Versicherte Betriebswege & Wegeunfall Unfallversicherungsschutz im Home-Office

Seit einigen Jahren und nunmehr insbesondere durch die andauernde Covid-19-Pandemie verbreitet sich die Möglichkeit der Arbeitnehmer, ihre Arbeit auch im Home-Office zu erledigen, immer mehr.

Doch was passiert, wenn es im Home-Office zu einem Unfall kommt? Wird der Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst? Und was passiert beispielsweise, wenn berufstätige Elternteile im Home-Office ihre Kinder in die Kita bringen und verunfallen?

Grundsätzlich gilt: sofern der Arbeitnehmer im Home-Office für den Arbeitgeber tätig wird, greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Versicherte Betriebswege

Obwohl sich im Home-Office meist Arbeitsplatz und Wohnung im selben Gebäude befinden, können auch im Home-Office Betriebswege vorliegen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn dieser Betriebsweg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird, d.h. der Arbeitnehmer muss im Interesse seines Arbeitgebers tätig werden. Handelt der Arbeitnehmer in diesem Interesse, dann ist er gesetzlich versichert.

Wegeunfall

Ein Wegeunfall liegt in Abgrenzung zu dem versicherten Betriebsweg erst bei Verlassen der Außentür des Gebäudes vor, in dem der Arbeitnehmer wohnt.

Grundsätzlich umfasst der Wegeunfallversicherungsschutz zwar auch geringfügige Umwege, z.B. Tankstopp. Nicht erfasst werden jedoch solche Umwege, die gänzlich aus eigenwirtschaftlichen Motiven vorgenommen werden, z.B. der private Einkauf im Supermarkt.

In dem Zusammenhang stellt sich die Frage von berufstätigen Elternteilen, ob die Unfallversicherung greift, d.h. ob es sich um einen Wegeunfall handelt, wenn sie ihr Kind in die Kita bringen und es zu einem Unfall kommt.

Befinden sich die berufstätigen Eltern in Home-Office gilt nicht der gleiche Unfallversicherungsschutz, wie wenn sie ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit in die Kita bringen. Verunfallen die Eltern auf dem Rückweg vom Kindergarten, liegt kein Wegeunfall im Sinne des Unfallversicherungsschutzes gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII vor.

So entschied auch das Sozialgericht Hannover mit Urteil vom 17.12.2015, Az. S 22 U 1/15.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich dem gleichen Unfallversicherungsschutz unterliegt, wie bei seiner Tätigkeit in der Arbeitsstätte, sofern er im betrieblichen Interesse handelt. Darüber hinaus bestehen einige Besonderheiten, insbesondere beim Wegeunfall, die unbedingt vom Arbeitnehmer beachtet werden sollten, da sie gerade nicht dem Unfallversicherungsschutz unterfallen.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

© Delmaine Donson, istock.com
Insolvenzrecht, Insolvenzrecht
05.10.2026

Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Sozialrecht
23.09.2026

Aktuelle Rechtsprechung zum off-label-use: LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 18.11.2025 – L 11 KR 1058/24

Wenn eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und etablierte Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann die Kostenübernahme für eine neue Therapie zur existenziellen Frage werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Ein Patient mit einem seltenen Sarkom beantragte die Übernahme einer Behandlung. Die Krankenkasse lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb der Antrag zunächst ohne Erfolg.

Beitrag lesen