Auf­grund der anhal­ten­den Covid-19-Pan­de­mie ermög­li­chen immer mehr Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mern ihre Arbeit am häus­li­chen Arbeits­platz nach­zu­ge­hen.

Dabei stellt sich aber die Fra­ge, was pas­siert, wenn etwas kaputt geht? Leicht kann es ja pas­sie­ren, dass die arbei­ten­de Per­son selbst oder ein Fami­li­en­mit­glied im Home-Office Schä­den am Eigen­tum des Arbeit­ge­bers ver­ur­sacht.

Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung der Arbeit­neh­mer

Grund­sätz­lich besteht für Arbeit­neh­mer im Fall der fahr­läs­si­gen Ver­ur­sa­chung eine Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung des Arbeit­neh­mers, bei der bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit eine Haf­tung ent­fällt und bei nor­ma­ler Fahr­läs­sig­keit unter Berück­sich­ti­gung der Ver­ant­wor­tungs­bei­trä­ge eine Scha­dens­quo­telung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer statt­fin­det. Nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit muss der Arbeit­neh­mer den Scha­den voll­stän­dig tra­gen.

Die­se Grund­sät­ze grei­fen auch bei der Ver­rich­tung der Tätig­keit im Home-Office ein. Aller­dings muss dann der Scha­den durch eine betrieb­lich ver­an­lass­te Tätig­keit ver­ur­sacht wor­den sein. Das heißt, dass dem Arbeit­neh­mer die Tätig­keit arbeits­ver­trag­lich über­tra­gen wor­den ist oder er sie im Inter­es­se des Arbeit­ge­bers für den Betrieb aus­führt (NZA 2003, 37 (38)). Erstellt also der Arbeit­neh­mer bei­spiels­wei­se eine PDF-Datei für eine Kol­le­gen und stößt dabei ver­se­hent­lich ein Glas Was­ser um, das sich dann auf die Tas­ta­tur ergießt, so stellt dies leich­te Fahr­läs­sig­keit dar und wird von der arbeits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung haf­tungs­pri­vi­le­giert behan­delt.

Pri­va­te Scha­dens­ri­si­ken

Da im Home-Office die pri­va­te und die betrieb­li­che Sphä­re nah anein­an­der gren­zen, kön­nen die pri­va­ten Scha­dens­ri­si­ken nicht ohne Wei­te­res auf den Arbeit­neh­mer abge­wälzt wer­den. D.h., die Pri­vi­le­gie­rung greift nur für sol­che Risi­ken nicht, die (verkehrs-)unüblich sind oder erhöh­te pri­va­te Scha­dens­ri­si­ken dar­stel­len.

Bei­spiels­wei­se greift die Pri­vi­le­gie­rung nicht, wenn der Arbeit­ge­ber die pri­va­te Nut­zung der zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeits­mit­tel unter­sagt hat und der Arbeit­neh­mer sich über die­se Anwei­sung hin­weg­setzt und der Unfall mit dem Was­ser­glas wäh­rend­des­sen pas­siert.

 

Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch Drit­te

Sofern an den Arbeits­mit­teln zulas­ten des Arbeit­ge­bers Schä­den durch Drit­te ent­ste­hen, kön­nen sich die­se nicht auf die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung des Arbeit­neh­mers beru­fen. Das gilt auch dann, wenn die Schä­den nicht allein durch Drit­te, son­dern neben dem Arbeit­neh­mer ent­ste­hen. Der Drit­te ist dann nur des­halb nicht zur Kom­pen­sie­rung des gan­zen Scha­dens ver­pflich­tet, weil der Arbeit­neh­mer zusätz­lich haf­tet und sich bei­de den Scha­den somit tei­len.

 

Fazit

Grund­sätz­lich gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln der Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung des Arbeit­neh­mers. Eine Aus­nah­me besteht aber jeden­falls dann, wenn der Arbeit­ge­ber die pri­va­te Nut­zung der Arbeits­mit­tel aus­drück­lich unter­sagt hat und der Arbeit­neh­mer sich nicht an die Unter­sa­gung hält. Bei einer Beschä­di­gung der Arbeits­mit­tel durch Drit­te gilt die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung hin­ge­gen nicht.

 

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