Das Jahresende und die Planzahlen des Unternehmens für das neue Jahr

Unabhängig davon, dass Prognosen schwieriger geworden sind, verbleibt es bei der Notwendigkeit von Planzahlen. Sie werden von Ihnen im Zuge der Geschäftsführung als Vergleichsgröße zu der Frage gebraucht, wo Ihr Unternehmen aktuell steht. Und wir, Florian Wrona und Carsten Lange, kommen auf dieses Thema auch aus einem insolvenzrechtlichen Aspekt zu sprechen: Wenn Sie als Geschäftsführung der Insolvenzantragspflicht für das von Ihnen vertretene Unternehmen unterliegen, haben diese Planzahlen für Sie eine wesentliche Bedeutung — im Hinblick auf die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und/oder insolvenzrechtlichen Überschuldung.

Dies möchten wir kurz wie folgt erläutern: Wird ein Insolvenzverfahren über ein Unternehmen eröffnet, wird der Insolvenzverwalter prüfen, ab wann die Insolvenzgründe vorlagen und damit, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Soweit dies nicht der Fall ist, entsteht für die Geschäftsführung das Thema der Ersatzpflicht im Hinblick auf den Zahlungsverkehr seit dem Datum, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen.

Und auf diese Frage, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde, können Sie als Geschäftsführung reagieren, indem Sie eine kurzfristige Liquiditätsplanung (im Hinblick auf den Aspekt der Zahlungsfähigkeit) und eine langfristige Liquiditätsplanung (im Hinblick auf die Fortführungsprognose des Unternehmens) vorlegen.

Von Ihnen ist darzulegen, dass Sie ein Jahr vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses aufgrund Ihrer Planung davon ausgehen konnten, dass für die nächsten 12 Monate ausreichend Liquidität im Unternehmen vorhanden ist. Wenn dies nicht der Fall ist und die Fortführungsprognose negativ zu beantworten ist, ist die sogenannte rechnerische Überschuldung zu prüfen. Mangels Fortführungsprognose ist bei dieser Annahme auf der Vermögensseite von Liquidationswerten der einzelnen Positionen auszugehen und sind diese den Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Hieraus resultiert dann (bei einem Vergleich mit Liquidationswerten) zumeist eine rechnerische Überschuldung. Und damit liegt dann wiederum eine insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) vor.

Im Ergebnis bedeutet es: Wenn die Fortführungsprognose für die nächsten 12 Monate negativ zu beantworten ist und eine rechnerische Überschuldung auf der Grundlage der Liquidationswerte der Aktiva besteht, liegt der Insolvenzgrund der Überschuldung vor. In diesem Fall besteht eine Insolvenzantragspflicht innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Als Geschäftsführung sollten Sie daher jederzeit in der Lage sein, auch für Zeitpunkte aus der Vergangenheit auf eine zum jeweiligen damaligen Zeitpunkt erstellte Liquiditätsplanung zurückgreifen zu können.

Damit sind wir wieder am Anfang unserer Ausführungen: Wie kann diese Planung in Zeiten der Unsicherheiten und Unvorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen erstellt werden?

Unseres Erachtens ist hierbei folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Planung ist notwendig und muss vorhanden sein – egal wie unvorhersehbar die Zeiten auch sind.
  • Der Ausgangspunkt hierfür sind die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre. Dies ist das Grundgerüst für die Planung der zukünftigen Zahlen.
  • Zu korrigieren/anzupassen ist diese Zahlenbasis dann um Ihre Annahmen, warum diese Zahlen für die kommende Zeit aus welchen Gründen nach oben oder nach unten anzupassen sind. An dieser Stelle beginnt die hypothetische Annahme. Nehmen Sie diese vor und machen Sie sich Notizen, warum Sie zu welchen einzelnen Planzahlen gekommen sind. Und wichtig ist, dass Sie diese Zahlen und Ihre Anmerkungen abspeichern, damit Sie auch zukünftig noch nachschauen können, warum Sie diese Annahmen getroffen haben wenn diese Frage in der Zukunft relevant werden sollte (z.B. aufgrund einer Insolvenz).
  • Letztendlich führt der Aspekt der Unsicherheit/Unvorhersehbarkeit dazu, dass diese Planzahlen kurzfristig überprüft und damit immer wieder die Frage beantwortet werden muss, ob sich die Planung aufgrund zwischenzeitlich neuer Aspekte geändert hat bzw. von Ihnen anzupassen ist. Dies betrifft nicht nur die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage sondern insbesondere auch das Verhalten Ihrer Kunden und Lieferanten: Von welchen Preisen und Liefermengen können Sie zukünftig ausgehen? Können Sie davon ausgehen, genügend Mitarbeiter zu haben? Bei welchen Kunden droht ein Zahlungsausfall oder ist mit anderen Bestellmengen zu rechnen oder hat sich das faktische Zahlungsziel (mit welcher Frist zahlt der Kunde tatsächlich?) geändert? Dies ist in die Planung laufend einzupflegen.

Und aus dieser jeweils in kürzeren Zeitabständen vorzunehmenden Anpassung resultiert dann eine von Ihnen erstellte begründete Planrechnung. An dem Umstand, dass diese mit zunehmender Langfristigkeit weniger vorhersehbar ist, wird man nichts ändern können. Wichtig ist an dieser Stelle, dass Sie (auch im Nachhinein) als Geschäftsführung begründen können, warum sie zu diesen Annahmen gekommen sind.

Wenn Sie hierzu oder allgemeinen zu insolvenzrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns . Sie erreichen unsere im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwälte Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) oder Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) per e‑mail oder telefonisch über unsere Mitarbeiterin Frau Pradela unter der Telefonnummer 0241 94621–138 .

Und da wir Ihnen auf diesem Wege zum Jahresende schreiben, möchten wir Ihnen abschließend alles Gute für das neue Jahr wünschen.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2025

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