Verringerte Haftungsgefahr für Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung

Der Wortlaut der betreffenden Stelle im Gesetz (§ 64 S. 1 GmbHG) lautet:

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“

Gesetzliche Regelungen und damit Haftungsnormen gleichlautender Art finden sich neben dem GmbHG im jeweiligen Gesetz für die Vorstände einer Aktiengesellschaft, dem Aufsichtsrat sowie die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG.

Mit dieser gesetzlichen Regelung soll zweierlei erreicht werden: Zum einen soll unter Androhung einer Haftung ein Anreiz für Geschäftsführer bestehen, den Insolvenzantrag im Interesse der Gläubiger rechtzeitig zu stellen. Zum anderen wird der Geschäftsführer zum Garanten für den Erhalt des Vermögens der Gesellschaft gemacht.

Dies bedeutet in der Rechtsfolge, dass grundsätzlich jeder Vermögensabfluss, der nach der Insolvenzreife im Zuge der Verfügungsmacht des Geschäftsführers erfolgt, in seiner Person eine Haftung auslöst. Der Geschäftsführer kann sich nach § 64 S. 2 GmbHG mit dem Argument entlasten, dass die betreffenden Zahlungen — und damit Abflüsse von Vermögen — mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren (z. B. für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich waren) — hierfür trägt er aber die Darlegungs- und Beweislast.

Diese Haftung des Geschäftsführers hat der Bundesgerichtshof auch für folgende Sachverhaltskonstellation angenommen: Eine insolvenzreife Gesellschaft führt bei einer Bank ein Konto im Soll. Lässt es der Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu, dass Kunden der Gesellschaft auf dieses Bankkonto einzahlen, überweisen oder hierauf Schecks eingelöst werden, so lässt er letztendlich eine Besserstellung der kontoführenden Bank zu. Die Bank werde durch diesen Zahlungseingang als Gläubigerin besser gestellt, da sich der Sollsaldo und damit die Höhe der Kreditgewährung dieser Bank verringert. Die Frage, ob und in welchem Umfange danach aus der Kreditlinie wieder Inanspruchnahmen zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin vorgenommen wurden, war dabei in der Vergangenheit unerheblich.

Der Bundesgerichtshof legt für diese Haftung des Geschäftsführers seine Verpflichtung zugrunde, dass er ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife dafür sorgen müsse, dass sämtliche Zahlungseingänge nur noch auf im Guthaben geführte Konten erfolgen dürfen — um eine Bevorzugung von Gläubigern (hier der kontoführenden Bank) zu verhindern. Diese Sachverhaltskonstellation, für die der Bundesgerichtshof eine Haftung des Geschäftsführers annimmt, hat das Haftungspotenzial für Geschäfstführer erheblich erhöht. Denn jeder Zahlungseingang auf dem debitorisch geführten Konto löste ab Insolvenzreife die Haftung des Geschäftsführers aus.

Eine Umkehr von dieser extensiven Bewertung der Haftung der Geschäftsführung bei Insolvenzreife einer GmbH erfolgte durch den BGH mit Urteil vom 18.11.2014. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.“

In dem betreffenden vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine Zahlung vorgenommen, die ihr kurze Zeit später in gleicher Höhe zurücküberwiesen wurde. Hierdurch wurde der ursprüngliche Vermögensabfluss in einem vom Bundesgerichtshof geforderten unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung wieder „neutralisiert“.

Das Urteil aus dem November 2014 stellt eine erste Richtungsänderung dar. Danach löst allein der Umstand eines Vermögensabflusses nach einer Insolvenzreife nicht unbedingt die Haftung des Geschäftsführers aus, sondern es sind damit verbundene Vermögenszuflüsse bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Nunmehr beginnt die Rechtsprechung, auf der Grundlage dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes weitere in Frage kommende Sachverhaltsvarianten zu entscheiden. Vorteilhaft für die Geschäftsführer ist dabei ein Urteil des OLG Hamburg vom 06.03.2015 (11 U 222/13). In dem betreffenden Sachverhalt stellte sich die Frage, ob ein Geschäftsführer aufgrund des vorbenannten Umstandes, dass Zahlungen nach Insolvenzreife auf ein debitorisches Konto der Insolvenzschuldnerin eingingen, haftet. In dem betreffenden Fall unterlagen die Forderungen der Insolvenzschuldnerin, auf die die Kunden Zahlungen leisteten, einer Globalzession. Das OLG Hamburg verneinte eine Haftung des Geschäftsführers mit dem Argument, dass die gegenüber Drittschuldnern der Insolvenzschuldnerin bestehenden Forderungen nicht Teil des geschützten Aktivvermögens der Schuldnerin seien, da sie der Globalzession an eine Gläubigerin unterlagen.

Die Haftung nach § 64 GmbHG setze aber eine Masseschmälerung und damit einen Abfluss von Mitteln aus einer zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin zu erhaltenden Vermögensmasse voraus. Der Gesamtheit der Gläubiger stand diese Vermögensmasse in Form des Forderungsbestandes aber nicht zur Verfügung. Sie war abgetreten.

Damit liegt eine gerichtliche Entscheidung vor, wonach aufgrund des Umstandes, dass Sicherungsrechte zu Gunsten von Gläubigern bestehen, eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers zu verneinen ist. Der Weg, eine Geschäftsführerhaftung durchzusetzen, ist damit für die Klägerseite lange nicht mehr so einfach, wie es in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Die Geschäftsführer können „leicht“ aufatmen und haben Potenzial, sich gegen derartige Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen.

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, melden sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter der Tel.-Nr. 0241/4194621–138.

Beitrag veröffentlicht am
10. Juni 2015

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
Alle Beiträge von Carsten Lange

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

© Delmaine Donson, istock.com
Insolvenzrecht, Insolvenzrecht
05.10.2026

Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Sozialrecht
23.09.2026

Aktuelle Rechtsprechung zum off-label-use: LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 18.11.2025 – L 11 KR 1058/24

Wenn eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und etablierte Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann die Kostenübernahme für eine neue Therapie zur existenziellen Frage werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Ein Patient mit einem seltenen Sarkom beantragte die Übernahme einer Behandlung. Die Krankenkasse lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb der Antrag zunächst ohne Erfolg.

Beitrag lesen