Am 04.05.2016 hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) anläss­lich eines Fal­les, in wel­chem »eigent­li­chen« ledig­lich über die wei­te­re Nach­be­set­zung einer »1/4‑Stelle« in einem MVZ zu ent­schei­den war, in den Ent­schei­dungs­grün­den des Urtei­les fest­ge­hal­ten, dass eine Arzt­stel­le in einem MVZ erst nach 3‑jähriger Tätig­keit des zunächst ange­stell­ten Arz­tes im MVZ nach­be­setzt wer­den kön­ne. Ver­zich­tet ein Ver­trags­arzt zuguns­ten eines MVZ auf sei­ne ver­trags­ärzt­li­che Zulas­sung, um in die­sem MVZ als­dann als ange­stell­ter Arzt tätig zu wer­den, so soll dies mög­lich sein. Eine Nach­be­set­zung die­ser Anstel­lung sei aller­dings nur dann geneh­mi­gungs­fä­hig, wenn bereits ursprüng­lich eine dau­er­haf­te Tätig­keit als ange­stell­ter Arzt im MVZ gewollt war, was regel­mä­ßig nach 3 Jah­ren ange­stell­ter Tätig­keit der Fall sei.

 

Mit Urteil vom 26.01.2022 zum Az. S 1 KA 25/18 ent­schied das BSG nun, dass für den Begriff der Anstel­lung und der ent­spre­chen­den Tätig­keit in einem MVZ von einem sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Begriff der Anstel­lung im Sin­ne einer Beschäf­ti­gung aus­zu­ge­hen sei.

 

Das Ver­trags­arzt­recht unter­schei­de zwi­schen ange­stell­ten Ärz­ten und Ver­trags­ärz­ten. Bei­de Begrif­fe schlös­sen sich wech­sel­sei­tig aus: Wer ange­stell­ter Arzt ist, kön­ne nicht zugleich Ver­trags­arzt sein; wer als Ver­trags­arzt zuge­las­sen ist, kön­ne nicht zugleich ange­stell­ter Arzt sein.

 

So habe »nie ein Zwei­fel dar­an bestan­den«, dass die bei einem Ver­trags­arzt ange­stell­ten Ärz­te Beschäf­tig­te im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne sind. Es gäbe kei­ne Anhalts­punk­te, die­sen Begriff der Anstel­lung in einem MVZ anders zu bewer­ten.

 

Das BSG betont in die­sem Zusam­men­hang, dass es durch­aus (sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che) Gestal­tun­gen gibt, in denen Gesell­schaf­ter zugleich Beschäf­tig­te »ihrer Gesell­schaft« sein könn­ten. Dies gel­te selbst für geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter, wenn die­se nicht die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten besä­ßen, durch Ein­fluss­nah­me in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung unlieb­sa­me Ent­schei­dun­gen zu ver­hin­dern, etwa weil sie nicht über eine ent­spre­chen­de Gesell­schafts­mehr­heit oder ein ent­spre­chen­des Veto­recht ver­fü­gen.

 

Für das MVZ bedeu­tet in die­ser Ent­schei­dung, dass Gesell­schaf­ter der Trä­ger­ge­sell­schaft des MVZ, die zugleich auch in die­sem MVZ ärzt­lich tätig sind, ihre Zulas­sun­gen nur dann in Anstel­lungs­ge­neh­mi­gung umwan­deln kön­nen, wenn zugleich auch eine sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beschäf­ti­gung in die­sem MVZ begrün­det wird. Ein Ver­bleib als beherr­schen­der Gesell­schaf­ter in der Trä­ger­ge­sell­schaft des MVZ bei gleich­zei­ti­ger Umwand­lung der ver­trags­ärzt­li­chen Zulas­sung in eine Anstel­lungs­ge­neh­mi­gung dürf­te nach die­ser Ent­schei­dung nicht (mehr) mög­lich sein.

