Wäh­rend man sich im inner­deut­schen Rechts­ver­kehr zuneh­mend fra­gen kann, ob ange­sichts der Restrik­tio­nen des deut­schen AGB-Rechts die Ver­wen­dung von AGB über­haupt einen Sinn macht, ist dies bei dem Export von Waren aus Deutsch­land von nicht zu unter­schät­zen­der Bedeu­tung.

Aus jah­re­lan­ger Erfah­rung, ins­be­son­de­re auf­grund des Schwer­punk­tes unse­rer Man­dant­schaft im Maschi­nen­bau und der Dop­pel­zu­las­sung des Ver­fas­sers als Anwalt in Deutsch­land und Bel­gi­en, haben wir AGB ent­wi­ckelt, die ins­be­son­de­re den prak­ti­schen Bedürf­nis­sen im inter­na­tio­na­len Han­del Rech­nung tra­gen.

Die­se AGB wei­chen bereits dadurch maß­geb­lich zum Bei­spiel von den VDMA-AGB ab, weil sie auf­grund der Unge­eig­ne­t­heit des deut­schen AGB-Rechts, ins­be­son­de­re auf­grund der Unmög­lich­keit, effek­ti­ve Haf­tungs­be­schrän­kun­gen vor­zu­se­hen, gera­de nicht auf deut­schem, son­dern maß­geb­lich auf UN-Kauf­recht basie­ren.

Die­se AGB fin­den Anwen­dung sowohl auf klas­si­sche Waren­ver­käu­fe von Maschi­nen, Kom­po­nen­ten und Ersatz­tei­len wie auch auf die Lie­fe­rung gesam­ter Anla­gen. Da Maschi­nen­bau­er häu­fig auch Ser­vice­leis­tun­gen erbrin­gen, sind in den AGB zudem eigen­stän­di­ge Klau­seln für die Erbrin­gung von Ser­vice- und War­tungs­leis­tun­gen vor­ge­se­hen. Dies hat den Vor­teil, dass der Ver­wen­der nur eine Fas­sung der AGB ver­wen­den muss, die auch dann Anwen­dung fin­den, wenn aus wel­chen Grün­den auch immer der Ver­trag als Werk- oder Dienst­ver­trag qua­li­fi­ziert wird.

Die AGB kön­nen für sämt­li­che Export­fäl­le in alle Län­der der Welt Ver­wen­dung fin­den (soweit gewähr­leis­tet ist, dass die­se Län­der eine Rechts­wahl und die Ver­ein­ba­rung eines Schieds­ge­rich­tes akzep­tie­ren, was in aller Regel auf­grund des New-Yor­ker-Über­ein­kom­mens über die Aner­ken­nung und Voll­stre­ckung aus­län­di­scher Schieds­sprü­che vom 10. Juni 1958 der Fall ist; bei Gerichts­stands­ver­ein­ba­run­gen ist dies außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs der Brüs­sel 1a-Ver­ord­nung nicht immer gewähr­leis­tet).

Das nach Maß­ga­be der AGB anwend­ba­re Recht ist das Schwei­zer Recht. Da die Schweiz wie Deutsch­land und, Stand heu­te, 91 wei­te­re Staa­ten (ein­schließ­lich fast aller Staa­ten der EU, Chi­na, Ver­ei­nig­te Staa­ten) das UN-Kauf­recht (CISG) rati­fi­ziert haben, hat dies den Vor­teil, dass der Ver­käu­fer in den Ver­trags­ver­hand­lun­gen, dar­auf ver­wei­sen kann, dass letzt­lich nicht nur auf­grund des Art. 4 der Rom I‑Verordnung das Recht anwend­bar wäre, das auch abseits einer Ver­ein­ba­rung Anwen­dung fän­de, son­dern dar­über hin­aus mit Aus­nah­me eini­ger Staa­ten (z.B. Groß­bri­tan­ni­en, Por­tu­gal, Mal­ta und Bra­si­li­en) das Kauf­recht, das ja bereits gemein­sa­mes Recht bei­der Par­tei­en bei grenz­über­schrei­ten­den Waren­lie­fe­run­gen ist.

