gen müs­sen dem Ver­si­che­rer kor­rekt und voll­stän­dig mit­ge­teilt wer­den. Unter­las­se­ne oder fal­sche Anga­ben kön­nen zur Anfech­tung oder Kün­di­gung des Ver­trags füh­ren.

Kommt der Ver­si­che­rungs­ver­trag zustan­de, so enden die Oblie­gen­heit Pflich­ten nicht. Bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei­spiels­wei­se dann alle rele­van­ten Umstän­de wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig offen­le­gen. Dies betrifft bei­spiels­wei­se den genau­en Krank­heits­ver­lauf, die behan­deln­den Ärz­te oder die aktu­el­le beruf­li­che Situa­ti­on. So müs­sen etwa­ige Attes­te, Gut­ach­ten oder ärzt­li­che Berich­te zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

Aber auch nach dem Ver­si­che­rungs­fall bestehen eben­falls Oblie­gen­heits­pflich­ten. Wenn sich der Gesund­heits­zu­stand des Ver­si­cher­ten ver­bes­sert und dies nicht dem Ver­si­che­rer mit­ge­teilt wird, kann dies eben­falls als Oblie­gen­heits­ver­let­zung gewer­tet wer­den.
Nimmt der Ver­si­cher­te sei­ne beruf­li­che Tätig­keit wie­der auf oder übt eine ande­re Tätig­keit aus, muss dies dem Ver­si­che­rer mit­ge­teilt wer­den.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass nicht jede Oblie­gen­heits­ver­let­zung auto­ma­tisch zu einem Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes führt. Die Kon­se­quen­zen hän­gen oft von der Schwe­re und den Umstän­den der Ver­let­zung ab. Im Zwei­fels­fall ist eine recht­li­che Bera­tung erfor­der­lich, um sei­ne Rech­te und Pflich­ten zu ken­nen.

Sind Sie Selbst­stän­dig, so erge­ben sich in der BU-Ver­si­che­rung zusätz­li­che beson­de­re Aspek­te, die berück­sich­tigt wer­den soll­ten:
Für Selb­stän­di­ge ist es beson­ders wich­tig, auf eine prä­zi­se Defi­ni­ti­on der Berufs­un­fä­hig­keit zu ach­ten. Eini­ge Tari­fe defi­nie­ren Berufs­un­fä­hig­keit als die Unfä­hig­keit, den zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf wei­ter­zu­füh­ren. Gera­de die Beschrei­bung die­ses zuletzt aus­ge­üb­ten Berufs ist aller­dings bei dem häu­fig breit gefä­cher­ten Auf­ga­ben­ge­biet von Selbst­stän­di­gen schwer zu defi­nie­ren.

Wenn ein Selb­stän­di­ger auf­grund einer Erkran­kung oder eines Unfalls teil­wei­se arbeits­un­fä­hig ist, aber das Unter­neh­men dank Mit­ar­bei­ter oder ande­rer Struk­tu­ren wei­ter­lau­fen kann, kann dies zu Schwie­rig­kei­ten bei der Aner­ken­nung der Berufs­un­fä­hig­keit füh­ren. Hier­bei ist es wich­tig, die Bedin­gun­gen des Ver­trags genau zu prü­fen.

Selb­stän­di­ge haben oft ein schwan­ken­des Ein­kom­men. Es ist wich­tig, eine aus­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­me zu wäh­len, die den Lebens­stan­dard im Fal­le einer Berufs­un­fä­hig­keit sichert. Eine Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie kann hilf­reich sein, um die Ver­si­che­rungs­sum­me einem spä­ter anstei­gen­den Ein­kom­men anzu­pas­sen.

Für bestimm­te selb­stän­di­ge Berufs­grup­pen, wie z.B. Ärz­te, kann es sinn­voll sein, eine Klau­sel zu Infek­ti­ons­krank­hei­ten in den Ver­trag auf­zu­neh­men. Das bedeu­tet, dass die BU auch leis­tet, wenn man auf­grund einer Anste­ckungs­ge­fahr sei­nen Beruf nicht mehr aus­üben darf.

Schließ­lich muss bei Selb­stän­di­gen auf die pas­sen­de Lauf­zeit des Ver­tra­ges geach­tet wer­den. Selb­stän­di­ge gehen oft spä­ter in Ren­te als Ange­stell­te. Es ist daher sinn­voll, auf das End­al­ter des BU-Ver­trags zu ach­ten, um nicht vor dem tat­säch­li­chen Ren­ten­al­ter ohne Schutz dazu­ste­hen.

Der Ver­si­che­rungs­schutz gegen Berufs­un­fä­hig­keit ist eine wesent­li­che Absi­che­rung für I und Ihre Fami­lie. Ger­ne bera­ten wir vor dem Antrag auf BU-Leis­tun­gen und geben Hil­fe­stel­lun­gen für die Bean­tra­gung der Leis­tun­gen. Natür­lich ste­hen wir auch an Ihrer Sei­te, soll­te Ihr Ver­si­che­rer die bean­trag­ten Leis­tun­gen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ableh­nen.

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor