Das neue Recht auf Reparatur – Was Unternehmer wissen müssen

Nach dem derzeitigen Stand der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Da sich der deutsche Referentenentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, bleibt das genaue Datum des Inkrafttretens in Deutschland von dessen weiterem Verlauf abhängig. Hersteller und Händler sollten die Entwicklung im Blick behalten und sich rechtzeitig mit der Umsetzung der neuen Vorgaben beschäftigen.

Hintergrund: Warum ein Recht auf Reparatur?

Gerade bei alltäglichen Geräten wie Smartphones, Waschmaschinen oder Kühlschränken war es bisher gängige Praxis, im Schadensfall eher ein neues Gerät zu kaufen, statt eine Reparatur in Erwägung zu ziehen. Die Politik und Gesetzgebung möchten hier sowohl im Sinne des Umwelt- und Ressourcenschutzes als auch zur Stärkung der Verbraucherrechte gezielt gegensteuern.

Das „Recht auf Reparatur“ verpflichtet Hersteller erstmals umfassend dazu, während der üblichen Lebensdauer bestimmter Produkte Reparaturen zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

Die wichtigsten Begriffe kurz erklärt

Reparaturverpflichtung: In Zukunft sind Hersteller bestimmter Produktgruppen, etwa Haushaltsgroßgeräte, Smartphones oder Tablets, verpflichtet, auf Wunsch der Verbraucher Reparaturen entgeltlich oder unentgeltlich und zu fairen Bedingungen vorzunehmen und Ersatzteile bereitzuhalten.

Angemessener Preis: Die für eine Reparatur zu erhebenden Entgelte müssen sich an üblichen Marktpreisen orientieren und dürfen keine abschreckende Wirkung entfalten. Die Preisgestaltung muss Arbeitskosten, Ersatzteile, Betriebskosten und eine „übliche Gewinnspanne“ abdecken – reine „Mondpreise“ sind damit unzulässig.

Reparierbarkeit als Qualitätsmerkmal: Der Begriff der „üblichen Beschaffenheit“ einer Ware im BGB wird erweitert: Dazu zählen künftig auch die Reparierbarkeit und Haltbarkeit neben bereits bekannten Merkmalen wie Funktionalität oder Sicherheit. Dies bedeutet, dass eine fehlende Reparierbarkeit auch ohne einen vorliegenden, konkreten Defekt in Zukunft einen Sachmangel darstellen kann, der die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auslöst, insbesondere Minderung und Rücktritt vom Kaufvertrag.

Europäisches Reparaturformular: Das neue freiwillig verwendbare Formular soll Transparenz und Vergleichbarkeit bei Reparaturangeboten schaffen. Reparaturbetriebe müssen darüber die wichtigsten Vertragsbedingungen einheitlich ausweisen (z.B. Art des Defekts, geschätzter Preis, voraussichtliche Dauer).

Welche neuen Pflichten werden Hersteller oder Händler treffen?

1. Reparaturleistungen vorhalten

Hersteller bestimmter Produktgruppen sind verpflichtet, Reparaturleistungen vorzuhalten und Ersatzteile sowie Werkzeuge, die zur Reparatur erforderlich sind, anzubieten. Das schließt die Information der Verbraucher über das Reparaturangebot ein, etwa durch eine leicht zugängliche, kostenlose Darstellung auf der eigenen Webseite und Preislisten für typischen Reparaturen.

2. Verbot der Reparaturverhinderung

Reparaturen dürfen nicht durch Software, elektronische Sperren oder überhöhte Ersatzteilpreise behindert werden. Hersteller dürfen eine Reparatur auch nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor von einer anderen Werkstatt repariert wurde. Der Einsatz gebrauchter oder kompatibler Ersatzteile durch unabhängige Betriebe ist grundsätzlich zu ermöglichen. Ausnahmen bestehen nur bei legitimen Interessen wie Produktsicherheit oder Schutz geistigen Eigentums.

3. Informations- und Dokumentationspflichten

Es bestehen neue Verpflichtungen, Verbraucher vor Durchführung der Reparatur über Wahlmöglichkeiten und die möglichen Rechtsfolgen (z.B. Verlängerung der Gewährleistung, siehe Punkt 4) zu informieren. Für Händler entstehen somit Anpassungspflichten für die eigenen Vertragsdokumente und die Kundenkommunikation.

4. Verlängerte Gewährleistungsfrist

Entscheidet sich der Käufer im Gewährleistungsfall für die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit Bezug auf die gesamte Kaufsache um zwölf Monate. Dies ist bei der internen Kalkulation und Rückstellungsplanung zu berücksichtigen.

Praktische Handlungsempfehlungen:

  • Produktportfolio prüfen: Überprüfen Sie, ob Ihr Produktportfolio unter die neuen Regelungen fällt.
  • Reparaturstrategie festlegen: Prüfen Sie frühzeitig, ob Reparaturleistungen außerhalb der Gewährleistung durch Ihr Unternehmen selbst oder durch Dritte (z.B. den Fachhandel als Unterauftragnehmer) erbracht werden sollen, und passen Sie bestehende Verträge sowie den Informationsaustausch mit diesen Partnern entsprechend an.
  • Ersatzteilverfügbarkeit sicherstellen: Stellen Sie in Abstimmung mit Ihren Zulieferern die Verfügbarkeit der erforderlichen Ersatzteile und Werkzeuge sicher, um Reparaturpflichten dauerhaft erfüllen zu können.
  • AGB und Kommunikation anpassen: Passen Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, Kundeninformationen und Webauftritte an die neuen Vorgaben an; bereiten Sie die Anpassung der Kundenkommunikation zu Reparaturdienstleistungen bereits jetzt vor, um Informationspflichten rechtzeitig zu erfüllen.
  • Schulungen durchführen: Schulen Sie Personal und Vertrieb, um rechtskonforme Beratung gewährleisten zu können.

Risiken bei Nichtbeachtung

Das neue Recht sieht Durchsetzungsmechanismen vor, etwa Verbandsklagen und, insbesondere durch Verbraucherschutzverbände, Abmahnungen bei Verstößen gegen Informationspflichten oder die Reparaturverpflichtung. Neben zivilrechtlichen Nachteilen (Schadensersatz, Unterlassung) drohen imageschädigende Streits mit Verbraucherschutzverbänden.

Fazit

Das Recht auf Reparatur nimmt Hersteller und Händler stärker in die Verantwortung. Eine rasche und sorgfältige Umsetzung der neuen Anforderungen ist nicht nur zur Minimierung rechtlicher Risiken geboten, sondern bietet zugleich die Chance, Kundenvertrauen weiter auszubauen.

Sie haben Fragen zum neuen Recht auf Reparatur? Sprechen Sie uns an!

Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehenden Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserer Rechtsanwältin Frau Dr. Vera I. Gronen über unsere Mitarbeiterin Frau Bur per E Mail an bur@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241 946210 .

Beitrag veröffentlicht am
30. April 2026

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