Alle Beiträge von Carsten Lange
Pfändung von Smartphones, Laptops und Tablets – unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
Die Statussymbole ändern sich. Die Bedeutung, die früher ein […]
Unmittelbare Zahlungen eines Insolvenzschuldners an seine Gläubiger
Sind unmittelbare Zahlungen eines Insolvenzschuldners an seine Gläubiger „neben […]
Ratenzahlungsvereinbarungen mit Kunden: Die Gefahr der Vorsatzanfechtung sitzt mit am Tisch
Anfechtungsschreiben von Insolvenzverwaltern sind äußerst unbeliebte Post. Mit der […]
Studie über Toleranz für gescheiterte Unternehmer
Wie steht es um die Kultur des Scheiterns in Deutschland? […]
Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenz-Verfahren für GmbH-Geschäftsführer?
Die Insolvenz einer GmbH bleibt oft nicht auf die […]
Wann bleiben Kinder bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen unberücksichtigt?
Diese Frage stellt sich sowohl in den Fällen der […]
BGH VII ZR 19/14: Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses in der Verbraucherinsolvenz
Der für Mietrechtsfragen zuständige 8. Senat des Bundesgerichtshofes hat […]
Liquidieren oder Insolvenzantrag – Vorteile und Nachteile
Die Gretchenfrage des Geschäftsführers einer mittelständischen GmbH: Liquidieren oder […]
Verringerte Haftungsgefahr für Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung
Der Wortlaut der betreffenden Stelle im Gesetz (§ 64 S. 1 GmbHG) lautet: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“
Als Arzt in der Insolvenz mit freigegebener Praxis
Mit der Freigabe des Geschäftsbetriebes an den Schuldner in der Insolvenz kann der Insolvenzschuldner wieder eigenverantwortlich und selbstständig seinen Geschäftsbetrieb – trotz bestehenden Insolvenzverfahrens – fortführen. Wie in dem Standpunkt vom 16.03.2015 bereits erläutert, gibt es nur eine Verbindung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner bezogen auf diese selbstständige Tätigkeit: Die Insolvenzmasse erhält nach § 295 Abs. 2 InsO den pfändungsfreien Anteil des hypothetischen Einkommens, das der Insolvenzschuldner im Falle einer Ausübung einer abhängigen Beschäftigung erzielen würde.