Der Ver­trag ist gemäß Art. 3 CISG dann als Kauf­ver­trag zu qua­li­fi­zie­ren, wenn der Wert der zu lie­fern­den Waren über dem Wert der werk- oder dienst­ver­trag­li­chen Zusatz­leis­tun­gen wie zum Bei­spiel Mon­ta­ge, Schu­lung und Inbe­trieb­nah­me liegt. Ob es sich um indi­vi­du­ell auf die Belan­ge des Kun­den zuge­schnit­te­ne Waren oder zum Bei­spiel fest mit Fun­da­men­ten ver­bun­de­ne Anla­gen und Anla­gen-Kom­po­nen­ten han­delt, spielt inso­weit kei­ne Rol­le. In den aller­meis­ten Fäl­len dürf­ten die soge­nann­ten gemisch­ten Ver­trä­ge (Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­ge) kauf­ver­trag­lich zu qua­li­fi­zie­ren sein. Anwen­dung fin­det das UN-Kauf­recht auch auf die Lie­fe­rung gesam­ter Anla­gen. Die Bewer­tung ist aller­dings ein­zel­fall­ab­hän­gig und es emp­fiehlt sich vor dem Hin­ter­grund des Art. 3 CISG, eine inter­ne Kal­ku­la­ti­on zum Zwe­cke der Doku­men­ta­ti­on vor­zu­hal­ten, genau­so, wie es sich emp­fiehlt, die Anwend­bar­keit des UN-Kauf­rechts unter Hin­weis auf des­sen Art. 3 CISG aus­drück­lich vor­zu­se­hen, statt es nur bei der all­ge­mei­nen Rechts­wahl zu dem Recht eines Ver­trags­staats zu belas­sen.

Die Anwend­bar­keit des Schwei­zer Rechts hat drei maß­geb­li­che Grün­de. Der ers­te Grund ist, dass es eines Auf­fang- oder Anker­rechts bedarf, da bestimm­te Aspek­te des Kauf­ver­tra­ges nicht vom UN-Kauf­recht gere­gelt wer­den. Dies betrifft zum Bei­spiel die Stell­ver­tre­tung, die Auf­rech­nung, die Ver­jäh­rung, die Höhe von Ver­zugs­zin­sen und die Fra­ge des Eigen­tums­über­gangs. Stell­ver­tre­tung und Auf­rech­nung sind in aller Regel kei­ne pra­xis­re­le­van­ten Pro­ble­me. Die Höhe der Ver­zugs­zin­sen ist in den AGB bestimmt, ergibt sich aber ansons­ten zumin­dest EU-weit aus der Richt­li­nie zum Zah­lungs­ver­zug. Die Fra­ge der Ver­jäh­rung ist im Ver­trag bzw. in den zugrun­de lie­gen­den jewei­li­gen Ange­bo­ten (beson­de­re Ver­trags­be­din­gun­gen) gere­gelt und wird in aller Regel im Bereich von 24–12 Mona­ten lie­gen. Der Eigen­tums­über­gang rich­tet sich nach dem Recht des Lan­des, in das die Sache gelie­fert wird und ist gemäß dem Prin­zip der lex rei sitae kei­ner Rechts­wahl zugäng­lich (infol­ge­des­sen gehen auch die meis­ten Rege­lun­gen zum Bei­spiel zum ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt und der Ver­ar­bei­tungs­klau­sel ins Lee­re, da mit Aus­nah­me des ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halts die meis­ten Län­der die im deut­schen Recht ent­wi­ckel­ten Vari­an­ten des Eigen­tums­vor­be­halts nicht aner­ken­nen; vor­sorg­lich wer­den die­se den­noch in den AGB vor­ge­se­hen, falls der Lie­fer­ort in Deutsch­land bele­gen ist oder ein aus­län­di­sches Recht, wie zum Bei­spiel Litau­en, ent­spre­chen­de Rege­lun­gen eben­falls ken­nen; im Übri­gen greift der Auf­fang­tat­be­stand des ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halts).

