Der Ein­stieg einer Kol­le­gin oder eines Kol­le­gen in eine bestehen­de Arzt­pra­xis ist ein gro­ßer Schritt – fach­lich, wirt­schaft­lich und recht­lich.  Häu­fig ist ein zwei­stu­fi­ges Modell gewünscht: Zunächst der Erwerb von 50 % der Ein­zel­pra­xis und die gemein­sa­me Fort­füh­rung der bis­he­ri­gen Ein­zel­pra­xis in einer Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft in der Rechts­form einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (BAG/GbR), um sodann spä­ter die wei­te­ren 50 % der Pra­xis zu über­neh­men.

Wich­tig ist, die bei­den Schrit­te ver­trag­lich zu tren­nen: ein Kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag für den 50‑%‑Einstieg sowie ein eigen­stän­di­ger Opti­ons- und Kauf­rechts­ver­trag für die spä­te­re Kom­plett­über­nah­me. So lässt sich der unmit­tel­ba­re Ein­stieg klar von spä­te­ren Ent­schei­dun­gen zur Über­nah­me der Pra­xis ins­ge­samt abgren­zen. Zugleich blei­ben die Bewer­tungs- und Finan­zie­rungs­pa­ra­me­ter an die künf­ti­ge Ertrags­la­ge anpass­bar. In vie­len Fäl­len kön­nen so Finan­zie­rungs­hür­den gesenkt und Part­ner­in­ter­es­sen sau­ber aus­ta­riert wer­den.

Zen­tral ist die pas­sen­de Kauf­preis­ar­chi­tek­tur für den ers­ten Erwerb der 50 %. Neben einem schlich­ten Fest­kauf­preis mit Ein­mal­zah­lung oder Raten las­sen sich leis­tungs­ab­hän­gi­ge Kom­po­nen­ten vor­se­hen, etwa Earn‑outs, die an Umsatz- oder Gewinn­kenn­zah­len der BAG anknüp­fen. Recht­lich han­delt es sich bei sol­chen Earn‑outs um auf­schie­bend beding­te Kauf­preis­be­stand­tei­le; sie wer­den für die Ver­käu­fer­sei­te regel­mä­ßig erst im Zeit­punkt des Zuflus­ses besteu­ert und nicht rück­wir­kend im Ver­äu­ße­rungs­jahr zuge­rech­net. Das gilt auch für varia­ble Kauf­prei­se, die an Roh­mar­gen oder ande­re objek­ti­vier­ba­re Para­me­ter anknüp­fen. Die­se Linie ist höchst­rich­ter­lich bestä­tigt und dient in der Pra­xis dazu, Chan­cen und Risi­ken zwi­schen Alt- und Neu­part­ner fair zu ver­tei­len, ohne die steu­er­li­che Abbil­dung zu ver­kom­pli­zie­ren.

Neben Earn‑outs ist die Til­gung eines (Rest‑)Kaufpreises aus künf­ti­gen Gewinn­an­tei­len der neu­en Gesell­schaf­te­rin oder des neu­en Gesell­schaf­ters ein pra­xis­taug­li­cher Bau­stein. Dabei wird ein Teil des Gewinn­be­zugs­rechts zuguns­ten der Ver­äu­ße­rer­sei­te abge­tre­ten, bis der ver­ein­bar­te Betrag ein­schließ­lich Zin­sen getilgt ist. Auch die­se Gestal­tung behan­delt die Recht­spre­chung als Kauf­preis­leis­tung mit der Fol­ge, dass die Ver­steue­rung bei der Ver­äu­ße­rer­sei­te grund­sätz­lich im Zufluss­zeit­punkt erfolgt. Für die Erwer­ber­sei­te wer­den die Zah­lun­gen als (nach­träg­li­che) Anschaf­fungs­kos­ten in der Ergän­zungs­rech­nung abge­bil­det. Damit ist das Modell sowohl liqui­di­täts­scho­nend als auch rechts­si­cher – vor­aus­ge­setzt, die Abtre­tung und die Ver­rech­nungs­me­cha­nik wer­den sau­ber doku­men­tiert.

