Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter

Was verbirgt sich dahinter?

Die Grundkonstellation gestaltet sich wie folgt: Eine GmbH nimmt einen Kredit auf. Da die von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten dem Kreditgeber nicht genügen, fordert er zusätzlich eine persönliche Absicherung durch den Gesellschafter. Dieser übernimmt daraufhin eine Bürgschaft für die Rückzahlung des Darlehens.

Im Verlauf des Kreditverhältnisses gerät die GmbH in die Insolvenz. Die Bank kann auf die ihr eingeräumten Sicherheiten – beispielsweise sicherungsübereignete Maschinen – zugreifen und diese dank ihres Absonderungsrechts verwerten. Aus dem Erlös erfolgt eine teilweise Rückzahlung der offenen Forderungen. In dem Umfang, in dem das Darlehen aus dem Unternehmensvermögen getilgt wird, reduziert sich die Haftung des Gesellschafters aus der Bürgschaft.

Das Risiko für den Gesellschafter nach § 135 Abs. 2 InsO

Und an dieser Stelle kommt die gesetzliche Regelung nach § 135 Abs. 2 InsO ins Spiel. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft eine Befriedigung auf eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens vornimmt, wenn ein Gesellschafter für diese Forderung eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet.

Auf die Praxis angewandt bedeutet dies: Wird ein bürgender Gesellschafter durch eine Verwertung einer Sicherheit aus dem Firmenvermögen aus seiner Bürgschaft befreit, so hat er diesen Betrag, um den er befreit worden ist, an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten. Dies ist mit dem Begriff der Anfechtung gemeint.

Gilt dies auch im Falle eines Leasingvertrages, für den ein Gesellschafter eine Bürgschaft eingegangen ist?

Diese Frage beantwortet der BGH mit einem Urteil vom 10.04.2025 (Az. IX ZR 203/23). Der Sachverhalt war folgender: Der Gesellschafter eines Autohauses in der Rechtsform der GmbH übernahm eine Bürgschaft für ein von der GmbH geleastes Fahrzeug. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH übergab der Insolvenzverwalter das Fahrzeug an die Leasinggeberin, die es verwertete. Und diesen Verwertungserlös, den die Leasinggesellschaft auf Ihre Forderung anrechnete, machte nunmehr der Insolvenzverwalter mit der vorgenannten Argumentation auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des §§ 135 Abs. 2 InsO gegenüber dem bürgenden Gesellschafter geltend.

Und der Insolvenzverwalter unterlag mit seiner Klage. Der Bundesgerichtshof hält diese gesetzliche Regelung nach § 135 Abs. 2 InsO im Falle der Verwertung eines Leasinggegenstandes nicht für anwendbar.

Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass die Rückführung auf den Anspruch aus dem Leasingvertrag durch die Verwertung des Leasinggutes nicht aus den Mitteln der Gesellschaft erfolgt sei. Denn das Leasinggut stehe der GmbH nur zum Gebrauch zur Verfügung. Es fehle damit an der Gläubigerbenachteiligung für eine Anfechtung. Auch habe die Verwertung des Leasinggutes nicht die Befreiung des Beklagten von der Bürgschaftsschuld zur Folge. Denn der Restwert des Fahrzeuges sei nicht mehr als eine Berechnungspositionen bei der Ermittlung des Schadens, der dem Leasinggeber entstanden sei, weil der Leasingvertrag in der Insolvenz nicht fortgeführt worden ist.

Was bedeutet dies für Gesellschafter einer GmbH?

Es ist insofern für die GmbH Gesellschafter eine positive Nachricht, dass die Bürgschaft für Verpflichtungen der GmbH aus einem Leasingvertrag, soweit es die Verwertung des Leasinggutes betrifft, nicht zu einer Anfechtung/Rückforderung nach § 135 Abs. 2 InsO führt.

Zugleich zeigt dieses Urteil und damit der Umstand, dass es mit dieser Argumentation eine Klage des Insolvenzverwalters gab, wie risikoreich die Stellung von Sicherheiten eines GmbH-Gesellschafters aus dem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH ist: In dieser Konstellation ist der Gesellschafter dem Risiko einer Anfechtung/Rückforderung nach § 135 InsO ausgesetzt.

Für Rückfragen zu dieser Thematik stehen Ihnen bei uns in der Kanzlei Herr Rechtsanwalt Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) und Herr Rechtsanwalt Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter den vorgenannten E‑Mail-Adressen oder über unsere Mitarbeiterin, Frau Pradela, unter der Tel.-Nr. 0241/94621–138.

Beitrag veröffentlicht am
30. Oktober 2025

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