Für den Fall, dass der Ver­trag als Werk­ver­trag zu qua­li­fi­zie­ren ist, kommt die zwei­te Funk­ti­on der Wahl des Schwei­zer Rechts zum Tra­gen. In die­sem Fall ist der Anwen­dungs­be­reich des UN-Kauf­rechts näm­lich nicht eröff­net. Inso­weit ist dann das unver­ein­heit­lich­te Schwei­zer Recht anwend­bar. Das Schwei­zer Werk­ver­trags­recht ist unse­res Erach­tens für den Auf­trag­neh­mer sogar vor­teil­haf­ter als das deut­sche Werk­ver­trags­recht.

Die drit­te und maß­geb­li­che Funk­ti­on der Wahl des Schwei­zer Rechts ist, die Anwend­bar­keit des deut­schen AGB-Rechts zu ver­mei­den. Wie ein­gangs ange­spro­chen erlaubt das deut­sche AGB-Recht auch im unter­neh­me­ri­schen Ver­kehr kei­ner­lei effek­ti­ve Beschrän­kung der Haf­tung, ins­be­son­de­re für Fol­ge­schä­den. Beschränkt bzw. aus­ge­schlos­sen wer­den kann mit­tels AGB nur die Haf­tung für die leicht fahr­läs­si­ge Ver­let­zung nicht wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. In unse­rer Pra­xis ist uns noch kein Fall begeg­net, wo eine rele­van­te Haf­tung aus der Ver­let­zung unwe­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten resul­tier­te. Para­do­xer­wei­se ist aus deut­scher Sicht das deut­sche AGB-Recht und des­sen Anwend­bar­keit im kauf­män­ni­schen Ver­kehr eines der größ­ten Export­hemm­nis­se.

Eine Mög­lich­keit, die Anwen­dung des deut­schen AGB-Rechts zu ver­mei­den, wäre die Wahl zum deut­schen Recht mit Aus­schluss der Vor­schrif­ten der §§ 305 — 310 BGB. Es ist jedoch umstrit­ten, ob dies zuläs­sig oder eine rechts­un­wirk­sa­me Umge­hung zwin­gen­der Nor­men sein könn­te. Höchst­rich­ter­lich ist die­se Fra­ge noch nicht ent­schie­den wor­den. Eine par­ti­el­le Rechts­wahl oder Abwahl eines Teils einer Rechts­ord­nung wäre aller­dings nach Maß­ga­be von Art. 3 Rom I‑Verordnung grund­sätz­lich zuläs­sig.

Die hier vor­ge­se­he­ne alter­na­ti­ve Mög­lich­keit, die AGB-Kon­trol­le nach deut­schem Recht zu ver­mei­den, ist die Ver­ein­ba­rung Schwei­zer Rechts. Der Vor­teil des Schwei­zer Rechts liegt dar­in, dass die­ses kei­ne AGB-Kon­trol­le im kauf­män­ni­schen Rechts­ver­kehr vor­sieht. Damit wären Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sowohl im Kauf- wie auch Werk­ver­trags­recht wirk­sam. Man könn­te sogar wei­test­ge­hend mit Aus­nah­me von Vor­satz­tat­be­stän­den Haf­tungs­aus­schlüs­se ver­ein­ba­ren, die wahr­schein­lich aller­dings kauf­män­nisch nicht durch­setz­bar wären. Für deut­sche Anwen­der liegt der Vor­teil auch dar­in, dass die Rechts­quel­len auf Deutsch vor­han­den und die recht­li­chen Tra­di­tio­nen sehr ähn­lich sind, wenn auch kei­nes­falls gleich.

