Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Nach einem OP-Feh­ler haben Sie Anspruch auf Schmer­zens­geld
  • Die juris­ti­sche Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che wird durch spe­zi­el­le Beweis­erleich­te­run­gen unter­stützt — wir ken­nen die rele­van­ten Rege­lun­gen und set­zen sie gezielt für Sie ein
  • Eine zeit­na­he anwalt­li­che Bera­tung ist ent­schei­dend für Ihre Erfolgs­chan­cen — ver­ein­ba­ren Sie jetzt Ihr Erst­ge­spräch

Wenn der ärzt­li­che Ein­griff zum Alb­traum wird

Ein chir­ur­gi­scher Ein­griff ist immer mit Hoff­nun­gen ver­bun­den — auf Hei­lung, Lin­de­rung oder eine Ver­bes­se­rung der Lebens­qua­li­tät. Doch was, wenn statt­des­sen alles schlim­mer wird? Wenn durch einen ärzt­li­chen Feh­ler neue Lei­den ent­ste­hen oder blei­ben­de Schä­den zurück­blei­ben? Die kör­per­li­chen und see­li­schen Fol­gen eines Behand­lungs­feh­lers kön­nen ver­hee­rend sein. Vie­le Betrof­fe­ne füh­len sich in die­ser Situa­ti­on hilf­los und von den behan­deln­den Ärz­ten im Stich gelas­sen. Ein erfah­re­ner Anwalt für Arzt­haf­tungs­recht kann in die­ser schwie­ri­gen Situa­ti­on der ent­schei­den­de Weg­be­glei­ter sein, um Ihre Rech­te durch­zu­set­zen und eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung zu erhal­ten.

Ihr Recht auf Schmer­zens­geld

Bei einem ärzt­li­chen Behand­lungs­feh­ler ste­hen Ihnen sowohl ver­trag­li­che als auch delikt­i­sche (außer­ver­trag­li­che) Ansprü­che zu. Die­se ver­schie­de­nen Anspruchs­grund­la­gen ergän­zen sich gegen­sei­tig und sichern Ihre Posi­ti­on recht­lich ab.

Der Behand­lungs­ver­trag zwi­schen Ihnen und dem Arzt oder Kran­ken­haus bil­det die Grund­la­ge für ver­trag­li­che Ansprü­che. Nach §§ 280 Abs. 1, 611, 630a BGB schul­det der Arzt eine fach­ge­rech­te Behand­lung nach den aner­kann­ten Stan­dards der medi­zi­ni­schen Wis­sen­schaft. Bei einer Pflicht­ver­let­zung durch einen Behand­lungs­feh­ler kön­nen Sie Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.

Par­al­lel zu den ver­trag­li­chen bestehen auch delikt­i­sche Ansprü­che nach § 823 Abs. 1 BGB. Ein ärzt­li­cher Behand­lungs­feh­ler stellt regel­mä­ßig eine rechts­wid­ri­ge Kör­per­ver­let­zung dar.

Die kon­kre­te Mög­lich­keit zur Gel­tend­ma­chung des Schmer­zens­gel­des ergibt sich auch hier aus § 253 Abs. 2 BGB, der die Ent­schä­di­gung in Geld für imma­te­ri­el­le Schä­den vor­sieht.

Höhe des Schmer­zens­gel­des

Die Bemes­sung des Schmer­zens­gel­des erfolgt durch die Gerich­te nach einer umfas­sen­den Wür­di­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls. Dabei sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Fak­to­ren rele­vant:

  • Die Schwe­re und das Aus­maß der Ver­let­zun­gen
  • Die Inten­si­tät und Dau­er der Schmer­zen
  • Das Aus­maß blei­ben­der Beein­träch­ti­gun­gen
  • Die Dau­er der Heil­be­hand­lung
  • Psy­chi­sche Fol­gen des Behand­lungs­feh­lers
  • Das Alter des Geschä­dig­ten und die Aus­wir­kun­gen auf die Lebens­füh­rung
  • Die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se von Schä­di­ger und Geschä­dig­tem
  • Der Grad des Ver­schul­dens

