Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können
Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen.
Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – § 13 UrhG
Das deutsche Urheberrecht gewährt jedem Urheber ein persönlichkeitsrechtlich verankertes Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG). Dieses Recht schützt nicht nur davor, dass jemand anderes sich als Urheber ausgibt, sondern auch davor, dass die eigene Miturheberschaft schlicht verschwiegen oder in Abrede gestellt wird.
Entscheidend ist: Dieses Recht greift nicht erst dann, wenn jemand ein Werk im urheberrechtlichen Sinne „nutzt", also etwa ausstrahlt, vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht. Nach Auffassung der Gerichte genügt es bereits, dass in einer öffentlichen Äußerung konkret auf ein bestimmtes Werk Bezug genommen wird und dabei der Eindruck entsteht, bestimmte Personen seien die einzigen Urheber. Die Kammer stellte klar: Der Gesetzgeber wollte dem Urheber ein umfassendes Abwehrrecht gegen jede Form des Bestreitens seiner Urheberschaft einräumen. Unabhängig davon, wer die Äußerung tätigt.
Warum „unabhängige Jury" und „Meinungsfreiheit" nicht helfen
Der Veranstalter des Fernsehpreises berief sich darauf, dass eine weisungsunabhängige Jury über die Nominierungen entscheide und diese Entscheidung durch die Meinungsfreiheit geschützt sei. Auch dieses Argument verfing nicht. Das Gericht differenzierte klar: Die inhaltliche Entscheidung der Jury, wen sie nominiert, ist das eine. Die Außenkommunikation des veranstaltenden Unternehmens auf seiner Website ist etwas anderes. Wer Juryentscheidungen veröffentlicht, darf dabei nicht Rechte Dritter verletzen und kann sich nicht hinter der Unabhängigkeit der Jury als „Schutzschild" verstecken.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Sobald Sie sich auf ein konkretes Werk beziehen und dabei Personen namentlich als Urheber hervorheben, müssen Sie sicherstellen, dass keine weiteren Miturheber übergangen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn durch Ihre Darstellung der Eindruck entsteht, die Genannten seien die einzigen Verantwortlichen. Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG bewirkt dabei, dass jeder, der in den Credits eines Werkes als Urheber aufgeführt wird, bis zum Beweis des Gegenteils auch als solcher gilt.
Besonders praxisrelevant: Auch die Unterscheidung zwischen „federführenden" und „nicht federführenden" Beteiligten hilft nicht weiter. Wer Miturheber ist, hat Anspruch auf namentliche Nennung, unabhängig vom Umfang seines Beitrags.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Rechtsprechung sendet ein klares Signal: Das Urheberbenennungsrecht ist kein „weiches" Recht, das man im Rahmen redaktioneller Freiheit übergehen darf. Es gilt überall dort, wo konkret auf ein Werk Bezug genommen wird, auch außerhalb klassischer Werknutzungen.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Unternehmenskommunikation darauf, ob bei werkbezogenen Darstellungen sämtliche Miturheber korrekt genannt werden. Etablieren Sie einen kurzen Freigabeprozess für Pressemitteilungen, Award-Einreichungen und Marketingmaterialien, die kreative Leistungen Dritter thematisieren. Der Aufwand ist gering, das Risiko einer einstweiligen Verfügung und der damit verbundenen Kosten und Reputationsschäden dagegen erheblich.
Sie haben Fragen zum Urheberbenennungsrecht und zur rechtskonformen Kommunikation über kreative Werke? Sprechen Sie uns an!
Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehenden Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserer Rechtsanwältin Frau Sina Bader über unsere Mitarbeiterin Frau Sander per E Mail an sander@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241 946210 .
