Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Wen betrifft die neue Rechtslage?

Die neuen Vorschriften richten sich an sämtliche Unternehmen, die im Verhältnis zu Verbrauchern tätig sind, also im gesamten B2C-Bereich. Branchenspezifische Einschränkungen gibt es nicht. Ob Lebensmittelhersteller, Modeunternehmen, Energieversorger oder Kosmetikmarke: Wer gegenüber Endverbrauchern mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbotschaften kommuniziert, ist betroffen.

Was gilt künftig als „Umweltaussage"?

Das Gesetz definiert den Begriff denkbar weit. Erfasst wird jede freiwillige, also nicht gesetzlich vorgeschriebene Aussage oder Darstellung im geschäftlichen Verkehr, die einen ökologischen Vorteil eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens behauptet oder auch nur nahelegt. Das umfasst ausdrücklich auch bildliche und grafische Darstellungen: Grüne Farbgebung, Naturmotive oder symbolische Elemente wie Blätter können in der Gesamtschau als Umweltaussage gewertet werden.

Allgemeine Umweltbegriffe: Nur noch mit Substanz

Die zentrale Neuerung betrifft pauschale, unspezifische Umweltaussagen. Formulierungen wie „umweltfreundlich", „grün", „klimabewusst", „ökologisch" oder „CO₂-freundlich" werden in den Katalog der stets unzulässigen Geschäftspraktiken aufgenommen – es sei denn, das Unternehmen kann eine sogenannte „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen.

Was darunter zu verstehen ist, legt das Gesetz fest: Anerkannt sind Leistungen, die etwa dem EU-Umweltzeichen entsprechen, auf national anerkannten Umweltkennzeichnungssystemen nach ISO 14024 beruhen oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht darstellen. Wer diese Schwelle nicht erreicht, darf keine allgemeinen Umweltbegriffe mehr verwenden.

Erlaubt bleiben hingegen spezifische, konkret belegbare Aussagen, etwa „Verpackung besteht zu 85 % aus recyceltem Material", sofern die Spezifizierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben wird.

Das Ende der „Klimaneutralität durch Kompensation"

Besonders einschneidend: Es wird künftig ausnahmslos verboten sein, ein Produkt als klimaneutral, CO₂-kompensiert oder emissionsreduziert darzustellen, wenn diese Behauptung auf dem Erwerb von Emissionsgutschriften oder der Finanzierung externer Klimaschutzprojekte beruht.

Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine klare Linie gezogen: Tatsächliche Emissionsvermeidung in der eigenen Wertschöpfungskette und externe Kompensation sind nicht gleichwertig. Verbraucher sollen nicht den Eindruck gewinnen, ein Produkt sei an sich ohne Umweltbelastung hergestellt worden.

Unternehmen dürfen selbstverständlich weiterhin in Klimaschutzprojekte investieren – sie dürfen dies aber nicht mehr produktbezogen als Neutralitätsaussage kommunizieren.

Strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel

Auch bei Siegeln, Labels und Gütezeichen wird aufgeräumt. Ein Nachhaltigkeitssiegel, also ein freiwilliges Vertrauenszeichen, das ökologische oder soziale Produkteigenschaften hervorheben soll, darf nur noch verwendet werden, wenn es entweder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde oder auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem basiert.

An ein solches Zertifizierungssystem stellt das Gesetz vier zentrale Anforderungen:

  • Offenheit: Das System muss allen Unternehmen diskriminierungsfrei zugänglich sein.
  • Sachverständige Erarbeitung: Die Kriterien müssen unter Beteiligung von Fachleuten und Interessenvertretern entwickelt werden.
  • Sanktionsmechanismen: Es müssen klare Verfahren für Verstöße existieren, bis hin zum Entzug des Siegels.
  • Unabhängige Überwachung: Die Einhaltung der Anforderungen muss durch einen kompetenten, unabhängigen Dritten kontrolliert werden.

Für Unternehmen mit eigenen, firmeneigenen Logos oder Gütekennzeichen ergibt sich daraus ein erhebliches Risiko: Erweckt ein solches Zeichen beim Verbraucher den Eindruck eines unabhängig vergebenen Zertifikats, ohne die genannten Voraussetzungen zu erfüllen, liegt eine per se unlautere Geschäftspraktik vor.

Zukunftsversprechen nur mit konkretem Fahrplan

Auch vorausschauende Ankündigungen – etwa „Bis 2030 produzieren wir klimaneutral" – bleiben nur zulässig, wenn sie durch einen detaillierten, realistischen Umsetzungsplan unterlegt sind. Dieser muss messbare Zwischenziele enthalten, ausreichende Ressourcen zuweisen und regelmäßig durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, dessen Ergebnisse den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

Verschärfte Sanktionen

Mit der Gesetzesänderung wurden auch die Bußgeldrahmen angehoben: Neben dem bisherigen Höchstbetrag von 50.000 Euro kann bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro eine Geldbuße von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden, bezogen auf den Umsatz in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten. Das entspricht der Systematik, die aus dem Datenschutzrecht bekannt ist, und verleiht den neuen Vorschriften eine spürbare wirtschaftliche Durchschlagskraft.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die neuen Regelungen markieren einen grundlegenden Wandel: Umweltkommunikation ist keine reine Marketingfrage mehr, sondern eine Compliance-Aufgabe. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis September 2026 nutzen, um folgende Schritte einzuleiten:

  • Systematische Erfassung aller umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen – auf Verpackungen, in der Werbung, online und in sozialen Medien.
  • Kritische Prüfung, ob jede einzelne Aussage den neuen Anforderungen standhält.
  • Konkretisierung pauschaler Begriffe durch nachprüfbare, spezifische Angaben.
  • Überprüfung sämtlicher verwendeter Siegel und Labels auf ihre Konformität mit den neuen Zertifizierungsanforderungen.
  • Etablierung interner Freigabeprozesse für jede Form umweltbezogener Kommunikation.

Wer diese Schritte frühzeitig angeht, vermeidet nicht nur Rechtsrisiken, sondern stärkt die eigene Glaubwürdigkeit am Markt.

Sie haben Fragen zur EmpCo-Richtlinie und den neuen Anforderungen an Ihre Umweltkommunikation? Sprechen Sie uns an!

Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehenden Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserem Rechtsanwalt Herrn Joachim Nellissen über unsere Mitarbeiterin Frau Sander per E Mail an sander@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241 946210 .

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