Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Es ist soweit: Die Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum kommt!

Nach langen Verhandlungen wurde mit den Stimmen der Regierungskoalition ein Kompromiss zur Einführung des „Gesetzes zur Einführung von Berufszugangsvoraussetzungen für gewerbliche Wohnimmobilienverwaltung und Immobilienmakler“ verabschiedet.

Dieses Gesetz beinhaltet erhebliche Neuerungen – sowohl für die Berufsträger selbst (zukünftig: Wohnimmobilienverwalter), als auch für deren „Kunden“. Neu ist die Erlaubnispflicht gemäß § 34 c GeO. Diese Erlaubnispflicht erfasst gleichermaßen WEG wie auch Mietverwalter; u. a. sind Erlaubnisvoraussetzungen geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit und eine Berufshaftpflichtversicherung. Die zwischenzeitlich beabsichtigte Prüfung in Form des sogenannten Sachkundenachweises wurde letztlich zwar nicht beschlossen, allerdings eine regelmäßige Weiterbildungspflicht für die Berufsträger, die zukünftig eine bestimmte Anzahl an Fortbildungsstunden ableisten und nachweisen müssen.

Dies mag sich zunächst nicht besonders aufregend lesen – tatsächlich sind es aber gleich mehrere Schritte vorwärts. Zur Erinnerung: Bislang war beispielsweise eine Berufshaftpflichtversicherung nicht Voraussetzung, ebenso wenig wie geordnete Vermögensverhältnisse.

Es handelt sich hier also tatsächlich um eine Regelung, die eine Schutzvorschrift für den Verbraucher darstellt, gleichzeitig aber auch ein Schutz für die Wohnimmobilienverwalter gegenüber „schwarzen Schafen“ in den eigenen Kreisen.

Weiter neu eingeführt wird eine Informationspflicht für den Wohnimmobilienverwalter hinsichtlich Qualifikation und Fortbildung gegenüber dem Verbraucher.

Die Einzelheiten bezüglich der Weiterbildungs- und Informationsverpflichtung wie auch der Berufshaftpflichtversicherung werden noch in einer Rechtsverordnung geregelt. U. a. auch, wie die Nachweispflichten des gewerblichen Wohnimmobilienverwalters über die Einhaltung seiner Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde ausgestaltet werden wird.

Die Neuregelungen werden voraussichtlich bereits im Jahre 2018 in Kraft treten.

Insgesamt eine begrüßenswerte Entwicklung: Mit der vorgesehenen Einführung von Fortbildungsnachweisen pp. wird eine Verbesserung der von Immobilienmakler und WEG-Verwalter erbrachten Dienstleistungen damit eine Stärkung des Verbraucherschutzes angestrebt und erreicht werden.

Zudem ist zu erwarten, dass eine deutliche „Auslese“ in Verwalterkreisen beginnen wird, da eine Vielzahl derzeit noch auf dem Markt auftretender Verwalter etliche der Voraussetzungen, die nun gesetzlich geregelt werden, mittelfristig nicht mehr werden erfüllen können.

Beitrag veröffentlicht am
11. Juli 2017

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