Pfändung von Smartphones, Laptops und Tablets – unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Die Statussymbole ändern sich. Die Bedeutung, die früher ein Auto hatte, hat bei vielen Menschen heute eher das Smartphone oder der Laptop. In diese Statussymbole wird investiert.

Damit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen sind diese Gegenstände, die in vielen Fällen einen höheren Wert haben, pfändbar. Die Pfändbarkeit ist gleichzusetzen mit der Frage der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse.

Ein Gläubiger möchte wissen, welche Gegenstände er pfänden kann, und ein Schuldner sollte wissen, welche Gegenstände er im Zuge des Vermögensverzeichnisses anzugeben hat.

Es gilt der Grundsatz, dass die Sachen unpfändbar sind, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt eines Schuldners dienen, soweit ein Schuldner sie zu seiner Berufstätigkeit oder im Rahmen einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf.

Unpfändbar sind damit Gegenstände des gewöhnlichen Hausrates, also des täglichen Bedarfs im Haushalt, wie z.B. ein Fernsehgerät.

1. Computer, Laptop und Tablet

Sind Computer, Laptop und Tablet für eine bescheidene Lebensführung erforderlich? Das Verwaltungsgericht Münster hat diese Frage in einem Urteil vom 26.06.2013 (AZ: 3 K 1752/15) verneint. Dagegen geht das Verwaltungsgericht Gießen in einem Beschluss vom 08.07.2011 (AZ: 8 L 2046/11) von der grundsätzlichen Unpfändbarkeit von Computern und Laptops aus. Es gibt also viel unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser Thematik.

Wegweisend ist meines Erachtens ein Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.03.2010 (AZ: 1 W 2689/09), wonach die ständige Verfügbarkeit derartiger Geräte mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehören dürfte. Ein Schuldner muss glaubhaft machen, dass er das Gerät zur Informationsbeschaffung und Kommunikation notwendigerweise benötigt. Das wird heutzutage nahezu jedem Schuldner möglich sein.

Damit sind diese Geräte grundsätzlich unpfändbar. Es gibt dazu aber zwei Einschränkungen:

  • Benötigt wird zur Teilnahme an der Kommunikation und Informationsbeschaffung nur eines dieser Geräte. Ist ein Schuldner beispielsweise Eigentümer eines Tablets und eines PCs, so ist das Tablet pfändbar.
  • Ein Gläubiger und der Insolvenzverwalter haben die Möglichkeit der sogenannten Austauschpfändung (§ 811 a ZPO). Dies bedeutet, dass dem Schuldner im Austausch gegen die Pfändung des hochwertigen PCs, Laptops oder Tablets ein Ersatzstück einfacher Art und Güte oder der zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes notwendige Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird. Damit wird das grundsätzlich unpfändbare Gerät pfändbar. Liegt der Wert des gepfändeten Gegenstandes beispielsweise bei 1.000,00 € und der des ausgetauschten Gegenstandes bei 100,00 €, verbleibt ein Zufluss beim Gläubiger aus der Austauschpfändung in Höhe von 900,00 €. Austauschpfändungen können sich also lohnen – je höherwertiger die Gegenstände, die gepfändet werden, sind.

2. Smartphones

Gehören Smartphones zu dem technischen Umfeld, das für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt wird? Das Amtsgericht Heidelberg geht in einem Beschluss vom 26.06.2014 (AZ: 1 M 19/14) von der Pfändbarkeit aus – wenn der Schuldner nicht darlegt, warum er ein Smartphone zu seinem persönlichen Gebrauch oder für seine Berufsausübung benötigt. Diese Ausnahme wird in vielen Fällen von Schuldnern darzulegen sein, indem sie ausführen, aus welchen Gründen sie dauerhaft erreichbar sein müssen. Hierunter wird auch der Umstand fallen, dass es gar keinen Festnetzanschluss gibt und damit das Smartphone die einzige vorhandene Telefonverbindung ist.

Daher wird man von einer grundsätzlichen Unpfändbarkeit eines Smartphones ausgehen können. Es verbleibt aber auch diesbezüglich die Möglichkeit der Austauschpfändung, indem ein hochwertiges Smartphone gepfändet und ein Mobiltelefon der Basisausstattung bzw. der für einen Erwerb notwendige Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird.

Ein geändertes Einkaufs- und Statusverhalten führt so zu einer veränderten Zielrichtung der Pfändungsmöglichkeiten.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen über meine Mitarbeiterin Frau Kalem unter der Telefonnummer 0241/94621–138 oder per E‑Mail unter lange@daniel-hagelskamp.de .

Beitrag veröffentlicht am
14. Januar 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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