Schwarz­ar­beit ist „böse“. Das war eigent­lich schon immer klar. Kon­kret ver­stößt sie gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG.

Nach dem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 10.04.2014 wird sie für die Betei­lig­ten, ins­be­son­de­re den Werk­un­ter­neh­mer, aber noch deut­lich pro­ble­ma­ti­scher.

Schon bis­her war recht­lich klar, dass bei Schwarz­ar­beit kein wirk­sa­mer Bau­ver­trag zustan­de kommt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Bau­leis­tung „schwarz“ bezahlt wer­den soll und der übri­ge, mög­li­cher­wei­se sogar deut­lich über­wie­gen­de Teil, „offi­zi­ell“. Auch in die­sem Fall ist der Ver­trag ins­ge­samt unwirk­sam.

Dies hat für den Auf­trag­ge­ber die deut­lich nach­tei­li­ge Kon­se­quenz, dass ihm gegen­über dem Werk­un­ter­neh­mer kei­ne Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che zuste­hen, da die­se eben einen wirk­sa­men Ver­trag vor­aus­set­zen. Mit ande­ren Wor­ten: Wenn sich die Werk­leis­tung im Nach­hin­ein als man­gel­haft zeigt, kann der Werk­un­ter­neh­mer nicht auf Nach­bes­se­rung in Anspruch genom­men wer­den.

Umge­kehrt hat­te der Werk­un­ter­neh­mer nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung in die­sem Fall kei­nen ver­trag­li­chen Anspruch auf Werk­lohn. Bezahl­te der Auf­trag­ge­ber nicht, konn­te er mit­hin auch gericht­lich kei­nen ver­trag­li­chen Werk­lohn­an­spruch durch­set­zen. Es wur­de ihm von der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung allen­falls ein sog. berei­che­rungs­recht­li­cher Zah­lungs­an­spruch zuge­stan­den, was aller­dings vor­aus­setzt, dass bei dem Auf­trag­ge­ber tat­säch­lich eine Berei­che­rung ange­fal­len ist, was nicht immer der Fall sein muss. Auch die­sem „Ret­tungs­an­ker“ aber hat der Bun­des­ge­richts­hof nun­mehr mit dem Urteil vom 10.04.2014 end­gül­tig einen Rie­gel vor­ge­scho­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in die­ser Ent­schei­dung klipp und klar und im Grun­de ohne jede Ein­schrän­kung fest­ge­stellt, dass der Werk­un­ter­neh­mer auch berei­che­rungs­recht­lich kein Geld von dem Auf­trag­ge­ber ver­lan­gen kann, wenn die Bau­ver­trags­par­tei­en auch nur über einen Teil des Werk­lohns eine Schwarz­geld­ab­re­de getrof­fen haben. Mit ande­ren Wor­ten: In einem sol­chen Fall geht der Werk­un­ter­neh­mer finan­zi­ell völ­lig leer aus.

Fazit ist mit­hin, dass dann, wenn einer Bau­leis­tung auch nur zum Teil eine Schwarz­geld­ab­re­de zugrun­de liegt, bei­de Bau­ver­trags­par­tei­en nun­mehr ein­an­der im Grun­de völ­lig recht­los gegen­über ste­hen.


Tho­mas Hagels­kamp
Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht
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Über den Autor

  • Thomas Hagelskamp

    Tho­mas Hagels­kamp ist seit 1992 zuge­las­sen als Rechts­an­walt. Er ist Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht und für Ver­wal­tungs­recht. Zum Anwalts­pro­fil