Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.
Was bedeutet „fiktive Abrechnung"?
Wer nach einem Unfall Schadensersatz geltend macht, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder lässt man das Fahrzeug tatsächlich reparieren und reicht die Werkstattrechnung ein (sog. konkrete Abrechnung). Oder man nimmt das Gutachten als Grundlage und lässt sich den dort bezifferten Schadensbetrag erstatten, ohne eine Reparatur durchführen zu müssen. Letzteres nennt man die fiktive Abrechnung. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn also die Reparatur teurer wäre als der Fahrzeugwert, besteht der fiktive Anspruch in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (was ein gleichwertiges Fahrzeug kosten würde) und dem Restwert (was das beschädigte Fahrzeug noch wert ist).
Der Fall: Doppelter Schaden, doppelter Ärger
Im konkreten Fall wurde das Fahrzeug einer Geschädigten im Dezember 2022 durch ein herabstürzendes Garagentor am Dach beschädigt. Das Gutachten ergab einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und einen Restwert von 685 €. Die Eigentümerin des Garagentors zahlte vorgerichtlich lediglich 860 €.
Wenige Wochen später, im Februar 2023, wurde dasselbe – noch unreparierte – Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall erneut beschädigt. Aus diesem zweiten Schadenfall erhielt die Geschädigte insgesamt 2.100 € (1.900 € vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und 200 € vom Restwertkäufer).
Die Eigentümerin des Garagentors und die Vorinstanzen argumentierten: Wenn man alles zusammenrechne, erhalte die Geschädigte insgesamt mehr als den ursprünglichen Fahrzeugwert, sie „verdiene" am Schaden. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Restforderung von 1.355 € daher ab.
Die Entscheidung des BGH: Klare Trennung der Schadensfälle
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und deutlich gemacht: Bei der fiktiven Abrechnung spielt das weitere Schicksal des Fahrzeugs grundsätzlich keine Rolle. Ob das Fahrzeug nach dem ersten Schadenfall weiter genutzt, verkauft, repariert oder, wie hier, erneut beschädigt wird, ist für den ersten Schadensersatzanspruch ohne Bedeutung.
Entscheidend ist die Erkenntnis: Die Zahlung des Haftpflichtversicherers für den zweiten Unfall stellt keine „Realisierung eines höheren Restwerts" dar. Es handelt sich schlicht um die Regulierung eines eigenständigen, völlig unabhängigen Schadensereignisses. Die beiden Unfälle haben, rechtlich betrachtet, nichts miteinander zu tun.
Auch eine sogenannte Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Dieses Rechtsinstitut besagt, dass sich ein Geschädigter Vorteile anrechnen lassen muss, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen dem herabfallenden Garagentor und dem späteren Verkehrsunfall aber offensichtlich nicht.
Was bedeutet das für Sie als Geschädigte/r?
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in einer Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommt, als man denkt. Gerade bei älteren Fahrzeugen, die nach einer ersten Beschädigung unrepariert weitergefahren werden. Konkret bedeutet das:
- Ihr Erstanspruch bleibt unberührt : Wird Ihr bereits beschädigtes Fahrzeug ein zweites Mal in einen Unfall verwickelt, mindert dies nicht Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Erstschädiger.
- Jeder Schadenfall steht für sich : Die Regulierung des zweiten Unfalls ist eine eigenständige Angelegenheit und darf bei der Abrechnung des ersten Schadens weder als „Vorteil" angerechnet noch als höherer „Restwert" eingestuft werden.
- Fiktive Abrechnung bleibt flexibel : Sie dürfen weiterhin fiktiv abrechnen, ohne befürchten zu müssen, dass nachträgliche Ereignisse Ihren Anspruch schmälern.
Unser Rat: Dokumentation und konsequente Anspruchsverfolgung
Wenn Sie in eine vergleichbare Situation geraten, empfehlen wir:
- Sofort ein Gutachten einholen , denn dieses sichert die Schadenhöhe zum Zeitpunkt des ersten Ereignisses und bildet die Grundlage Ihrer Ansprüche.
- Schadensfälle sauber trennen : Achten Sie darauf, dass bei einem zweiten Schadenereignis ein eigenständiges Gutachten eingeholt wird, damit keine Vermischung entsteht.
- Vorschnelle Vergleiche vermeiden : Wenn ein Versicherer argumentiert, Sie hätten durch einen späteren Vorfall bereits genug erhalten, lassen Sie diese Behauptung anwaltlich prüfen.
- Ansprüche konsequent verfolgen : Auch wenn Amtsgericht und Landgericht zunächst gegen Sie entscheiden, kann die Rechtslage auf Revisionsebene anders beurteilt werden, wie dieser Fall eindrücklich zeigt.
Fazit
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 31. März 2026 eine lange diskutierte Frage beantwortet und die Position der Geschädigten gestärkt: Ein späterer Zweitschaden ist für den Erstanspruch bei fiktiver Abrechnung irrelevant. Jeder Schadensfall wird eigenständig betrachtet und abgerechnet. Lassen Sie sich nicht durch Gegenargumente wie „Bereicherungsverbot" oder „Vorteilsausgleichung" verunsichern, wenn diese – wie hier – sachlich nicht greifen.
Sie haben Fragen zur fiktiven Abrechnung oder zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall? Sprechen Sie uns an!
Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehenden Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserem Rechtsanwalt Herrn Florian Wrona über unsere Mitarbeiterin Frau Bur per E Mail an bur@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241 946210 .
