Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Gro­be Behand­lungs­feh­ler sind schwer­wie­gen­de Ver­stö­ße gegen medi­zi­ni­sche Stan­dards mit erheb­li­chen Risi­ken für Pati­en­ten und weit­rei­chen­den Kon­se­quen­zen für Leis­tungs­er­brin­ger.
  • Bei Ver­dacht auf einen gro­ben Behand­lungs­feh­ler gel­ten beson­de­re recht­li­che Rege­lun­gen, ein­schließ­lich Beweis­erleich­te­run­gen für Pati­en­ten im Arzt­haf­tungs­pro­zess.
  • Fach­kun­di­ge juris­ti­sche Unter­stüt­zung ist ent­schei­dend – sowohl für Pati­en­ten zur Durch­set­zung ihrer Rech­te als auch für Leis­tungs­er­brin­ger zur Ver­tei­di­gung ihrer Posi­ti­on und Imple­men­tie­rung prä­ven­ti­ver Maß­nah­men.

Als renom­mier­te Kanz­lei für Arzt­haf­tungs­recht wis­sen wir bei dhk Rechts­an­wäl­te Steu­er­be­ra­ter um die Kom­ple­xi­tät und Sen­si­bi­li­tät von Fäl­len mit gro­ben Behand­lungs­feh­lern. In die­sem Arti­kel möch­ten wir Ihnen einen umfas­sen­den Über­blick über das The­ma geben und anhand von Bei­spie­len die recht­li­che Situa­ti­on für bei­de Sei­ten erläu­tern. Für Pati­en­ten zei­gen wir auf, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben, wenn Sie glau­ben, Opfer eines gro­ben Behand­lungs­feh­lers gewor­den zu sein. Leis­tungs­er­brin­gern bie­ten wir Ein­bli­cke, wie sie sich vor sol­chen Vor­wür­fen schüt­zen und im Ernst­fall recht­lich absi­chern kön­nen.

Was ist ein gro­ber Behand­lungs­feh­ler?

Ein gro­ber Behand­lungs­feh­ler liegt vor, wenn ein Arzt oder medi­zi­ni­sches Fach­per­so­nal ein­deu­tig gegen bewähr­te medi­zi­ni­sche Behand­lungs­re­geln oder gesi­cher­te medi­zi­ni­sche Erkennt­nis­se ver­stößt. Es han­delt sich um einen Feh­ler, der aus objek­ti­ver ärzt­li­cher Sicht nicht mehr ver­ständ­lich erscheint, weil er einem Arzt schlech­ter­dings nicht unter­lau­fen darf.

Bei­spie­le für gro­be Behand­lungs­feh­ler

Um Ihnen ein tie­fe­res Ver­ständ­nis für gro­be Behand­lungs­feh­ler zu ver­mit­teln, möch­ten wir Ihnen eini­ge kon­kre­te Bei­spie­le vor­stel­len. Die­se Fäl­le ver­deut­li­chen, wie schwer­wie­gend die Kon­se­quen­zen sol­cher Feh­ler für Pati­en­ten sowie Leis­tungs­er­brin­ger glei­cher­ma­ßen sein kön­nen und unter­strei­chen die Not­wen­dig­keit einer pro­fes­sio­nel­len juris­ti­schen Beur­tei­lung.

  1. Pati­en­ten­ver­wechs­lung bei Ope­ra­tio­nen: Ein beson­ders gra­vie­ren­der Fall eines gro­ben Behand­lungs­feh­lers ist die Ver­wechs­lung von Pati­en­ten im OP. Stel­len
  2. Zurück­ge­las­se­ne OP-Instru­men­te: Es mag unglaub­lich klin­gen, aber es kommt tat­säch­lich vor, dass chir­ur­gi­sche Instru­men­te wie Skal­pel­le, Tup­fer oder sogar Sche­ren im Kör­per des Pati­en­ten ver­ges­sen wer­den. Die Fol­gen kön­nen lebens­be­droh­lich sein.
  3. Über­se­he­ne lebens­be­droh­li­che Zustän­de: Wenn ein Arzt trotz ein­deu­ti­ger Sym­pto­me eine schwer­wie­gen­de Dia­gno­se wie einen Herz­in­farkt über­sieht, kann dies fata­le Fol­gen haben. Sol­che Fehl­ein­schät­zun­gen gel­ten oft als gro­be Behand­lungs­feh­ler.
  4. Mas­si­ve Über­do­sie­run­gen: Die Ver­ab­rei­chung einer viel­fach zu hohen Medi­ka­men­ten­do­sis kann zu schwe­ren Ver­gif­tun­gen oder gar zum Tod füh­ren. Beson­ders bei Medi­ka­men­ten mit gerin­ger the­ra­peu­ti­scher Brei­te ist höchs­te Sorg­falt gebo­ten.
  5. Ein­grif­fe am fal­schen Kör­per­teil: Es klingt wie ein schlech­ter Scherz, aber tat­säch­lich kommt es vor, dass Chir­ur­gen das fal­sche Bein ampu­tie­ren oder an der fal­schen Stel­le ope­rie­ren. Sol­che Feh­ler haben oft ver­hee­ren­de Kon­se­quen­zen für die Betrof­fe­nen.
  6. Igno­rie­ren doku­men­tier­ter All­er­gien: Wenn in der Pati­en­ten­ak­te klar eine lebens­be­droh­li­che All­er­gie ver­merkt ist und die­se trotz­dem nicht beach­tet wird, kann dies als gro­ber Behand­lungs­feh­ler gewer­tet wer­den.
  7. Unter­las­se­ne Not­fall­be­hand­lun­gen: Das Unter­las­sen einer drin­gend erfor­der­li­chen medi­zi­ni­schen Maß­nah­me ohne trif­ti­gen Grund kann eben­so als gro­ber Feh­ler ein­ge­stuft wer­den.
  8. Schwe­re Hygie­never­stö­ße: Wenn grund­le­gen­de Hygie­ne­stan­dards miss­ach­tet wer­den und dies zu schwe­ren Infek­tio­nen führt, liegt oft ein gro­ber Behand­lungs­feh­ler vor.
  9. Fehl­in­ter­pre­ta­ti­on ein­deu­ti­ger Befun­de: Wer­den kla­re Labor­wer­te oder Rönt­gen­bil­der falsch gedeu­tet und hat dies schwer­wie­gen­de Fol­gen, kann dies als gro­ber Feh­ler gewer­tet wer­den.
  10. Igno­rie­ren von Warn­hin­wei­sen: Moder­ne medi­zi­ni­sche Gerä­te ver­fü­gen über aus­ge­klü­gel­te Warn­sys­te­me. Wer­den die­se wäh­rend einer OP igno­riert, kann dies fata­le Kon­se­quen­zen haben.

Es ist wich­tig zu ver­ste­hen, dass nicht jeder ärzt­li­che Feh­ler auto­ma­tisch als gro­ber Behand­lungs­feh­ler ein­zu­stu­fen ist. Die Abgren­zung zu einem “ein­fa­chen” Behand­lungs­feh­ler ist oft kom­plex und erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge juris­ti­sche und medi­zi­ni­sche Bewer­tung. Hier zeigt sich der Wert einer erfah­re­nen anwalt­li­chen Ver­tre­tung, die die Fein­hei­ten und Nuan­cen in der Recht­spre­chung zu gro­ben Behand­lungs­feh­lern kennt und für Sie nut­zen kann.

Soll­ten Sie den Ver­dacht haben, Opfer eines gro­ben Behand­lungs­feh­lers gewor­den zu sein, zögern Sie nicht, fach­kun­di­gen Rat ein­zu­ho­len. Für Leis­tungs­er­brin­ger die­nen sie als wich­ti­ge Warn­si­gna­le und Anlass, Sicher­heits­maß­nah­men zu über­prü­fen. In bei­den Fäl­len kön­nen wir sicher­stel­len, dass Ihre Rech­te gewahrt wer­den und Sie gege­be­nen­falls die­se Rech­te durch­set­zen, die Ihnen zuste­hen. Unse­re Kanz­lei ver­fügt über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der Bear­bei­tung solch kom­ple­xer Fäl­le und steht Ihnen mit Exper­ti­se und Ein­füh­lungs­ver­mö­gen zur Sei­te.

Recht­li­che Grund­la­gen und Fol­gen eines gro­ben Behand­lungs­feh­lers

Die recht­li­che Basis für Arzt­haf­tungs­fäl­le ist viel­schich­tig und umfasst meh­re­re Berei­che des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches. Im Zen­trum ste­hen die §§ 630a ff. BGB, die den Behand­lungs­ver­trag regeln und die Rech­te und Pflich­ten von Ärz­ten und Pati­en­ten defi­nie­ren. Ergän­zend kom­men die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten des Delikts­rechts zur Anwen­dung, ins­be­son­de­re § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 (iVm. einem Schutz­ge­setz) BGB, die uner­laub­te Hand­lun­gen behan­deln. Auch die §§ 280 iVm. 249 ff. BGB spie­len eine wich­ti­ge Rol­le, da die­se den Scha­dens­er­satz bei einer Pflicht­ver­let­zun­gen regeln und somit oft die Grund­la­ge für Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che bil­den.