Beweis­erleich­te­run­gen zu Ihren Guns­ten

Das Gesetz sieht bei Behand­lungs­feh­lern wich­ti­ge Beweis­erleich­te­run­gen vor. Nach § 630h BGB wird bei bestimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen ein Ver­schul­den des Arz­tes ver­mu­tet oder die Beweis­last sogar umge­kehrt. Dies ver­bes­sert Ihre Posi­ti­on in der recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung erheb­lich

Typi­sche Fäl­le von OP-Feh­lern:

  • Ver­ges­se­ne OP-Mate­ria­li­en im Kör­per
  • Feh­ler­haf­te Anäs­the­sie mit Fol­ge­schä­den
  • Ver­let­zung benach­bar­ter Orga­ne
  • Fal­sche Ope­ra­ti­ons­tech­nik
  • Ver­wechs­lun­gen bei der Ope­ra­ti­on

Ihre Chan­cen auf Schmer­zens­geld aktiv ver­bes­sern

Die erfolg­rei­che Durch­set­zung von Schmer­zens­geld­an­sprü­chen erfor­dert juris­ti­sches Fach­wis­sen und medi­zi­ni­sche Exper­ti­se. Als spe­zia­li­sier­te Kanz­lei ver­fü­gen wir über bei­des. Unser erfah­re­nes Team arbei­tet eng mit medi­zi­ni­schen Gut­ach­tern zusam­men und kennt die aktu­el­le Recht­spre­chung zu Schmer­zens­geld­hö­hen.

Unse­re Vor­ge­hens­wei­se für Ihren Erfolg

  1. Ers­te Ana­ly­se: In einem aus­führ­li­chen Erst­ge­spräch erfas­sen wir Ihren Fall und geben eine ers­te Ein­schät­zung der Erfolgs­aus­sich­ten.
  2. Beweis­si­che­rung: Wir sichern alle rele­van­ten Unter­la­gen und doku­men­tie­ren den Scha­dens­ver­lauf sorg­fäl­tig.
  3. Medi­zi­ni­sche Exper­ti­se: Bei Bedarf arbei­ten wir mit spe­zia­li­sier­ten Gut­ach­tern zusam­men, um den Behand­lungs­feh­ler nach­zu­wei­sen.
  4. Ver­hand­lung: Wir ver­han­deln mit den Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen der Ärz­te und Kran­ken­häu­ser und set­zen Ihre Ansprü­che durch.

Ihre Vor­tei­le durch unse­re Exper­ti­se:

  • Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der erfolg­rei­chen Durch­set­zung von Schmer­zens­geld­for­de­run­gen nach Behand­lungs­feh­lern
  • Nach­weis­ba­re Erfolgs­bi­lanz bei der Erstrei­tung hoher Schmer­zens­gel­der für unse­re Man­dan­ten
  • Beson­de­re Exper­ti­se und her­aus­ra­gen­de Erfol­ge bei der Auf­ar­bei­tung von Nar­ko­se­zwi­schen­fäl­len
  • Indi­vi­du­el­le, per­sön­li­che Betreu­ung durch unse­re auf Arzt­haf­tungs­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te
  • Eta­blier­tes Netz­werk von medi­zi­ni­schen Gut­ach­tern und Spe­zia­lis­ten

Die Zeit arbei­tet gegen Sie: Han­deln Sie jetzt!

Für die Durch­set­zung von Schmer­zen­geld­an­sprü­chen gel­ten Ver­jäh­rungs­fris­ten. Je frü­her Sie sich pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung sichern, des­to bes­ser sind Ihre Erfolgs­aus­sich­ten. Wich­ti­ge Bewei­se kön­nen mit der Zeit ver­lo­ren gehen.

 

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Die Höhe des Schmer­zens­gel­des rich­tet sich nach der Schwe­re der Ver­let­zung, den dau­er­haf­ten Fol­gen und dem Ver­schul­den des Arz­tes. In unse­rer Pra­xis haben wir Beträ­ge zwi­schen 5.000 und meh­re­ren 100.000 Euro erstrit­ten, bei beson­ders schwe­ren Fäl­len auch dar­über hin­aus. Jeder Fall wird dabei indi­vi­du­ell bewer­tet und die aktu­el­le Recht­spre­chung zu ver­gleich­ba­ren Fäl­len berück­sich­tigt.

