Der kürz­lich publik gewor­de­ne Abmahn­fall einer in der Bran­che bekann­ten Köl­ner Influen­ce­rin hat die Pro­ble­ma­tik der Nut­zung von Musik­ti­teln aus der Insta­gram Musik­bi­blio­thek wie­der zum Leben erweckt. Vie­le Pri­vat­per­so­nen, (Hobby-)Influencer, Klein­un­ter­neh­mer und auch Social Media Manager:innen mit­tel­stän­di­scher oder gro­ßer Unter­neh­men sind – zu Recht – sehr ver­un­si­chert.

Im nach­fol­gen­den Bei­trag möch­ten wir kurz und prä­gnant auf­klä­ren, wor­auf es ankommt und was es drin­gend zu beach­ten gilt.

Die Art des Benut­zer­kon­tos ist irrele­vant

Bei der Erstel­lung eines Insta­gram Accounts ist es mög­lich zwi­schen drei ver­schie­de­nen Arten des Accounts zu wäh­len: dem pri­va­ten Account; dem Busi­ness Account und dem Crea­tor Account. Es ist eben­so mög­lich bei einem bereits bestehen­den Account den Account-Typ nach­träg­lich zu wech­seln und so aus einem pri­va­ten Account bei­spiels­wei­se einen Busi­ness Account zu machen. Bereits hier kann man einem ers­ten fata­len Irr­tum unter­lie­gen: Die gewähl­te und genutz­te Art des Accounts ist für die rechts­si­che­re Nut­zung der Musik­stü­cke aus der Insta­gram Biblio­thek völ­lig irrele­vant. Ins­be­son­de­re gilt, dass man sich durch die Nut­zung eines pri­va­ten Accounts nicht in Sicher­heit wie­gen darf.

Allein ent­schei­den­des Kri­te­ri­um für die rechts­si­che­re oder eben abmahn­wür­di­ge Nut­zung der Musik­stü­cke aus der Musik­bi­blio­thek von Insta­gram ist die Fra­ge, ob mit dem musik­un­ter­leg­ten Bei­trag ein sog. „kom­mer­zi­el­ler Nut­zen“ ver­bun­den ist – dies völ­lig unab­hän­gig von dem gewähl­ten Account-Typ.

Bei „kom­mer­zi­el­ler Nut­zung“ droht Abmahn­ge­fahr

Dient der kon­kre­te Bei­trag, für den die Musik aus der Insta­gram Biblio­thek ver­wen­det wird, einem kom­mer­zi­el­len Nut­zen, so ver­hal­ten Sie sich rechts­wid­rig und ver­sto­ßen gegen die Nut­zungs­be­din­gun­gen von Insta­gram. Es droht Abmahn­ge­fahr durch den oder die Urhe­ber der Musik­stü­cke. Dabei han­delt es sich meist um den Ver­lag oder die Plat­ten­fir­ma – nur in sel­tens­ten Fäl­len um den Künst­ler selbst.

Wann liegt eine kom­mer­zi­el­le Nut­zung — sprich Wer­bung — vor?

Nicht erst seit dem Rechts­streit mit und rund um die Exfrau eines bekann­ten Dort­mun­der Abwehr­spie­lers ist wohl allen bekannt, dass eine kom­mer­zi­el­le Nut­zung jeden­falls dann vor­liegt, wenn man für den Post des Bei­tra­ges eine Gegen­leis­tung erhält. Dies muss nicht unbe­dingt nur eine klas­si­sche Geld­leis­tung sein. Denk­bar sind alle Arten von Vor­tei­len, dem­nach auch ein­ge­räum­te Rabat­te oder kos­ten­freie Zugän­ge oder Ein­la­dun­gen. Wird man also bei­spiels­wei­se von einem Hotel ein­ge­la­den dort eine Nacht zu über­nach­ten (ohne wei­te­re Gegen­leis­tung) und pos­tet einen Bei­trag mit einer Ver­lin­kung des Hotels, liegt hier­in ein kom­mer­zi­el­ler Nut­zen des Bei­trags. Unter­legt man den Bei­trag mit Musik aus der Insta­gram Musik­bi­blio­thek, droht Abmahn­ge­fahr.