Ein wei­te­rer Bau­stein ist die Zah­lung „in die Gesell­schaft“ mit kor­re­spon­die­ren­der Aus­kehr an die Ver­äu­ße­rin. Die Käu­fe­rin zahlt den Kauf­preis ganz oder teil­wei­se an das Gesamt­hand­sver­mö­gen der BAG; die BAG kehrt die­sen Betrag zah­lungs­dien­lich an die Ver­käu­fe­rin aus. Zivil- und steu­er­recht­lich bleibt dies ein Kauf­preis zwi­schen den Par­tei­en; bilan­zi­ell wird die Aus­kehr als Ent­nah­me bei der Ver­äu­ße­rin und die Gesell­schafts­zah­lung bei der Erwer­be­rin als Anschaf­fungs­kos­ten ihrer Betei­li­gung behan­delt. Die Tech­nik hilft, Liqui­di­tät in der Ein­heit zu hal­ten, etwa wenn zeit­nah Inves­ti­tio­nen anste­hen, und muss mit dem BAG‑Gesellschaftsvertrag und der lau­fen­den Rech­nungs­le­gung abge­stimmt wer­den. In der Pra­xis wird sie oft mit einem Ver­käu­fer­dar­le­hen kom­bi­niert, um den Über­gang ein­fach und ban­ken­scho­nend zu finan­zie­ren.

Für die spä­te­re Kom­plett­über­nah­me emp­fiehlt sich eine ech­te Opti­on, die frü­hes­tens nach eini­gen Jah­ren aus­ge­übt wer­den kann, ohne vor­weg­ge­nom­me­ne Erwerbs­pflicht. So bleibt die zwei­te Stu­fe ein eigen­stän­di­ger Vor­gang, der zu den dann aktu­el­len wirt­schaft­li­chen Gege­ben­hei­ten ver­han­delt wird. Ein steu­er­lich bedeut­sa­mer »Gesamt­plan« wird ver­mie­den. Auch hier kön­nen wie­der­um Fest­preis, Earn‑out‑Anteile, Til­gung über Gewinn­ab­tritt oder eine Zah­lung in die Gesell­schaft kom­bi­niert wer­den. Gera­de in vola­ti­len Leis­tungs­kon­tex­ten erlaubt die­se Modu­la­ri­tät, das Preis‑Risikoprofil an Rea­li­tät und Pla­nung anzu­pas­sen – mit der Sicher­heit, dass varia­ble Kom­po­nen­ten als auf­schie­bend beding­te Kauf­preis­be­stand­tei­le gel­ten und im Zufluss­zeit­punkt besteu­ert wer­den.

Häu­fig unter­schätzt wird das steu­er­li­che Risi­ko einer „zu güns­ti­gen“ oder gar unent­gelt­li­chen Auf­nah­me der Kol­le­gin in die Pra­xis. Jede frei­ge­bi­ge Zuwen­dung unter Leben­den ist schen­kung­steu­er­pflich­tig, soweit der Begüns­tig­te auf Kos­ten des Zuwen­den­den berei­chert wird. Das gilt aus­drück­lich auch in gesell­schafts­recht­lich gepräg­ten Kon­stel­la­tio­nen; die Schen­kung­steu­er fragt nicht nach dem Eti­kett, son­dern nach der wirt­schaft­li­chen Berei­che­rung. Bei Betei­li­gun­gen an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ent­hält das Gesetz sogar eine kla­re Wert­vor­ga­be: Gesell­schafts­ver­trag­li­che Beschrän­kun­gen, die nur den Buch­wert vor­se­hen, blei­ben für die Fest­stel­lung der Berei­che­rung außer Betracht; das „Mehr“ über dem Buch­wert gilt als schen­kung­steu­er­lich erfasst. Im Ergeb­nis ent­steht Schen­kung­steu­er auf den unent­gelt­li­chen oder unter­prei­si­gen Teil, und zwar bereits mit Aus­füh­rung der Zuwen­dung. Für nicht ver­wand­te Per­so­nen grei­fen nur gerin­ge Frei­be­trä­ge, was die wirt­schaft­li­che Rele­vanz schnell erhöht.

