Wohngebäudeversicherung Wohngebäudeversicherung – aktuelle Rechtsprechung zu Wasserschäden

Urteilsbesprechung 1: LG Köln – Kein bedingungsgemäßer Nässeschaden bei undichten Fugen einer Dusche in der Wohngebäudeversicherung

Nässeschaden in der Wohngebäudeversicherung: Eine juristische Klärung

Das Landgericht Köln entschied am 19. September 2024 (Az. 24 O 313/23), dass Nässeschäden durch undichte Fugen an einer Dusche nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Die Entscheidung basiert darauf, dass das austretende Wasser aus der Dusche als “nicht versichertes Wasser” eingestuft wurde und somit nicht unter die Klauseln für Leitungswasserschäden fällt.

Sachverhalt

In einem Sanitärgebäude eines Campingplatzes war Wasser durch undichte Fugen zwischen Dusche und Wand ausgetreten, was zu erheblichen Schäden führte. Die Klägerin forderte von ihrer Wohngebäudeversicherung eine Deckungsleistung, da ihrer Meinung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliege.

Rechtliche Wertung

Das LG Köln wies die Klage ab. Die Begründung: Schäden durch Wasser, das bestimmungsgemäß aus einer Dusche austritt, sind nicht durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Es handelt sich um Baumängel und nicht um Schäden durch “Leitungswasser”, wie es die Versicherungsbedingungen vorsehen. Das Urteil stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Dusche, Fugen und angrenzende Bauteile keine zusammenhängende “Einrichtung” im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen.

Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung von versicherten und nicht versicherten Risiken in der Wohngebäudeversicherung. Versicherungsnehmer sollten bei der Schadensmeldung präzise darlegen, dass der Schaden durch Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde. Baumängel oder fehlerhafte Abdichtungen stellen in der Regel keinen Versicherungsfall dar.

Urteilsbesprechung 2: LG Kassel – Kein Versicherungsschutz bei Bruch eines Drainagerohrs

Drainagerohr und Leitungswasserschäden: Ein Urteil mit Signalwirkung

Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 13. August 2024 (Az. 5 O 1901/23) entschieden, dass der Bruch eines Drainagerohrs im Garten keinen Leitungswasserschaden im Sinne einer Wohngebäudeversicherung darstellt. Dieses Urteil bekräftigt die strenge Auslegung der Versicherungsbedingungen.

Sachverhalt

Die Klägerin, Eigentümerin eines Wohngebäudes, zeigte ihrer Versicherung einen Nässeschaden an. Die Leckageortung ergab, dass Wurzeln in ein Drainagerohr eingedrungen waren, das Schicht- und Niederschlagswasser ableitet. Die Klägerin argumentierte, dass dies zu einem in der Wohngebäudeversicherung versicherten Nässeschaden geführt habe, da das Wasser ins Gebäude gedrückt wurde.

Rechtliche Wertung

Das LG Kassel stellte klar, dass Drainagerohre, die ausschließlich der Ableitung von Oberflächenwasser dienen, keine Rohre der Wasserversorgung im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung sind. Der Bruch eines solchen Rohrs stellt daher keinen versicherten Leitungswasserschaden dar. Weder eine physische Verbindung zum Rohrsystem der Wasserversorgung noch ein bestimmungsgemäßer Wasseraustritt war nachweisbar.

Praxishinweis

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die Funktion und Verbindung von Leitungsrohren sorgfältig zu prüfen, bevor ein Versicherungsanspruch geltend gemacht wird. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass Drainagesysteme meist vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung ausgenommen sind, da sie keinen direkten Bezug zur Wasserversorgung des Gebäudes haben.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen