Der Anspruch auf Ertei­lung einer Daten­aus­kunft gemäß Art. 15 DSGVO ist seit sei­ner Ein­füh­rung häu­fig genutzt wor­den. Ger­ne wird die­ser Anspruch auch im arbeits­ge­richt­li­chen Pro­zess von den Rechts­an­wäl­ten der Arbeit­neh­mer ein­ge­setzt, um bei schlech­ten Erfolgs­chan­cen ein (zusätz­li­ches) Druck­mit­tel zu erhal­ten.

Der Aus­kunfts­an­spruch aus Art. 15 DSGVO ori­en­tiert sich am Begriff der „per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten“ aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO und wur­de von der Recht­spre­chung ohne­hin bis­her immer weit ver­stan­den. Nun hat der BGH mit Urteil vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19) die Reich­wei­te erneut bestimmt und sogar noch erwei­tert:

Nach neu­es­ter Recht­spre­chung umfasst der Anspruch sowohl objek­ti­ve als auch sub­jek­ti­ve Daten. Dar­un­ter zäh­len z.B. gewech­sel­te Kor­re­spon­denz, Buch­hal­tungs- und Ver­trags­un­ter­la­gen, Telefon‑, und sogar Bespre­chungs- und Bear­bei­tungs­no­ti­zen. Dazu gehö­ren auch Stel­lung­nah­men oder Beur­tei­lun­gen, solan­ge es sich um Infor­ma­ti­on über die in Rede ste­hen­de Per­son han­delt oder mit ihr ver­knüpft ist. Inter­ne Ver­mer­ke und Kom­mu­ni­ka­ti­on aller Art wird nun dar­un­ter gezählt.

Aus­rei­chend ist nach der neu­es­ten Recht­spre­chung auch, wenn der Arbeit­neh­mer das Ver­lan­gen nach einer voll­stän­di­gen Aus­kunfts­er­tei­lung gestellt hat. Das blo­ße Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se reicht als Begrün­dung aus. Dann muss der Arbeit­ge­ber die­sen Anspruch umfäng­lich erfül­len. Zuvor hat­ten ande­re Instanz­ge­rich­te das blo­ße Ver­lan­gen nach der voll­stän­di­gen Aus­kunft als nicht hin­rei­chend kon­kret emp­fun­den und den Anspruch abge­wie­sen. Dem tritt der BGH nun ent­ge­gen und beschert damit Arbeit­neh­mern Milch und Honig. Es wird zukünf­tig also noch ein­fa­cher für Arbeit­neh­mer, den Aus­kunfts­an­spruch als Druck­mit­tel im Gerichts­pro­zess ein­zu­set­zen.

 

Ger­ne bera­ten wir Sie in arbeits­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen, in denen die Daten­aus­kunft ver­langt wird. Aber auch ohne die gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung sind wir bereits vor­ab in der prä­ven­ti­ven Bera­tung zum Daten­schutz und Daten­aus­kunft ger­ne für Sie da. Spre­chen Sie uns ger­ne an!

 

Wir ste­hen Ihnen in Aachen per­sön­lich sowie unter der Tele­fon­num­mer 0241 94621 0 oder kanzlei@dhk-law.com zur Ver­fü­gung.

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

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