Was bedeu­tet das für die kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung? Ers­tens soll­te der ver­ein­bar­te Preis für den 50‑%‑Einstieg fremd­üb­lich her­ge­lei­tet wer­den. Für Arzt­pra­xen ist das modi­fi­zier­te Ertrags­wert­ver­fah­ren prak­ti­ka­bel: Aus­gangs­punkt sind nach­hal­tig erziel­ba­re Erträ­ge nach Abzug eines ange­mes­se­nen Unter­neh­mer­lohns; hin­zu tritt der Sub­stanz­wert, wäh­rend der nicht über­trag­ba­re per­so­nen­be­zo­ge­ne Anteil des Erfolgs wert­min­dernd zu berück­sich­ti­gen ist. Der Good­will umfasst dabei über­trag­ba­re imma­te­ri­el­le Fak­to­ren wie Stand­ort, Pati­en­ten­struk­tur, Orga­ni­sa­ti­on und Team. Eine nach­voll­zieh­ba­re Bewer­tung schafft Sicher­heit gegen­über der Schen­kung­steu­er und ist Grund­la­ge für die spä­te­re Ergän­zungs­rech­nung der Erwer­ber­sei­te.

Zwei­tens sind varia­ble Kauf­preis­bau­stei­ne nicht nur ein Finan­zie­rungs­in­stru­ment, son­dern auch eine rechts­si­che­re Alter­na­ti­ve zur „freund­schaft­li­chen Ver­bil­li­gung“. Earn‑outs, die an Umsatz oder Ergeb­nis der BAG anknüp­fen, wer­den als auf­schie­bend beding­te Kauf­preis­be­stand­tei­le aner­kannt und erst bei Zufluss besteu­ert; eine stich­tags­be­zo­ge­ne Hin­zu­rech­nung zum Ver­äu­ße­rungs­ge­winn erfolgt gera­de nicht. Glei­ches gilt für Til­gun­gen über Gewinn­ab­tritt: Sie sind eine Form der Kauf­preis­leis­tung und unter­lie­gen eben­falls der Zufluss­be­steue­rung. Wer statt des­sen „Gewinn­ver­zich­te“ ohne kla­re Kauf­preis­qua­li­fi­ka­ti­on ver­ein­bart, ris­kiert sowohl ertrag­steu­er­li­che Unschär­fen als auch eine schen­kung­steu­er­li­che Requa­li­fi­ka­ti­on, weil der Ein­druck einer unent­gelt­li­chen Begüns­ti­gung ent­steht.

Drit­tens lohnt es sich, die Liqui­di­täts­me­cha­nik vor­aus­schau­end zu pla­nen. Eine Zah­lung in das Gesell­schafts­ver­mö­gen mit kor­re­spon­die­ren­der Aus­kehr an die Ver­äu­ße­rin kann Sinn machen, wenn die BAG kurz nach dem Ein­stieg inves­tie­ren will oder Ban­ken eine gewis­se Eigen­ka­pi­tal­stär­kung sehen möch­ten. Zivil- und steu­er­recht­lich bleibt es dabei beim Kauf­preis zwi­schen den Par­tei­en; die BAG fun­giert als Zah­lungs­ve­hi­kel. In der Doku­men­ta­ti­on soll­te die­se Durch­lei­tung klar benannt wer­den, damit kei­ne Miss­ver­ständ­nis­se über ver­deck­te Ein­la­gen, Ent­nah­men oder ver­deck­te Gegen­leis­tun­gen ent­ste­hen. In Kom­bi­na­ti­on mit einem Ver­käu­fer­dar­le­hen lässt sich der Ein­stieg so ban­ken­un­ab­hän­gi­ger und plan­ba­rer umset­zen.