Dis­ku­tiert wird teil­wei­se, ob die Ver­ein­ba­rung von Schwei­zer Recht nicht mög­li­cher­wei­se einen Umge­hungs­tat­be­stand dar­stellt, so dass deut­sche Zivil­ge­rich­te im Hin­blick auf Art. 9 der Rom I‑Verordnung ent­schei­den könn­ten, dass bei einem Gerichts­stand in Deutsch­land auf­grund von Art. 9 Rom I‑Verordnung die zwin­gen­den Vor­schrif­ten der deut­schen Rechts­ord­nung, die bei Abwe­sen­heit einer Rechts­wahl nach Maß­ga­be von Art. 4 Rom I‑Verordnung zur Anwen­dung beru­fen wäre, zu berück­sich­ti­gen sind. Dies wäre wie­der­um das deut­sche AGB-Recht. Aller­dings setzt die Rechts­wahl nach Art. 3 Rom I‑Verordnung nicht vor­aus, dass mit Aus­nah­me von inter­na­tio­nal-pri­vat­recht­lich zwin­gen­den Vor­schrif­ten, zu denen das AGB-Recht nicht gehört, ein Zusam­men­hang zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en oder dem Ver­trags­ge­gen­stand und dem anwend­ba­ren Recht besteht. Die Zuläs­sig­keit des Aus­wei­chens auf das Recht eines Dritt­lan­des erschließt sich bereits dar­aus, dass häu­fig als kauf­män­ni­sche Kom­pro­miss­lö­sung in Fäl­len, in denen man sich über die Ver­ein­ba­rung des Hei­mats­rechts der einen oder ande­ren Ver­trags­par­tei nicht eini­gen kann, das Recht eines Dritt­staa­tes gewählt wird.

Um aber auch ein Rest­ri­si­ko aus­zu­schlie­ßen, ist in unse­ren AGB die Ver­ein­ba­rung eines Schwei­zer Schieds­ge­richts statt der staat­li­chen Gerich­te vor­ge­se­hen, da die Rom I‑Verordnung auf Schieds­ver­fah­ren kei­ne Anwen­dung fin­det. Dabei ist aller­dings auch umstrit­ten, ob dies ins­ge­samt für das mate­ri­el­le Recht, das auf den Ver­trag anwend­bar ist, gilt oder nur für die Fra­ge des Zustan­de­kom­mens in der Wirk­sam­keit der Schieds­ver­ein­ba­rung. Ich hal­te Letz­te­res für rich­tig. Es erscheint mir zwar unwahr­schein­lich, dass im Hin­blick auf § 1051 ZPO ein deut­sches Schieds­ge­richt gehal­ten sein könn­te, das zwin­gend anwend­ba­re mate­ri­el­le Recht mit­tel­bar über die Rom I‑VO zu berück­sich­ti­gen. Die Ver­ein­ba­rung eines Schwei­zer Schieds­ge­richts, wie hier vor­ge­se­hen, ver­mei­det jedoch auch die­ses Rest­ri­si­ko. Denn ein Schwei­zer Schieds­ge­richt wird die Anwend­bar­keit des Schwei­zer Rechts kaum als unzu­läs­sig betrach­ten.

