Konkurrentenstreit um Arztsitze: Wann erledigt sich das Auswahlverfahren von selbst – und welche strategischen Chancen eröffnet das?

Ausgangslage

Der Streit drehte sich um eine Anstellungsgenehmigung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs: Nachdem der Landesausschuss Zulassungsmöglichkeiten im Umfang eines halben Versorgungsauftrags für die Gruppe der Augenärzte festgestellt hatte, bewarben sich ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes MVZ – mit einem Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer angestellten Ärztin – und ein ebenfalls interessierter Augenarzt auf den neuen hälftigen Versorgungsauftrag. Die Zulassungsgremien entschieden zugunsten des MVZ und erteilten der GbR die Genehmigung zur Anstellung der Ärztin im Umfang von 20 Wochenstunden. Gleichzeitig wurde der Antrag des Augenarztes abgelehnt. Hiergegen legte dieser Widerspruch ein.

Doch während des laufenden Widerspruchsverfahrens veranstalteten die Inhaber des MVZ mehrere Umstrukturierungen: Die Zulassung des MVZ in Trägerschaft der GbR endete durch Verzicht, und das MVZ wurde – nunmehr in der Rechtsform einer neu gegründeten GmbH – am gleichen Standort neu zugelassen. Zeitgleich wandelte der Zulassungsausschuss auf Antrag des MVZ die genehmigte Anstellung der Ärztin in eine Zulassung um – und zwar zugunsten der Ärztin selbst, die damit Inhaberin einer eigenen, persönlichen Zulassung wurde. Auf diese verzichtete sie sogleich wieder, und zwar zugunsten einer Anstellung bei dem MVZ in Trägerschaft der GmbH.

Für den Kläger (den abgelehnten Augenarzt) lag im Kern die Hoffnung darin, dass er nach einer Überprüfung des Auswahlverfahrens durch das Gericht doch noch einen Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten könnte – sei es durch »Nachrücken« oder durch eine neue Entscheidung im Rahmen des Verfahrens in seinem Sinne.

Wesentliche Rechtsfrage

Erledigt sich das gesamte Auswahlverfahren, wenn die Rechtsposition des ursprünglich ausgewählten Bewerbers nicht mehr besteht, weil etwa die Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung des angestellten Arztes umgewandelt und diese sogleich wieder aufgegeben wird? Oder »lebt« das Verfahren weiter, sodass der einst unterlegene Bewerber noch eine Chance auf eine Überprüfung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren hat?

Die Entscheidung des BSG vom 11.12.2024

Das BSG bejahte die Erledigung des Verfahrens und wies die Klage endgültig ab. Die Erledigung trat bereits ein, als die streitgegenständliche Anstellungsgenehmigung zum 1.4.2019 in eine Zulassung umgewandelt wurde und die Ärztin zugleich auf diese Zulassung verzichtete. Durch die Genehmigung der Umwandlung der Anstellung in eine Zulassung wurde nicht etwa nur die ursprüngliche Auswahlentscheidung geändert. Vielmehr resultiert aus dieser Umwandlung deren Ende: Die Zulassung wurde – anders als die Anstellungsgenehmigung – nicht der GbR, sondern dem »bisher angestellten Arzt« und damit einer anderen Rechtsperson erteilt. Damit war die ursprüngliche Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten des MVZ in der Trägerschaft der GbR gegenstandslos geworden.

Mit der Erledigung der dem ausgewählten Bewerber erteilten Anstellungsgenehmigung hat sich auch das Auswahlverfahren in seiner Gesamtheit erledigt. Denn erledigt sich der von einem Mitbewerber angefochtene Verwaltungsakt, so reduziert sich die Auswahlentscheidung nicht etwa auf diejenigen Mitbewerber, die die ursprüngliche Entscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen. Vielmehr erledigt sich auch die rechtlich notwendige Folgeregelung, die Zulassung der Mitbewerber abzulehnen. Damit kann der unterlegene Bewerber nicht mehr »automatisch« nachrücken oder eine erneute Prüfung seiner Bewerbung verlangen. Diese Grundsätze richten sich gleichermaßen an Nachbesetzungsverfahren (z.B. Praxisübernahmen) und an Verfahren im Zusammenhang mit (teilweise) entsperrten Planungsbereichen; auch auf die Frage, ob der erledigte Bescheid eine Anstellungsgenehmigung oder eine Zulassung zugunsten des ausgewählten Bewerbers betraf, kommt es nicht an.

Bestätigung und Fortführung durch das BSG vom 26.03.2025

An diesen Grundsätzen hat der 6. Senat inzwischen festgehalten und sie im Urteil vom 26.3.2025 – B 6 KA 7/24 R sogar als Argument nutzbar gemacht. Dort stritten die Beteiligten ebenfalls um die Besetzung eines hälftigen Vertragsarztsitzes nach partieller Entsperrung, diesmal für die Arztgruppe der Urologen. Eine Vertragsärztin begehrte unter anderem die Genehmigung zur Anstellung ihres Vaters, der bereits an zwei Praxisstandorten über Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag verfügte. Das BSG wies die Revision der Klägerin zurück: Ein Arzt darf persönlich höchstens im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags – gleich ob als Angestellter oder als Vertragsarzt – an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken.

