Alleinverdienender Ehepartner in der Insolvenz und finanziertes gemeinsames Miteigentum

Dies ist eine Kombination, die nach einem Urteil des BGH vom 10.07.2025 (Az. IX ZR 108/24) mit erheblichen Anfechtungsrisiken verbunden ist. Und diese Erheblichkeit zeigt sich daran, dass die Situation in tatsächlicher und rechtlicher Sicht kurz und knapp erklärt werden kann.

1. Anfechtung einer Schenkung

Anfechtung bedeutet im Insolvenzrecht und damit bei einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter, dass eine Rückgewähr der angefochtenen Leistung zu erfolgen hat. Diese Rückgewähr zugunsten der Insolvenzmasse besteht nach § 134 InsO, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine Leistung des Schuldners in den letzten 4 Jahren vor dem Insolvenzantrag
  • und die Bewertung dieser Leistung des Schuldners als unentgeltlich und damit ohne eine in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Gegenleistung, die der Schuldner erhalten hat.

Wenn der Insolvenzverwalter dieses beides darlegen und beweisen kann, besteht der Anfechtungsanspruch gegenüber demjenigen, der diese unentgeltliche Leistung erhalten hat, also dem Schenkungsempfänger.

2. Sachverhalt

Und dies und damit das Vorliegen dieses Anfechtungsanspruches nimmt der Bundesgerichtshof nunmehr für folgenden Sachverhalt an:

  • Ehegatten nehmen gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Hauses auf. In der Immobilie wohnt die Familie mit den Eheleuten und Kindern. Der spätere Insolvenzschuldner ist der Alleinverdiener und seine Ehefrau führt den Haushalt und kümmert sich um die Versorgung und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Hälfte der Zahlungen, die in den letzten 4 Jahren vor dem Insolvenzantrag zur Tilgung der gemeinsamen Baufinanzierung erbracht worden sind, eine Schenkung des alleinverdienenden Schuldners zugunsten seines Ehepartners ist.

3. Resultat

Und damit lautet das wirtschaftliche und rechtliche Ergebnis des Bundesgerichtshofes in diesem Urteil: Der Ehepartner hat die Hälfte der Tilgungsleistungen, die in den letzten 4 Jahren vor dem Insolvenzantrag erbracht worden sind, an die Insolvenzmasse zu zahlen.

Die relevante Frage, die vom BGH zu entscheiden war, ist folgende: Ist diese Tilgungsleistung unentgeltlich oder ergibt sich die Entgeltlichkeit aus dem Unterhaltsrecht und damit den gemeinsamen Leistungen, die die Ehepartner für Ihr familiäres Zusammenleben erbringen?

An dieser Stelle nimmt der BGH die Unentgeltlichkeit an und begründet dies wie folgt: Eine Vermögensbildung gehöre nicht zum Unterhalt. Und durch die Tilgung der Baufinanzierung wird die grundpfandrechtliche Belastung auf der gemeinsamen Immobilie zurückgeführt. Es entstehen freie Werte. Dies ist die Vermögensbildung, die auf dem Miteigentum des Ehepartners aus 50 % der Tilgungsleistungen entsteht.

Diese Entscheidung ist mit einzubeziehen, wenn überlegt wird, einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn in diese Überlegungen sollte immer einfließen, wie sich denn die rechtliche und wirtschaftliche Situation infolge der Insolvenz darstellt.

Wenn Sie hierzu oder allgemeinen zu insolvenzrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen unsere im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwälte Carsten Lange ( lange@dhk-law.com ) oder Florian Wrona ( wrona@dhk-law.com ) per e‑mail oder telefonisch über unsere Mitarbeiterin Frau Pradela unter der Telefonnummer 0241 94621–138 .

Beitrag veröffentlicht am
9. Dezember 2025

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