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Untervermietung in der Wohngemeinschaft nach Auszug eines Mitmieters: Orientierung für Mieter und Vermieter
Wenn in einer Wohngemeinschaft, also einer von mehreren Personen gemeinsam genutzten und gemeinsam angemieteten Wohnung, ein Mitmieter endgültig auszieht, steht oft kurzfristig ein Zimmer leer und die verbleibenden Hauptmieter müssen die volle Miete schultern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese alltägliche WG-Situation mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (Az. VIII ZR 11/24) aufgegriffen und die maßgeblichen Leitlinien für die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung bestätigt und präzisiert.
Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat
Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.
Mietervorkaufsrecht auch bei Realteilung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2016 zu […]
Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
Es ist soweit: Die Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter […]
Das Mietrechtsänderungsgesetz (Teil 2): Probleme mit Mietnomaden
Teil 2: Die Problematik des Mietnomadentums Zahlt der Mieter die […]
Das Mietrechtsänderungsgesetz (Teil 1): Die energetische Modernisierung
Teil 1: Die energetische Modernisierung und Ausschluss der Mietminderung Voraussichtlich […]