Der Anwen­der muss aller­dings beach­ten, dass die wirk­sa­me Ver­ein­ba­rung eines Schieds­ge­rich­tes, wie auch im inter­na­tio­na­len Rechts­ver­kehr die wirk­sa­me Ver­ein­ba­rung eines Gerichts­stan­des, die Ein­hal­tung der Schrift­form vor­aus­setzt. Die in Deutsch­land gel­ten­de Recht­spre­chung, wonach ein Hin­weis auf die Maß­geb­lich­keit der AGB inklu­si­ve Gerichts­stand aus­reicht, ist im inter­na­tio­na­len Kon­text nicht ein­schlä­gig. Die Ein­be­zie­hung der AGB in den Ver­trag setzt bereits vor­aus, dass die­se vor oder bei Abschluss des Ver­tra­ges in Text­form über­sandt wer­den, und zwar in einer Spra­che, die zumin­dest Kor­re­spon­denz­spra­che ist. Häu­fig wird davon aus­ge­gan­gen, dass die AGB dem Käu­fer ent­ge­gen­halt­bar sind, wenn sie in des­sen Lan­des­spra­che gehal­ten sind. Aller­dings gibt es vie­le Län­der wie Bel­gi­en, Schweiz, Ita­li­en oder Luxem­burg, die mehr­spra­chig sind, wobei nicht immer sicher­ge­stellt ist, dass der Emp­fän­ger sämt­li­che Lan­des­spra­chen spricht. Auch kommt es in der glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft häu­fig vor, dass ein Kauf­mann nicht die Spra­che des Lan­des spricht, in dem er sei­ne Nie­der­las­sung hat. Der bes­se­re Weg ist daher, die AGB in der Kor­re­spon­denz­spra­che zu ver­wen­den, was meis­tens Eng­lisch sein wird. Ist dies nicht die Kor­re­spon­denz­spra­che, weil der Ver­käu­fer zum Bei­spiel mehr­spra­chi­ge Mit­ar­bei­ter hat oder, aus deut­scher Sicht, in ein Land, in dem eben­falls Deutsch gespro­chen wird, gelie­fert wird, soll­te in der Kor­re­spon­denz doku­men­tiert wer­den, dass der Käu­fer mit der Ver­wen­dung eng­lisch­spra­chi­ger AGB ein­ver­stan­den ist, was zum Bei­spiel, sie­he unten, auch durch schrift­li­che Bestä­ti­gung des Ange­bots erfol­gen kann.

Die Über­mitt­lung des Texts der AGB ist heut­zu­ta­ge ange­sichts des Umstan­des, dass die meis­ten Ange­bo­te per E‑Mail über­mit­telt wer­den, kein Pro­blem mehr. Soll­te eine Über­mitt­lung per Fax oder per Post infra­ge ste­hen, müs­sen die AGB in Text­form bei­gefügt wer­den, was durch einen Akten­ver­merk doku­men­tiert wer­den soll­te. Dar­über hin­aus gilt, wie aus­ge­führt, für die Ver­ein­ba­rung eines Gerichts­stan­des oder eines Schieds­ge­rich­tes, dass die­se Ver­ein­ba­rung inso­weit schrift­lich erfol­gen muss, als zumin­dest die Par­tei, gegen die sich die Ver­ein­ba­rung rich­tet, also in die­sem Fall der Käu­fer, die Ver­ein­ba­rung schrift­lich bestä­ti­gen muss. Wir emp­feh­len unse­ren Man­dan­ten, dies in der Wei­se zu tun, dass in dem Ange­bot auf die Ein­be­zie­hung der AGB ver­wie­sen wird. Das Ange­bot soll­te des Wei­te­ren einen aus­drück­li­chen Hin­weis auf die in den AGB ent­hal­te­nen Gerichts­stands- bzw. Schieds­klau­sel ent­hal­ten. Die­ses Ange­bot soll­te von dem Emp­fän­ger zur Doku­men­ta­ti­on der Annah­me unter­zeich­net wer­den. Dies erfüllt das Schrift­form­erfor­der­nis.

Bei Feh­len einer wirk­sa­men Ver­ein­ba­rung erschließt sich der Gerichts­stand aus Art. 4 oder Art. 7 der Brüs­sel 1a-Ver­ord­nung, d. h. ent­we­der der Gerichts­stand am Sitz des Käu­fers oder am Lie­fer­ort, der in der Pra­xis jedoch regel­mä­ßig eben­falls am Sitz des Käu­fers ist, vor allem, wenn neben der Lie­fe­rung auch die Mon­ta­ge und Inbe­trieb­nah­me geschul­det wird.