Vier­tens: Für die spä­te­re Voll­über­nah­me schafft ein ech­ter Opti­ons­ver­trag – ohne vor­ab bin­den­de Erwerbs­pflicht – die gewünsch­te Tren­nung der Vor­gän­ge. Die Aus­übung zu einem spä­te­ren Stich­tag, mit dann aktu­el­ler Bewer­tung und frei wähl­ba­ren Kauf­preis­bau­stei­nen, ist wirt­schaft­lich sinn­voll und recht­lich sau­ber. Wer im Opti­ons­fall erneut Earn‑outs nut­zen möch­te, soll­te die Para­me­ter an die dann geleb­te BAG‑Organisation anleh­nen, ins­be­son­de­re an die Ergeb­nis­de­fi­ni­ti­on und die Ent­nah­me­po­li­tik des Gesell­schafts­ver­trags. So blei­ben bei­de Stu­fen eigen­stän­dig und steu­er­lich fol­ge­rich­tig.

Als Leit­plan­ke gegen die Schen­kung­steu­er gilt: Kei­ne unent­gelt­li­che oder „auf­fäl­lig ver­bil­lig­te“ Auf­nah­me in die Pra­xis. Das ErbStG stellt auf die Berei­che­rung des Erwer­bers ab; bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten blei­ben Buch­wert­klau­seln für die Berei­che­rungs­prü­fung außer Betracht. Dis­quo­ta­le Gewinn­be­tei­li­gun­gen ohne pas­sen­de Gegen­leis­tung kön­nen als eigen­stän­di­ge Schen­kung fin­giert wer­den. Wer also bewusst unter Wert über­trägt oder Gewinn­rech­te ohne Gegen­leis­tung über­pro­por­tio­nal ver­teilt, läuft Gefahr, Schen­kung­steu­er aus­zu­lö­sen – mit Frei­be­trä­gen und Steu­er­sät­zen, die in Pra­xis­part­ner­schaf­ten unter Nicht­ver­wand­ten schnell ins Gewicht fal­len. Eine trag­fä­hi­ge Bewer­tung, klar als Kauf­preis qua­li­fi­zier­te Earn‑outs und Gewinn­ab­tre­tun­gen sowie sau­be­re Doku­men­ta­ti­on schüt­zen vor unan­ge­neh­men Über­ra­schun­gen.

Aus anwalt­li­cher Sicht emp­fiehlt es sich, die Trans­ak­ti­on in zwei eige­ne Ver­trä­ge zu fas­sen, die Kauf­preis­bau­stei­ne modu­lar und trans­pa­rent aus­zu­ge­stal­ten und jede „ver­deck­te“ Gegen­leis­tung zu ver­mei­den. Mit einem nach­voll­zieh­ba­ren Bewer­tungs­an­satz, sau­be­rer Zuord­nung der Zah­lun­gen als Kauf­preis und einer strin­gen­ten Ver­zah­nung mit dem BAG‑Gesellschaftsvertrag las­sen sich die typi­schen ertrag- und schen­kung­steu­er­li­chen Fall­stri­cke umge­hen. Das Ergeb­nis sind rechts­si­che­re Struk­tu­ren, die den Ein­stieg erleich­tern, die gemein­sa­me Pra­xis stär­ken und Optio­nen für die Zukunft offen­hal­ten.

Wer den nächs­ten Schritt plant oder bestehen­de Ent­wür­fe prü­fen las­sen möch­te, pro­fi­tiert von einer früh­zei­ti­gen, inter­dis­zi­pli­nä­ren Abstim­mung zwi­schen medi­zin­recht­li­cher, steu­er­li­cher und betriebs­wirt­schaft­li­cher Per­spek­ti­ve. So las­sen sich Earn‑out‑Parameter, Gewinn­ab­tritt, Zah­lun­gen in die Gesell­schaft, Ver­käu­fer­dar­le­hen und Bewer­tungs­mo­du­le auf­ein­an­der abstim­men – mit dem Ziel, dass die Trans­ak­ti­on im Finanz­amt eben­so über­zeugt wie im Pra­xis­all­tag. In kom­ple­xe­ren Struk­tu­ren, etwa mit MVZ‑ oder Hol­ding­be­zug, gilt dies umso mehr, da dis­quo­ta­le Effek­te schen­kung­steu­er­lich grei­fen kön­nen. Eine kla­re, doku­men­tier­te Fremd­üb­lich­keit ist hier der Schlüs­sel.

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­de Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rem Rechts­an­walt Herrn Tho­mas Oede­ko­ven über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Fried­rich per E‑Mail an friedrich@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241 946210.

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