Interessant für den Konkurrentenstreit ist eine weitere Erwägung des Senats: Eine Anstellungsgenehmigung konnte auch nicht unter der Bedingung erteilt werden, dass der anzustellende Arzt auf eine seiner bestehenden Zulassungen verzichtet. Denn es geht um die Erteilung einer Position im Rahmen eines Besetzungsverfahrens – und das dabei durchzuführende Auswahlverfahren erledigt sich insgesamt und muss gegebenenfalls wiederholt werden, wenn die Zulassung des ausgewählten Bewerbers scheitert. Der Senat stützt sich hierfür ausdrücklich auf seine Entscheidung vom 11.12.2024. Eine Zulassung unter einer Bedingung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt wird, würde daher die angestrebte zeitnahe Besetzung des freien Arztsitzes gefährden. Die Erledigungsrechtsprechung wirkt damit über den eigentlichen Konkurrentenstreit hinaus: Sie ist systemtragendes Argument dafür, dass Bewerber, deren Position von vornherein gefährdet ist, das Auswahlverfahren nicht belasten dürfen.

Praktische Auswirkungen

Für Ärztinnen und Ärzte, die sich auf neue Arztsitze oder Anstellungen bewerben und unterliegen, ist es entscheidend, zeitnah und strategisch zu prüfen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben. Erledigt sich die ursprüngliche Entscheidung des Zulassungsausschusses nachträglich (z.B. durch Verzicht oder Umstrukturierung), nützt ein laufendes Klageverfahren gegen den alten Verwaltungsakt nichts mehr. Insbesondere reduziert sich die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses dann nicht allein auf diejenigen Mitbewerber, die die ursprüngliche Entscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen.

Bewirbt sich also ein MVZ auf eine vertragsärztliche Position und erhält die begehrte Anstellungsgenehmigung, die ein unterlegener Konkurrent mit Widerspruch (und ggf. Klage) angreift, so kann der Träger während des Widerspruchsverfahrens die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes nach § 95 Abs. 9b SGB V, § 32b Abs. 5 Ärzte-ZV betreiben. Mit dieser Umwandlung endet die Anstellungsgenehmigung – denn die Zulassung wird nicht dem MVZ, sondern dem angestellten Arzt als anderer Rechtsperson erteilt. Der von dem Mitbewerber angefochtene Bescheid wird damit gegenstandslos, und das Widerspruchsverfahren – sowie ein etwaiges Klageverfahren – läuft ins Leere. Verzichtet der nunmehr zugelassene Arzt anschließend zugunsten einer Anstellung, etwa bei einem neuen Träger, wird die vertragsärztliche Position auch personell neu verankert.

Unterlegene Mitbewerber wiederum sind nach der Rechtsprechung des BSG gehalten, die neuen Bescheide im Zusammenhang mit der etwaigen Umstrukturierung gesondert anzufechten, um genau dieses »Leerlaufen« zu verhindern. So hätte der unterlegene Arzt im Verfahren vor dem BSG den Bescheid zur Umwandlung der Anstellungsgenehmigung des MVZ in eine Zulassung zugunsten der angestellten Ärztin sowie die Bescheide zur Neuzulassung des Trägers und zur erneuten Anstellung anfechten müssen. Der Rechtsschutz des Drittanfechtenden bleibt dabei gewahrt: Auch die Anstellungsgenehmigung eines MVZ kann von einem bereits zugelassenen Arzt angefochten werden.

Fazit

Die Entscheidung vom 11.12.2024 – bestätigt und fortgeführt durch das Urteil vom 26.3.2025 – gibt MVZ-Trägern, deren Anstellungsgenehmigung von einem unterlegenen Mitbewerber angefochten wird, ein wirksames strategisches Instrument an die Hand: Wird gegen die erteilte Anstellungsgenehmigung Widerspruch eingelegt, kann der Träger die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes betreiben. Mit dieser Umwandlung endet die Anstellungsgenehmigung, der angefochtene Bescheid wird gegenstandslos, das Auswahlverfahren erledigt sich insgesamt – und das Widerspruchs- und Klageverfahren des Konkurrenten läuft ins Leere. Der unterlegene Bewerber kann dem nur begegnen, indem er die im Zuge der Umstrukturierung ergangenen Bescheide fristgerecht gesondert anfechtet.

Umgekehrt gilt für unterlegene Bewerber: Wer nicht riskieren will, dass ein Auswahlverfahren durch Umstrukturierungen des ausgewählten Bewerbers erledigt wird, muss jeden statusbegründenden Bescheid der Zulassungsgremien eigenständig angreifen – ein automatisches Nachrücken gibt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht.

Wer als Praxisinhaber oder -bewerber in Fragen der Nachbesetzung, der Zulassung in einem entsperrten Planungsbereich oder einer Anstellung im MVZ rechtliche Unterstützung sucht, ist bei uns richtig. Zögern Sie nicht, Herrn Rechtsanwalt Thomas Oedekoven bei konkreten Fragen zu kontaktieren. Sie erreichen uns über die Mitarbeiterin Frau Sara Drafz per E-Mail an drafz@dhk-law.com oder telefnosich unter 0241946210 .

Beitrag veröffentlicht am
23. Oktober 2026

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