Auch Eigen­wer­bung ist Wer­bung

Nun könn­te man sich als Social Media Manager:in eines Unter­neh­mens oder als Kleinunternehmer:in in Sicher­heit wie­gen, da man in die­sen Fäl­len meis­tens ledig­lich Eigen­wer­bung betreibt und sei­ne eige­nen Waren oder Dienst­leis­tun­gen bewirbt und dem­nach für Bei­trä­ge kei­ne Gegen­leis­tung erhält. Genau dies wäre jedoch ein fata­ler Feh­ler. Denn: Auch Eigen­wer­bung ist Wer­bung und ver­folgt dem­nach einen kom­mer­zi­el­len Zweck. Wir raten daher allen Betrei­bern von Fir­men­ac­counts oder auch Betrei­bern von pri­va­ten Accounts, die selbst Waren oder Dienst­leis­tun­gen anbie­ten, drin­gend davon ab, in ihren Bei­trä­gen (ob Sto­ry oder Reel) die Musik aus der Musik­bi­blio­thek zu nut­zen!

Was ist mit alten Sto­ry­bei­trä­gen (High­lights) und Reels?

Dar­an anknüp­fend stellt sich natür­lich die Fra­ge, ob nun alle bereits gepos­te­ten Bei­trä­ge kri­tisch geprüft wer­den soll­ten. Wir plä­die­ren für ein kla­res ja! Ver­fol­gen die Bei­trä­ge einen kom­mer­zi­el­len Zweck – was sie auch bei rei­ner Eigen­wer­bung tun – dann soll­ten die­se Bei­trä­ge nach­träg­lich gelöscht wer­den oder alter­na­tiv der unter­leg­te Musik­ti­tel ent­fernt wer­den. Letz­te­res ist bei Reels nach­träg­lich mög­lich.

Wel­che Musik darf denn noch genutzt wer­den?

Es stellt sich natür­lich die Fra­ge wie man als Erstel­ler eines kom­mer­zi­el­len Bei­trags die­sen noch rechts­si­cher mit Musik unter­le­gen kann, da das Pos­ten eines stum­men Reels mar­ke­ting­tech­nisch sicher­lich nur einen über­schau­ba­ren Nut­zen hat. Es ist selbst­ver­ständ­lich wei­ter­hin mög­lich die Bei­trä­ge mit Musik zu unter­le­gen, Sie müs­sen dann jedoch die ent­spre­chen­de Musik­li­zenz (für eine kom­mer­zi­el­le Nut­zung!) erwer­ben.

Hier gibt es ver­schie­de­ne Anbie­ter von Platt­for­men, die meist über ein Abo­mo­dell Lizenz­rech­te an Musik­stü­cken anbie­ten. Auch hier soll­ten jedoch die Nut­zungs­be­din­gun­gen kri­tisch geprüft wer­den um sicher­zu­stel­len, dass die dor­ti­gen Musik­stü­cke auch wirk­lich für kom­mer­zi­el­le Zwe­cke auf Insta­gram ver­wen­det wer­den dür­fen. Es ist sicher­lich nicht aus­zu­schlie­ßen, dass es hier auch Tritt­brett­fah­rer Anbie­ter gibt oder geben wird, die ledig­lich ver­meint­lich kom­mer­zi­ell nutz­ba­re Lizen­zen anbie­ten.

Alter­na­tiv wäre natür­lich denk­bar eine kom­mer­zi­el­le Lizenz unmit­tel­bar beim Urhe­ber des Stü­ckes zu erwer­ben, wobei dies für den täg­li­chen Gebrauch der App sicher­lich nicht die prak­ti­ka­bels­te Lösung dar­stel­len dürf­te.

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen Fra­gen haben oder in Erfah­rung brin­gen wol­len, wie Sie Ihren Social Media Auf­tritt rechts­si­cher gestal­ten, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Mit­ar­bei­te­rin Frau Bur per E‑Mail unter bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241 – 946 21 128.

Das erfah­re­ne IP-Team von DHK fin­det mit Ihnen gemein­sam die sinn­volls­te und effek­tivs­te Lösung.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil