Keine Insolvenzanfechtung von Umwandlung einer Lebensversicherung in pfändungsgeschützten Vertrag

Worin besteht diese Umwandlung einer Lebensversicherung?

Für Selbstständige, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, erfolgt in vielen Fällen die Altersvorsorge über private Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen. Die Ansprüche aus diesen Verträgen sind grundsätzlich nicht pfändungsgeschützt. Damit fallen sie beispielsweise in einem Insolvenzverfahren in die Insolvenzmasse. Dies wiederum bedeutet, dass der Insolvenzverwalter diese Verträge kündigt und der Rückkaufswert an die Insolvenzmasse ausbezahlt wird. In diesen Fällen verlieren die Schuldner ihre Alterssicherung.

Um Selbstständige vor diesem Risiko zu schützen gibt es in § 167 VVG i.V.m. § 851 c ZPO eine gesetzliche Regelung, die betitelt ist mit „Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes“. Kurz zusammengefasst können Sie als Versicherungsnehmer von Ihrer Versicherungsgesellschaft verlangen, dass der von Ihnen abgeschlossene Vertrag dergestalt geändert wird, dass Sie nicht mehr über die Ansprüche insgesamt, z.B. durch eine Einmalauszahlung, verfügen können. Der Vertrag wird so umgewandelt, dass Sie in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang nach dem 60. Lebensjahr Zahlungen hieraus erhalten. Praktisch wird damit eine rentenähnliche Auszahlung vereinbart. Und diese darf dann nur wie Arbeitseinkommen und damit in den dortigen Grenzen gepfändet werden. Auf diesem Wege können diese Lebensversicherungen vor einer Pfändung geschützt werden, damit sie im Alter zur finanziellen Absicherung zur Verfügung stehen.

Warum ist die insolvenzrechtliche Anfechtung hierzu von Bedeutung?

Diese Umwandlung stellt eine Gläubigerbenachteiligung dar. Denn die Ansprüche aus dieser Versicherung unterliegen nicht mehr der Pfändung, sodass die Gläubiger und der Insolvenzverwalter hierauf keinen Zugriff mehr haben.

Es war in der Vergangenheit strittig, ob ein Insolvenzverwalter aufgrund dessen zu einer Insolvenzanfechtung dieser Umwandlung berechtigt ist. Dies hätte zur Folge, dass der Pfändungsschutz wiederum nicht bestehen würde. Diese Frage ob eine Umwandlung in einen pfändungsgeschützten Vertrag insolvenzrechtlich anfechtbar ist, hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 25.09.2025 (ZIP 2026, 375 ff.) verneint.

Was bedeutet diese Entscheidung des BGH für selbstständig Tätige?

Für selbstständige Tätige ist diese Entscheidung positiv. Denn es wird darin grundsätzlich entschieden, dass diese Umwandlung und der damit erfolgte Pfändungsschutz infolge einer Insolvenz nicht mehr angefochten und damit nicht rückgängig gemacht werden kann.

Auch in gerichtlichen Entscheidungen gibt es das sog. „Kleingedruckte“. Dies sind die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtes, in denen sich dieses zu weiteren Aspekten äußert. Und aus diesem „Kleingedruckten“ in dem vorerwähnten Urteil des BGH lassen sich zwei Ausnahmen entnehmen.

Und Ausnahmen von einem positiven Grundsatz bedeutet wiederum, dass sie für die Schuldner belastend sein können. Es muss daher jeweils geprüft und darauf geachtet werden, ob diese Ausnahmetatbestände vorliegen. Dies sind folgende:

Zum einen ist dieser Pfändungsschutz in der gesetzlichen Regelung (§ 851c Abs. 2 ZPO) im Hinblick auf die Ansparbeträge begrenzt. Sie betragen pro Jahr 6.000 Euro bei Schuldnern vom 18.-27. Lebensjahr, jährlich 7.000 Euro vom 28. des 65. Lebensjahr und in der Gesamtsumme liegt die Schutzgrenze bei 340.000 Euro. Werden diese Beträge überschritten, ist die Ansparsumme oberhalb dieser betraglichen Grenze nicht pfändungsgeschützt und kann vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden.

Und im letzten Absatz des Urteils führt der BGH aus, dass es missbräuchlich sein kann, wenn der Schuldner bereits anderweitig über ihm im Alter nicht zu entziehende Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen verfügt. Dies wird ein Schuldner dem Insolvenzverwalter darlegen müssen, um sich auf die Unanfechtbarkeit der Umwandlung nach vorgenanntem Urteil des BGH berufen zu können. Hieran kann demzufolge eine relevante Einschränkung von dieser im Übrigen für Schuldner positiven Entscheidung des BGH liegen.

Wenn Sie hierzu oder allgemeinen zu insolvenzrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen unsere im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwälte Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) oder Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) per E-Mail oder telefonisch über unsere Mitarbeiterin Frau Pradela unter der Telefonnummer 0241 94621-138 .

Beitrag veröffentlicht am
13. März 2026

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