Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Für welche Sachverhalte ist dies von Bedeutung?

In einem hierzu vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 28.11.2017, Az. VII R I/16) entschiedenen Fall war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter verwertete Gegenstände der Insolvenzmasse. Dies kann beispielsweise eine Immobilie sein. Und daraus entstand Einkommensteuer. Diese konnte vom Insolvenzverwalter nicht beglichen werden. Er musste die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen, was folgendes bedeutet: In dem Insolvenzverfahren können die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedient werden, weil die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreicht. Dann erhalten die Gläubiger dieser sogenannten Masseverbindlichkeiten eine quotale Zahlung und die Insolvenzgläubiger auf ihre Insolvenzforderungen gar keine Quote.

Von Bedeutung ist damit die Differenzierung zwischen Insolvenzforderungen, für die die Restschuldbefreiung gilt und Masseverbindlichkeiten, für die sie keine Wirkungen hat. Unter die Insolvenzforderungen fallen die Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Masseverbindlichkeiten entstehen nach der Insolvenzeröffnung.

Was bedeutet dies für eine beabsichtigte Stellung eines Insolvenzantrages mit Antrag auf Restschuldbefreiung?

Es bedeutet, dass ein Insolvenzantrag nach Möglichkeit erst dann gestellt werden sollte, wenn Masseverbindlichkeiten, die nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden können, nicht zu erwarten sind. Und unter Masseverbindlichkeiten fallen beispielsweise Steuerschulden, die aus der Verwertung des Vermögens des Schuldners entstehen, das die zukünftige Insolvenzmasse ausmacht.

Wenn dieses Risiko vorhanden ist, dass ein zukünftiger Insolvenzverwalter beispielsweise eine Immobilie veräußert und hieraus Einkommensteuerverpflichtungen – etwa auf den daraus erzielten Veräußerungsgewinn - entstehen, die aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden können, dann ist auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Schuldner hierfür zahlungspflichtig.

Und dies bedeutet im weiteren als Handlungsempfehlung: Derartige Gegenstände sollten nach Möglichkeit vor einem Insolvenzantrag abschließend veräußert worden sein, damit die dadurch entstehende Steuerlast eine Insolvenzforderung darstellt und damit unter die Restschuldbefreiung fällt. Das ist in einigen Fällen leichter gedacht als getan. Eine gewünschte Zielrichtung in dieser Konstellation bleibt es trotzdem.

Das Ziel der Restschuldbefreiung ist es, dem Schuldner einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen. Diese vorgenannte rechtliche Bewertung zur Einkommensteuer steht dem entgegen.

Und um an dieser Stelle das Unverständnis noch etwas zu steigern: Für Umsatzsteuern als Masseverbindlichkeiten, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen, verneint der Bundesfinanzhof eine Nachhaftung des Schuldners (BFH Urteil vom 14.05.2025-Az. IX R 23/22). Wer diese Differenzierung zwischen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerhaftung des Insolvenzschuldners verstehen möchte, kann sie in dem betreffenden Urteil des BFH nachlesen unter den Rz. 31 und 32.

Wenn Sie hierzu oder allgemeinen zu insolvenzrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen unsere im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwälte Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) oder Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) per e-mail oder telefonisch über unsere Mitarbeiterin Frau Pradela unter der Telefonnummer 0241 94621-138 .

Beitrag veröffentlicht am
3. August 2026

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