 

Ob für der­ar­ti­ge Umwand­lun­gen der frei­en ver­trags­ärzt­li­chen Zulas­sung in einer Anstel­lungs­ge­neh­mi­gung von Gesell­schaf­tern eines MVZ bei­spiels­wei­se im Fall des Aus­schei­dens aus der Trä­ger­ge­sell­schaft oder der Ver­äu­ße­rung maß­geb­li­cher Gesell­schafts­an­tei­le auch die ein­gangs zitier­te Ent­schei­dung des BSG vom 04.05.2016 mit der dort pos­tu­lier­ten Not­wen­dig­keit einer 3‑jährigen Tätig­keit als ange­stell­ter Arzt im MVZ für eine erst dann mög­li­che Nach­be­set­zung gel­ten soll, lässt sich dem bis­lang ver­öf­fent­lich­ten Ter­mins­be­richt der Ent­schei­dung des BSG nicht ent­neh­men.

 

Für eine sol­che Les­art spricht zunächst der rei­ne Wort­laut der Ent­schei­dung des BSG vom 04.05.2016. Aller­dings darf der Hin­ter­grund der Ent­schei­dung aus dem Jahr 2016 nicht unbe­rück­sich­tigt blei­ben, galt es sei­ner­zeit doch, der Erwei­te­rung von bestehen­den MVZ durch Über­nah­me wei­te­rer ver­trags­ärzt­li­cher Zulas­sung durch Umwand­lung in Anstel­lungs­ge­neh­mi­gung einen Rie­gel vor­zu­schie­ben. Wenn jedoch eine Erwei­te­rung eines bestehen­den MVZ mit der Umwand­lung einer frei­en ver­trags­ärzt­li­chen Zulas­sung in eine Anstel­lungs­ge­neh­mi­gung gera­de nicht beab­sich­tigt ist, so fehlt es an dem recht­fer­ti­gen­den Grund, um eine 3‑jährige Tätig­keit als ange­stell­ter Arzt vor­aus­zu­set­zen.

 

Wenn also ein Gesell­schaf­ter eines MVZ im Zuge sei­nes Aus­schei­dens sei­ne seit jeher im MVZ gehal­te­ne ver­trags­ärzt­li­che Zulas­sung in einer Anstel­lungs­ge­neh­mi­gung umwan­delt, etwa weil ver­blei­ben­de Gesell­schaf­ter das MVZ fort­füh­ren und statt des aus­schei­den­den Part­ners eine ange­stell­te Ärztin/einen ange­stell­ten Arzt beschäf­ti­gen wol­len oder weil nie­der­ge­las­se­ne Ver­trags­ärz­te, die selbst nicht in dem bewuss­ten MVZ tätig wer­den wur­den, den Gesell­schafts­an­teil des aus­schei­den­den Part­ners in der Trä­ger­ge­sell­schaft über­neh­men, so ist mit der Umwand­lung der Anstel­lungs­ge­neh­mi­gung kei­ne Erwei­te­rung des bestehen­den MVZ ver­bun­den. Die Umwand­lung dient viel­mehr allein dazu, den bis­he­ri­gen Ver­sor­gungs­um­fang des MVZ auch bei Aus­schei­den eines Part­ners auf­recht­erhal­ten zu kön­nen. In die­sem Fall besteht kei­ne Begrün­dung, den aus­schei­den­den Part­ner dann zu einer 3‑jährigen Tätig­keit als ange­stell­ter Arzt des MVZ (»sei­nes MVZ«) zu ver­pflich­ten, um dem MVZ erst dann die Mög­lich­keit der Nach­be­set­zung zu eröff­nen.

 

Hof­fent­lich erge­ben sich aus den Ent­schei­dungs­grün­den des Urteils vom 26.01.2022 ent­spre­chen­de Anhalts­punk­te. Wir wer­den dies beob­ach­ten und als­dann berich­ten, sobald die Ent­schei­dungs­grün­de ver­öf­fent­licht sind.

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