Auto­kauf: Beschrei­bung des Fahr­zeugs in einer Anzei­ge führt nicht unbe­dingt zur wirk­sa­men Ver­ein­ba­rung einer Beschaf­fen­heit.

In einer jüngst ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung vom 27.09.2017 befass­te sich der BGH mit dem Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen der Anga­be einer Beschaf­fen­heit eines Fahr­zeugs in einer Anzei­ge auf mobile.de und einem in dem anschlie­ßen­den Kauf­ver­trag ver­ein­bar­ten Haf­tungs­aus­schluss.

Kon­kret ging es um fol­gen­den Sach­ver­halt:

Der Ver­käu­fer schal­te­te auf mobile.de eine Anzei­ge über den Ver­kauf eines gebrauch­ten Pkw Opel Adam Slam. Bei dem zum Ver­kauf ste­hen­den Fahr­zeug han­del­te es sich aber tat­säch­lich um einen Pkw Opel Adam Jam, der weni­ger gut aus­ge­stat­tet war.

Der Käu­fer ging nach der Anzei­ge davon aus, das Model „Slam“ zu erwer­ben. Im Ver­trag wur­de das Fahr­zeug jedoch nur als „Opel Adam“ bezeich­net. Im Übri­gen war die Gewähr­leis­tung voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen.

Nach­dem der Käu­fer sei­nen Irr­tum bemerk­te, woll­te er den Kauf­preis min­dern. Hier­über kam es zum Rechts­streit, über den der BGH nun­mehr abschlie­ßend zu ent­schei­den hat­te.

Da der Kauf­ver­trag nur einen „Opel Adam“ aus­wies, lag kein Man­gel im Sin­ne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Nach die­ser Vor­schrift hat die Kauf­sa­che einen Man­gel, wenn sie bei Lie­fe­rung nicht die im Ver­trag vor­ge­se­he­ne Beschaf­fen­heit auf­weist.

Bei der Beschrei­bung des Fahr­zeugs in der Anzei­ge han­delt es sich jedoch um eine öffent­li­che Äuße­rung des Ver­käu­fers im Sin­ne von § 434 Abs. 1 Zif­fer 3 BGB. Gemäß § 434 Abs. 1 Zif­fer 2 BGB schul­det der Ver­käu­fer die Lie­fe­rung einer Sache, die sich für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net und eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die bei Sachen der glei­chen Art üblich ist und die der Käu­fer nach der Art der Sache erwar­ten kann. Dabei bestimmt Absatz 3 der Vor­schrift, dass zu der Beschaf­fen­heit, die der Käu­fer erwar­ten kann, auch sol­che Eigen­schaf­ten gehö­ren, die der Käu­fer nach den öffent­li­chen Äuße­run­gen des Ver­käu­fers oder des Her­stel­lers erwar­ten kann. „Öffent­li­che Äuße­run­gen“ sind Wer­be­pro­spek­te, Wer­be­an­zei­gen oder, wie hier, die Beschrei­bung des Fahr­zeugs im Anzei­gen­text auf mobile.de. Infra­ge kam daher eine Beschaf­fen­heits­an­ga­be gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nach Maß­ga­be des Tex­tes der Anzei­ge. Das Feh­len der in der Anzei­ge ange­ge­be­nen Aus­stat­tung des Fahr­zeugs als Vari­an­te „Slam“ stellt inso­weit einen Sach­man­gel dar.

Aller­dings hat­ten die Par­tei­en in dem Kauf­ver­trag einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ver­ein­bart. Zu ent­schei­den war vom BGH, ob die­ser Aus­schluss der Gewähr­leis­tung auch das Feh­len der Aus­stat­tungs­va­ri­an­te „Slam“ umfass­te.

Nach der Recht­spre­chung des BGH erfasst ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss im Regel­fall nicht sol­che Män­gel, die Gegen­stand einer aus­drück­li­chen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung sind. Betrof­fen von einem Gewähr­leis­tungs­aus­schluss sind in der Regel nur Män­gel, die aus dem Feh­len einer übli­chen Beschaf­fen­heit resul­tie­ren (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Denn mit der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung einer bestimm­ten Beschaf­fen­heit brin­gen die Par­tei­en ihren Wil­len zum Aus­druck, eine Haf­tung des Ver­käu­fers für das Vor­han­den­sein die­ser Beschaf­fen­heit zu begrün­den. Der BGH geht daher davon aus, dass ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss im Wege der Aus­le­gung so zu ver­ste­hen ist, dass er sich nicht auf die kon­kret in einem Ver­trag ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit bezieht.

Höchst­rich­ter­lich unge­klärt war bis­lang jedoch die Fra­ge, ob ein unein­ge­schränk­ter Gewähr­leis­tungs­aus­schluss Män­gel im Sin­ne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erfasst, d.h. Beschaf­fen­heits­an­ga­ben nicht aus dem Ver­trag selbst, son­dern auf­grund der Zurech­nung der dem Ver­trags­schluss vor­an­ge­gan­ge­nen öffent­li­chen Äuße­run­gen des Ver­käu­fers. Dies bejaht nun­mehr der VIII. Senat des Bun­des­ge­richts­hofs.

