Unmittelbare Zahlungen eines Insolvenzschuldners an seine Gläubiger

Sind unmittelbare Zahlungen eines Insolvenzschuldners an seine Gläubiger „neben der Insolvenzquote“ rechtlich möglich?

I. Ausgangslage

Ein Insolvenzverfahren hat den Zweck, dass alle Insolvenzgläubiger in gleicher Höhe befriedigt werden. Zu diesem Zweck melden die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an und erhalten in gleicher Höhe am Ende des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter eine Quote ausbezahlt.

Darf ein Insolvenzschuldner neben dieser Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger unmittelbar Zahlungen erbringen?

Kann ein Insolvenzgläubiger diese Zahlungen annehmen, ohne sich einem Rückforderungsrisiko ausgesetzt zu sehen?

Der Bundesgerichtshof hatte hierzu in seinem Urteil vom 14.01.2010 (IX ZR 93/09) folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Insolvenzschuldner wollte sein neues Fahrzeug anmelden. Die Zulassungsstelle machte aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Grundlage die Anmeldung des Fahrzeuges davon abhängig, dass zuvor die Rückstande bezahlt werden.. Der Schuldner zahlte daraufhin den geschuldeten Betrag aus seinem insolvenzfreien Vermögen.

Der Insolvenzverwalter forderte diese Zahlung erfolglos zurück. Letztendlich verneinte also der Bundesgerichtshof einen Rückforderungsanspruch.

II. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen

Welche Rechtsnormen und rechtlichen Grundsätze sind bei dieser Fragestellung von rechtlicher Bedeutung?

1. Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Wie vorstehend ausgeführt, soll durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle und die Befriedigung nach gleicher Insolvenzquote erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger eine gleichmäßige Befriedigung erhalten. Der Bundesgerichtshof führt in seinem vorerwähnten Urteil aus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jedoch nur in Bezug auf die Insolvenzmasse gilt. Für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren nicht.

Damit ist ein Insolvenzschuldner grundsätzlich frei, sein insolvenzfreies Vermögen und damit insbesondere seine unpfändbaren Einkünfte zur Zahlung an Insolvenzgläubiger zu verwenden.

2. Obliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO

Während der Dauer der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner die in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten zu erfüllen. Wenn er diese Obliegenheiten nicht erfüllt, droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Obliegenheit in § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO lautet wie folgt:

„Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.“

Diese Obliegenheit besteht demzufolge nur in der Wohlverhaltensphase und damit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Obliegenheit vorliegt, wenn aus unpfändbarem Vermögen gezahlt wird, lässt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich offen. In der Kommentierung dieser Rechtsnorm wird unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Göttingen eine Verletzung dieser Obliegenheit verneint, wenn der Schuldner aus seinem freien Vermögen Zahlungen leistet. (MüKo/Ehricke, § 294 InsO Rn. 32, AG Göttingen ZInsO 2005, 1001, 1002).

Gestützt auf diese Kommentierungen und die Rechtsprechung liegt danach kein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor, wenn aus dem pfändungsfreien Vermögen und Einkommen gezahlt wird.

3. Gleichbehandlung der Gläubiger gemäß § 294 Abs. 2 InsO

Nach § 294 Abs. 2 InsO ist jedes Abkommen des Schuldners oder einer anderen Person mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, nichtig. Nichtig bedeutet, dass es unwirksam ist.

Diese gesetzliche Regelung ist hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendung weitzufassen. Der Zeitpunkt einer derartigen Absprache, die unter diese Norm fällt, kann daher nicht nur während, sondern auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen.

Unberechtigt ist ein Sondervorteil dann, wenn die Insolvenzmasse unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger reduziert wird. Im Übrigen kann der Schuldner mit seinem freien Vermögen nach eigenem Belieben verfahren (MüKo/Ehricke, § 294 InsO, Rz. 32). Wenn der Insolvenzschuldner also eine Vereinbarung über eine Zahlung aus seinem unpfändbaren Einkommen mit einem Insolvenzgläubiger schließt, liegt grundsätzlich keine Unwirksamkeit dieser Absprache nach § 294 Abs. 2 InsO vor.

Eine Ausnahme besteht aber für den Fall, dass ein Insolvenzschuldner mit dieser Vereinbarung (auch bei Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen) insolvenzwidrige Zwecke verfolgt (Uhlenbruck/Sternal, § 294 InsO, Rz. 26). Ein insolvenzwidriger Zweck kann beispielsweise darin liegen, dass der Insolvenzschuldner mit derartigen Absprachen ein bestimmtes Stimmverhalten eines Gläubigers bei einer zukünftigen Abstimmung der Gläubigerversammlung beeinflussen möchte.

4. Sittenwidrigkeit einer Absprache zwischen Insolvenzschuldner und seinem Gläubiger

Eine Absprache zur Zahlungsverpflichtung durch den Insolvenzschuldner mit seinem Gläubiger kann sittenwidrig sein und kann demzufolge eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB mit sich bringen. Diese Thematik ist wiederum relevant für den Insolvenzgläubiger, der eine Absprache über unmittelbare Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen mit dem Insolvenzschuldner schließt.

Auch mit dieser Thematik hat sich der Bundesgerichtshof in dem vorerwähnten Urteil vom 14.01.2010 (IX ZR 93/09) beschäftigt. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass ein Fall der Sittenwidrigkeit vorliegen kann, wenn ein Gläubiger mit Monopolstellung Leistungen, die ein Schuldner dringend benötigt von der Begleichung rückständiger Verbindlichkeiten in einem Umfange abhängig macht, die dem insolventen Schuldner aus seinem Pfändungs- und damit insolvenzfreien Vermögen nicht zuzumuten ist.

Auf der einen Seite muss der Insolvenzschuldner also auf die Leistung dringend angewiesen sein und auf der anderen Seite muss die Zahlung der Rückstände für ihn aus dem insolvenzfreien Vermögen unzumutbar sein. In diesen Fällen ist eine Sittenwidrigkeit der Absprache zu bejahen. Derartige Regelungen sollte man als Insolvenzgläubiger mit seinen Schuldnern daher nicht treffen.

III. Ergebnis der Bewertung

Im Grundsatz ist demzufolge festzuhalten, dass es einem Insolvenzschuldner rechtlich möglich ist, seine Gläubiger aus seinem pfändungsfreien Vermögen „neben der Insolvenzquote“ zu befriedigen und entsprechende Absprachen zu treffen. Er darf dabei aber keine insolvenzwidrigen Zwecke verfolgen. Der Insolvenzgläubiger wiederum darf sich nicht auf die Ebene der Sittenwidrigkeit begeben.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik oder Fragestellungen aus dem Insolvenzrecht haben, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich telefonisch über meine Mitarbeiterin Frau Kalem unter der Telefonnummer (0241) 94621–138. oder über meine E‑Mail-Adresse unter lange@daniel-hagelskamp.de .

Beitrag veröffentlicht am
4. Januar 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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