Hin­zu­wei­sen ist dar­auf, dass die Recht­spre­chung des EuGH wie auch der deut­schen Gerich­te Ver­ein­ba­run­gen zum Erfül­lungs­ort, die von dem tat­säch­li­chen Lie­fer­ort abwei­chen, nur dann zur Recht­fer­ti­gung eines Gerichts­stan­des zulässt, wenn die­se Ver­ein­ba­rung schrift­lich erfolgt ist. Denn ansons­ten könn­te die Schrift­form des Art. 25 Brüs­sel 1a-Ver­ord­nung, die auf Gerichts­stands­ver­ein­ba­run­gen Anwen­dung fin­det, zu leicht umgan­gen wer­den.

In dem Fal­le, dass aus wel­chen Grün­den auch immer eine wirk­sa­me Schieds- oder Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung nicht zustan­de kommt, wäre der Ver­käu­fer im Fal­le von Strei­tig­kei­ten gezwun­gen, einen Rechts­streit im Aus­land zu füh­ren. Dies pas­siert in der Pra­xis häu­fi­ger als gewünscht. Gera­de hier ist die Wahl des UN-Kauf­rechts, soweit Kauf­ver­trä­ge betrof­fen sind, von Vor­teil. Denn weil das UN-Kauf­recht in den aller­meis­ten Län­dern Anwen­dung fin­det und die Län­der, die es nicht rati­fi­ziert haben, mit dem UN-Kauf­recht auf­grund des Umstan­des, dass die meis­ten Import­fäl­le die­sem Recht unter­lie­gen, ver­traut sind, ist die Rechts­durch­set­zung in die­sen Fäl­len ungleich leich­ter als zum Bei­spiel bei Anwend­bar­keit des deut­schen unver­ein­heit­lich­ten Rechts. Denn einem aus­län­di­schen Gericht deut­sches Recht näher­zu­brin­gen, ist bereits schwie­rig, abge­se­hen von den hor­ren­den Kos­ten von Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten und der Über­set­zung ein­schlä­gi­ger Rechts­quel­len und ins­be­son­de­re der zitier­ten Recht­spre­chung, die bei Anwend­bar­keit einer dem Gericht frem­den Rechts­ord­nung not­wen­dig wer­den.

Soweit das deut­sche Recht für den Ver­käu­fer inso­weit vor­teil­haf­ter ist, als Scha­dens­er­satz Ver­schul­den vor­aus­setzt, was im UN-Kauf­recht auf­grund der dort im Wege einer Garan­tie­haf­tung aus­ge­stal­te­ten Gewähr­leis­tungs­haf­tung anders ist, setzt nach Maß­ga­be der vor­ge­schla­ge­nen AGB die Haf­tung auf Scha­dens­er­satz Ver­schul­den vor­aus. Dies erscheint nicht unzu­läs­sig, weil selbst bei Anwen­dung deut­schen AGB-Rechts die in Art. 6 CISG vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit der Abwahl des UN-Kauf­rechts zuläs­sig ist. Wenn aber eine voll­stän­di­ge Abwahl des UN-Kauf­rechts zum Vor­teil des deut­schen Rechts zuläs­sig ist, dann muss auch eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, dass abwei­chend vom Geset­zes­wort­laut Vor­aus­set­zung der Haf­tung auf Scha­dens­er­satz Ver­schul­den ist, zuläs­sig sein. Dies ist bei Anwen­dung des Schwei­zer Rechts man­gels AGB-Kon­trol­le unpro­ble­ma­tisch. Selbst bei Anwend­bar­keit des deut­schen AGB-Rechts wür­de es jedoch zu einem Wer­tungs­wi­der­spruch füh­ren, einen Grund­satz des deut­schen unver­ein­heit­lich­ten Rechts als unwirk­sa­me Klau­sel im Sin­ne von § 307 BGB zu qua­li­fi­zie­ren.

Die AGB set­zen bereits die Anwend­bar­keit der Inco­terms 2020 vor­aus, die ab dem 1. Janu­ar 2020 gel­ten.