Das Feh­len einer in einer öffent­li­chen Äuße­rung ange­ge­be­nen Eigen­schaft begrün­det zunächst einen Man­gel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Aller­dings sei zu berück­sich­ti­gen, dass die Haf­tung für das Feh­len einer sol­chen Eigen­schaft nicht auf einer ver­trag­li­chen Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung beru­he, son­dern auf einer gesetz­li­chen Anord­nung, wonach der Ver­käu­fer auch für die übli­che Beschaf­fen­heit ein­ste­hen muss, die sich aus sei­nen öffent­li­chen Äuße­run­gen erschließt.

Inso­weit tre­te hier die Ver­ein­ba­rung eines Haf­tungs­aus­schlus­ses nicht in Kon­flikt mit einer aus­drück­li­chen Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung in dem Ver­trags­text, der durch eine restrik­ti­ve Aus­le­gung der Aus­schluss­ver­ein­ba­rung zu lösen wäre. Daher folgt aus der Ent­schei­dung, dass Män­gel im Sin­ne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die sich dar­aus erge­ben, dass eine in öffent­li­chen Äuße­run­gen zuge­sag­te Eigen­schaft nicht vor­liegt, von einem Gewähr­leis­tungs­aus­schluss erfasst wer­den.

In den Fäl­len, in denen die Par­tei­en einen zuläs­si­gen Haf­tungs­aus­schluss ver­ein­ba­ren, ist daher genau auf die For­mu­lie­rung der dem Kauf zugrun­de­lie­gen­den Beschaf­fen­heits­an­ga­ben zu ach­ten. Falls eine Eigen­schafft wesent­lich für den Käu­fer ist, muss dies ent­we­der durch aus­drück­li­che Beschrei­bung des Ver­trags­ge­gen­stan­des in dem Ver­trags­text erfol­gen oder jeden­falls durch aus­drück­li­che Bezug­nah­me auf den Text z.B. der Anzei­ge oder des Pro­spekts.

Der vom BGH zu ent­schei­den­de Fall war aller­dings auch noch unter zwei ande­ren Gesichts­punk­ten inter­es­sant. Kon­kret hat­te dort der Ver­käu­fer gleich­zei­tig drei Fahr­zeu­ge ein­ge­stellt. Es lag daher nahe, dass es sich um einen gewerb­li­chen Ver­käu­fer han­delt. Der gewerb­li­che Ver­käu­fer kann die Gewähr­leis­tung jedoch nicht gegen­über einem Ver­brau­cher aus­schlie­ßen. Dies wird gera­de bei dem Ver­kauf von gebrauch­ten Fahr­zeu­gen über mobile.de oder autoscout24.de ger­ne dadurch umgan­gen, dass Fahr­zeu­ge z.B. im Kun­den­auf­trag ver­mit­telt wer­den oder eben der eigent­lich gewerb­li­che Ver­kauf als Pri­vat­ver­kauf aus­ge­wie­sen wird. Von den ande­ren Ange­bo­ten, die die Annah­me des gewerb­li­chen Han­dels stüt­zen wür­den, erfährt der Käu­fer ja meis­tens nicht.

Der BGH ver­nein­te jedoch die Eigen­schaft des Ver­käu­fers als Unter­neh­mer, weil der Ver­käu­fer für den gleich­zei­ti­gen Ver­kauf der drei Fahr­zeu­ge eine Begrün­dung prä­sen­tier­te und die Ver­käu­fe nicht unter Anga­be z.B. einer Mehr­wert­steu­er­num­mer erfolg­ten. Infol­ge des­sen konn­te der Käu­fer nicht bewei­sen, dass der Ver­käu­fer gewerb­lich han­del­te. Der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss war daher zuläs­sig.

Zuletzt ver­such­te der Käu­fer noch Honig dar­aus zu sau­gen, dass der Ver­käu­fer ein vor­for­mu­lier­tes Ver­trags­do­ku­ment genutzt hat­te, wie sich dies aus dem Inter­net oder z.B. vom ADAC her­un­ter­la­den lässt. Der BGH ver­nein­te jedoch die Eigen­schaft die­ses Doku­ments als AGB, weil der Käu­fer nicht bewei­sen konn­te, dass es sich um von dem Ver­käu­fer ein­sei­tig gestell­te AGB han­del­te.

Daher ging der Käu­fer in dem Fall leer aus und der BGH hat­te Gele­gen­heit klar­zu­stel­len, dass ein zuläs­si­ger und umfas­sen­der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss Beschaf­fen­heits­an­ga­ben in einer Anzei­ge oder einer Wer­bung, die nicht in den Ver­trag über­nom­men wer­den, aus­he­beln kann.

 


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