Gera­de bei als unan­ge­nehm emp­fun­de­nen Arzt­ter­mi­nen geschieht es immer wie­der, dass die­se kurz­fris­tig abge­sagt wer­den oder der Pati­ent gar nicht erst erscheint.

Es stellt sich dann die Fra­ge, ob der Pati­ent ver­pflich­tet ist, dem Arzt für die­sen aus­ge­fal­le­nen Ter­min eine Ver­gü­tung oder Ent­schä­di­gung zu zah­len. Immer­hin hat der Arzt die­sen Ter­min für den Pati­en­ten reser­viert und konn­te den Ter­min auf­grund der kurz­fris­ti­gen Absa­ge oder des schlich­ten Fern­blei­bens nicht neu ver­ge­ben.

Vor­aus­set­zung für eine sol­che Ver­gü­tung wäre aller­dings ein bestehen­des Ver­trags­ver­hält­nis. Damit schei­det eine Ver­gü­tungs­ver­pflich­tung bei einem ers­ten Ter­min in der Arzt­pra­xis aus.

Auch sonst gilt der Grund­satz, dass die Stor­nie­rung oder Nicht­wahr­neh­mung reser­vier­ter Dienst­leis­tun­gen ande­rer Art, bei­spiels­wei­se Fri­sör, Thea­ter, Kino, usw. nicht zur Ver­gü­tungs­pflicht führt.

Allein bei einer fort­ge­setz­ten ärzt­li­chen Behand­lung und einem nicht wahr­ge­nom­me­nen Fol­ge­ter­min mag man im Rah­men eines dann bereits bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses eine Ver­gü­tungs­ver­pflich­tung dis­ku­tie­ren. Aller­dings gilt es zu beden­ken, dass auch im Rah­men eines lau­fen­den Behand­lungs­ver­tra­ges der Pati­ent gesetz­lich berech­tigt ist, die­sen Ver­trag jeder­zeit zu kün­di­gen. Im Fal­le einer sol­chen Kün­di­gung besteht für den Arzt ein Ver­gü­tungs­an­spruch allein für die bereits erbrach­ten ärzt­li­chen Leis­tun­gen, nicht jedoch für die aus­ge­fal­le­nen Leis­tun­gen und Ter­mi­ne.

Kein Scha­dens­er­satz­an­spruch

Neben dem ver­trag­li­chen Ver­gü­tungs­an­spruch wäre an einen Scha­dens­er­satz­an­spruch zu den­ken. Aller­dings ist in der Recht­spre­chung bereits mehr­fach ent­schie­den, dass die Ver­ein­ba­rung eines Ter­mins in der Arzt­pra­xis ledig­lich dem gene­rel­len Pra­xis­ab­lauf dient und kei­ne der­ar­ti­ge ver­trag­li­che Neben­pflicht des Pati­en­ten begrün­det, die bei einer kurz­fris­ti­gen Absa­ge oder einem Nicht­er­schei­nen zu einem sol­chen Ter­min eine Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung nach sich zieht. Auch dies folgt wie­der­um aus der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen kurz­fris­ti­gen Kün­di­gungs­mög­lich­keit für einen Pati­en­ten im Rah­men des bestehen­den Behand­lungs­ver­trags.

Somit bleibt als ein­zi­ge mög­li­che Anspruchs­grund­la­ge für eine ärzt­li­che Ver­gü­tung bei einem aus­ge­fal­le­nen oder nicht wahr­ge­nom­me­nen Ter­min eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Arzt und dem Pati­en­ten für die­sen Fall.

Son­der­ver­ein­ba­rung

Ob eine sol­che Ver­ein­ba­rung für jeden erdenk­li­chen Ter­min abge­schlos­sen wer­den kann, muss bezwei­felt wer­den. Der orga­ni­sa­to­ri­sche Auf­wand wäre bereits erheb­lich. Indes mag es bei zeit­in­ten­si­ven Ter­mi­nen, bei­spiels­wei­se bei ambu­lan­ten Ope­ra­tio­nen, für den Arzt ange­zeigt sein, mit sei­nem Pati­en­ten eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung abzu­schlie­ßen. Gegen­stand der Ver­ein­ba­rung wäre, dass ein bestimm­ter Ter­min ver­ein­bart ist und die­ser Ter­min bis zu einem Zeit­raum vor die­sem Ter­min, bei­spiels­wei­se eine Woche, stor­niert wer­den kann, danach jedoch nur noch aus wich­ti­gem Grund eine Absa­ge des Ter­mins mög­lich ist. Fer­ner wäre in einer sol­chen Ver­ein­ba­rung zu regeln, dass der Pati­ent bei einem Ver­stoß gegen eine der­ar­ti­ge Ver­pflich­tung zur Zah­lung eines pau­scha­lier­ten Scha­dens­er­sat­zes in zu ver­ein­ba­ren­der Höhe ver­pflich­tet ist.

Ein­zig eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung dürf­te eine taug­li­che Anspruchs­grund­la­ge für den Arzt sein, beim Aus­fall eines Ter­mins von sei­nem Pati­en­ten eine Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.


Tho­mas Oede­ko­ven,
Rechts­an­walt
Wirt­schafts­me­dia­tor
Fach­an­walt für Medi­zin­recht

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