Zuletzt noch ein Wort zur Force-Majeu­re-Klau­sel. Was höhe­re Gewalt ist, ergibt sich im Zwei­fel aus dem jeweils anwend­ba­ren natio­na­len Recht. Daher soll­ten die Tat­be­stän­de der höhe­ren Gewalt in den AGB im Ein­zel­nen bei­spiels­wei­se, jedoch nicht abschlie­ßend benannt wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall sind auch Fol­gen eines unge­ord­ne­ten Brexits, ins­be­son­de­re Unmög­lich­keit der Erfül­lung von Zoll­for­ma­li­tä­ten, Pro­ble­me bei der Durch­füh­rung der zeit­ge­rech­ten Lie­fe­rung auf­grund von Stau­un­gen bei der Zoll­ab­fer­ti­gung etc. Gegen­stand der Klau­sel. Man könn­te hier­auf ent­geg­nen, dass die Gefahr eines unge­ord­ne­ten Brexits seit der Par­la­ments­wahl vom 12. Dezem­ber 2019 besei­tigt ist. Ich sehe dies jedoch nicht so, da der bri­ti­sche Pre­mier­mi­nis­ter selbst bei Annah­me der Über­gangs­re­ge­lun­gen aus­drück­lich eine Ver­län­ge­rung der Über­gangs­frist bis über den 31.12.2020 hin­aus abge­lehnt hat. Die meis­ten Fach­leu­te sind sich jedoch dar­in einig, dass es kaum mög­lich sein wird, einen Han­dels­ver­trag zwi­schen der EU und Groß­bri­tan­ni­en inner­halb die­ser Frist zu ver­han­deln. Infol­ge­des­sen soll­te ein unge­ord­ne­ter Brexit wei­ter­hin Gegen­stand der Force-Majeu­re-Klau­sel blei­ben. Im Übri­gen sind auch sekun­dä­re Sank­tio­nen dort als Tat­be­stand ent­hal­ten. Sekun­dä­re Sank­tio­nen sind Aus­wir­kun­gen von zum Bei­spiel US-ame­ri­ka­ni­schen Sank­tio­nen, die weder in dem Land des Ver­käu­fers noch in dem Ziel­land gel­ten, jedoch auf­grund wirt­schaft­li­chen Drucks von den Unter­neh­men befolgt wer­den (müs­sen). Die Erfül­lung zum Bei­spiel eines wirk­sam mit einer ira­ni­schen Par­tei abge­schlos­se­nen Kauf­ver­tra­ges kann zivil­recht­lich gese­hen nicht unter Hin­weis auf Aus­wir­kun­gen ame­ri­ka­ni­scher Sank­tio­nen von einem deut­schen Unter­neh­men abge­lehnt wer­den, es sei denn, es wird zumin­dest der Ver­such unter­nom­men, die Unzu­mut­bar­keit der Aus­füh­rung des Ver­tra­ges auf­grund der Wir­kung von Sank­tio­nen infol­ge ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung in AGB dar­zu­le­gen. Ob dies im Ergeb­nis rechts­wirk­sam gelingt, kann aller­dings nicht abschlie­ßend pro­gnos­ti­ziert wer­den. Scha­den wird es jeden­falls nicht. Aus­drück­lich auf­ge­nom­men haben wir zwi­schen­zeit­lich ange­sichts der Ver­brei­tung des Coro­na-Virus Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men, da die­se nicht nur wie in Chi­na und Ita­li­en gan­ze Regio­nen betref­fen kön­nen und damit sicher­lich den Tat­be­stand der Force-Majeu­re-Klau­sel erfül­len, son­dern auch ein­zel­ne Unter­neh­men, Abtei­lun­gen in Unter­neh­men oder indi­vi­du­el­le Mit­ar­bei­ter betref­fen kön­nen, was bei der Ver­trags­durch­füh­rung zu Pro­ble­men füh­ren kann, die nicht im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Ver­wen­ders der AGB lie­gen.

Für wei­te­re Aus­künf­te zur Gestal­tung von AGB steht Ihnen der Unter­zeich­ner ger­ne zur Ver­fü­gung.

Gui­do J. Imfeld

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