Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Der Grundsatz

Nach § 165 Abs. 1 SGB III bekommen Arbeitnehmer Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis noch Lohnansprüche für die vorausgegangenen drei Monate haben. Ein solches Ereignis ist insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gezahlt wird das Nettoarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Das Problem: die Sperrwirkung der früheren Insolvenz

Ein neues Insolvenzereignis entsteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht, solange die Zahlungsunfähigkeit aus der früheren Insolvenz andauert. Es genügt nicht, dass das Unternehmen weiterarbeitet und die laufenden Löhne zahlt. Entscheidend ist, ob es seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen wieder begleichen konnte.

Der Insolvenzplan und die Aufhebung des Verfahrens beseitigen den früheren Insolvenzfall nicht ohne Weiteres. Läuft die Planüberwachung (§§ 260 ff. InsO) noch, geht das BSG ohnehin davon aus, dass die frühere Zahlungsunfähigkeit fortbesteht. Ein neuer Insolvenzantrag macht sie dann nur erneut sichtbar. Das LSG Hessen hat diese Linie mit Urteil vom 13.06.2025 (L 7 AL 73/23) ausdrücklich bestätigt.

Bei Galeria wurde das Verfahren von 2024 zwar aufgehoben, die Planüberwachung soll aber noch laufen. Die Beschäftigten müssten deshalb nachweisen, dass Galeria zwischenzeitlich wieder zahlungsfähig war. Kann das nicht festgestellt werden, geht das zu ihren Lasten. Dagegen sprechen schon die gemeldeten Mietrückstände, die Bitten um Stundung und die Notfinanzierung durch Gordon Brothers im Jahr 2026.

Kein Ausweg über die „Unkenntnis“

Nach § 165 Abs. 3 SGB III gibt es Insolvenzgeld auch, wenn jemand in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet hat. Darauf kann sich aber nicht berufen, wer von der früheren Insolvenz wusste, zum Beispiel weil er damals schon Insolvenzgeld bekommen hat. Bei Mitarbeitern, die erst nach 2024 eingestellt wurden, kann man das im Einzelfall prüfen. Angesichts der breiten Berichterstattung sind die Erfolgsaussichten aber gering.

Was das praktisch bedeutet

Ohne Anspruch auf Insolvenzgeld lässt sich das Insolvenzgeld auch nicht vorfinanzieren (§ 170 Abs. 4 SGB III). Galeria muss die Löhne dann selbst zahlen oder eine andere Finanzierung finden. Gesetzlich nachgesteuert wurde hier nicht: Ein Vorstoß des Bundesrates von 2011 für einen erneuten Anspruch nach gescheiterten Insolvenzplänen wurde nicht umgesetzt.

Unsere Empfehlung für Beschäftigte

  • Arbeitsleistung weiter anbieten und Lohnabrechnungen sowie Zeitnachweise sichern.
  • Vorsorglich innerhalb der Zweimonatsfrist Insolvenzgeld beantragen. Der Antrag ist formlos möglich.
  • Bei ausbleibendem Lohn rechtzeitig arbeitsrechtliche Beratung einholen, insbesondere zu den Folgen für das Arbeitslosengeld.

Wenn Sie hierzu oder allgemeinen zu insolvenzrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen unsere im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwälte Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) oder Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) per e-mail oder telefonisch über unsere Mitarbeiterin Frau Pradela unter der Telefonnummer 0241 94621-138 .

Beitrag veröffentlicht am
5. Oktober 2026

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