Für die Finan­zie­rung Ihrer recht­li­chen Ver­tre­tung bie­ten sich ver­schie­de­ne Wege an. Eine bestehen­de Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann die Kos­ten über­neh­men. Alter­na­tiv ermög­li­chen wir die Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che auch ohne Vor­kos­ten durch eine erfolgs­ab­hän­gi­ge Pro­zess­fi­nan­zie­rung oder eine ange­pass­te Hono­rar­ver­ein­ba­rung. In einem per­sön­li­chen Erst­ge­spräch fin­den wir gemein­sam die für Sie pas­sen­de Lösung.

Die Dau­er des Ver­fah­rens hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, ins­be­son­de­re von der Kom­ple­xi­tät des Falls und der Koope­ra­ti­ons­be­reit­schaft der Gegen­sei­te. Vie­le Fäl­le kön­nen wir bin­nen 6–12 Mona­ten erfolg­reich abschlie­ßen. Bei Bedarf einer gericht­li­chen Klä­rung kann sich die Dau­er ent­spre­chend ver­län­gern.

Brin­gen Sie zum Erst­ge­spräch alle ver­füg­ba­ren medi­zi­ni­schen Unter­la­gen mit, ins­be­son­de­re OP-Berich­te, Arzt­brie­fe und Doku­men­ta­ti­on des wei­te­ren Ver­laufs. Wir hel­fen Ihnen auch bei der Beschaf­fung feh­len­der Unter­la­gen und unter­stüt­zen Sie bei der Anfor­de­rung der Pati­en­ten­ak­te.

Das Gesetz sieht bei bestimm­ten Behand­lungs­feh­lern spe­zi­el­le Beweis­erleich­te­run­gen vor, die wir für Sie nut­zen. Wir arbei­ten eng mit erfah­re­nen medi­zi­ni­schen Gut­ach­tern zusam­men und ken­nen die rele­van­te Recht­spre­chung. Die Doku­men­ta­ti­on Ihrer Beschwer­den und das Sam­meln aller medi­zi­ni­schen Unter­la­gen sind dabei beson­ders wich­tig.

Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist beträgt drei Jah­re, begin­nend mit dem Ende des Jah­res, in dem Sie von dem Scha­den und dem Ver­ur­sa­cher Kennt­nis erlangt haben. Eine früh­zei­ti­ge recht­li­che Bera­tung ist den­noch wich­tig, da Bewei­se mit der Zeit ver­lo­ren gehen kön­nen. Wir prü­fen die genau­en Fris­ten in Ihrem indi­vi­du­el­len Fall.

Ja, Ansprü­che kön­nen sowohl gegen den behan­deln­den Arzt als auch gegen das Kran­ken­haus gel­tend gemacht wer­den. Das Kran­ken­haus haf­tet als Arbeit­ge­ber für sei­ne ange­stell­ten Ärz­te. Wir prü­fen für Sie, wer als Anspruchs­geg­ner in Fra­ge kommt und wäh­len die erfolg­ver­spre­chends­te Stra­te­gie.

Lehnt die Haft­pflicht­ver­si­che­rung die Zah­lung ab, prü­fen wir die Erfolgs­aus­sich­ten einer Kla­ge. In vie­len Fäl­len kön­nen wir auch nach anfäng­li­cher Ableh­nung noch eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung erzie­len. Wenn nötig, set­zen wir Ihre Ansprü­che aber auch gericht­lich durch.

Doku­men­tie­ren Sie alle Beschwer­den und Behand­lun­gen in einem Schmerz­ta­ge­buch. Sam­meln Sie sämt­li­che medi­zi­ni­schen Unter­la­gen, Arzt­brie­fe und Befun­de. Machen Sie wenn mög­lich Fotos von sicht­ba­ren Ver­let­zun­gen oder Kom­pli­ka­tio­nen. Die­se Doku­men­ta­ti­on ist für die spä­te­re Beweis­füh­rung sehr wich­tig.

Neben dem Schmer­zens­geld kön­nen Sie auch mate­ri­el­len Scha­dens­er­satz gel­tend machen. Dazu gehö­ren Ver­dienst­aus­fall, Behand­lungs­kos­ten, Fahrt­kos­ten und ande­re finan­zi­el­le Ein­bu­ßen. Wir prü­fen alle mög­li­chen Ansprü­che und set­zen die­se gemein­sam mit dem Schmer­zens­geld durch.

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