Für Pati­en­ten ist zudem der Zugang zu ihrer Behand­lungs­do­ku­men­ta­ti­on von gro­ßer Bedeu­tung. Die­ser wird durch §§ 630g und f in Ver­bin­dung mit § 810 BGB gewähr­leis­tet, die ein umfas­sen­des Recht auf Ein­sicht­nah­me in die Pati­en­ten­ak­te begrün­den. Die­se Trans­pa­renz ist oft ent­schei­dend, um mög­li­che Behand­lungs­feh­ler nach­zu­wei­sen.

Bei gro­ben Behand­lungs­feh­lern kommt dar­über hin­aus eine umfang­rei­che und pati­en­ten­freund­li­che Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs zur Anwen­dung. Die­se sieht bedeu­ten­de Beweis­erleich­te­run­gen für Pati­en­ten vor und stärkt damit ihre Posi­ti­on in Arzt­haf­tungs­pro­zes­sen erheb­lich.

Beson­ders weg­wei­send in die­sem Kon­text ist das BGH-Urteil vom 16.06.2009 (Az. VI ZR 157/08). Es bekräf­tigt die Beweis­last­um­kehr bei gro­ben Behand­lungs­feh­lern und mar­kiert einen Mei­len­stein in der Recht­spre­chung zur Arzt­haf­tung. Kon­kret bedeu­tet dies, dass bei Vor­lie­gen eines gro­ben Behand­lungs­feh­lers nicht der Pati­ent bewei­sen muss, dass der Feh­ler zu sei­nem Scha­den geführt hat. Statt­des­sen obliegt es dem Arzt bzw. dem Kran­ken­haus nach­zu­wei­sen, dass der ein­ge­tre­te­ne Scha­den auch bei einer feh­ler­frei­en Behand­lung ent­stan­den wäre. Die­se Rege­lung erleich­tert es Pati­en­ten erheb­lich, ihre berech­tig­ten Ansprü­che durch­zu­set­zen und stellt einen wich­ti­gen Schritt zur Stär­kung der Pati­en­ten­rech­te dar.

Für Leis­tungs­er­brin­ger ist es des­halb essen­ti­ell, sich der recht­li­chen Risi­ken bewusst zu sein und prä­ven­ti­ve Maß­nah­men zu ergrei­fen. Eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on und offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on bei Zwi­schen­fäl­len kön­nen das Risi­ko von Haf­tungs­an­sprü­chen redu­zie­ren.

Ihre Rech­te und Hand­lungs­mög­lich­kei­ten

Wenn Sie den Ver­dacht haben, Opfer eines gro­ben Behand­lungs­feh­lers gewor­den zu sein, soll­ten Sie fol­gen­de Schrit­te in Betracht zie­hen:

  1. Doku­men­tie­ren Sie den Behand­lungs­ver­lauf so genau wie mög­lich.
  2. For­dern Sie Ihre voll­stän­di­ge Pati­en­ten­ak­te an.
  3. Holen Sie eine ärzt­li­che Zweit­mei­nung ein.
  4. Wen­den Sie sich an einen spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt für Arzt­haf­tungs­recht.
  5. Prü­fen Sie die Ein­schal­tung der Schlich­tungs­stel­le der Ärz­te­kam­mer.
  6. Beach­ten Sie die Ver­jäh­rungs­fris­ten
    • In der Regel drei Jah­re ab Kennt­nis des Scha­dens, vgl. §§ 199 Abs.1, 195 BGB
    • Bei gro­ben Behand­lungs­feh­lern oder Per­so­nen­schä­den bis zu 30 Jah­ren ab dem schä­di­gen­den Ereig­nis, vgl. § 199 Abs. 2 BGB

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei gro­ben Behand­lungs­feh­lern

Bei einem nach­ge­wie­se­nen gro­ben Behand­lungs­feh­ler kön­nen ver­schie­de­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den:

  • Schmer­zens­geld
  • Ver­dienst­aus­fall
  • Behand­lungs- und Pfle­ge­kos­ten
  • Ent­schä­di­gung für dau­er­haf­te Beein­träch­ti­gun­gen
  • Haus­halts­füh­rungs­scha­den

Die Höhe der Ansprü­che hängt stark von den indi­vi­du­el­len Umstän­den des Falls ab. Dabei spie­len Fak­to­ren wie die Schwe­re des Feh­lers, das Aus­maß der gesund­heit­li­chen Fol­gen und die per­sön­li­che Situa­ti­on des Betrof­fe­nen eine ent­schei­den­de Rol­le. Die Band­brei­te mög­li­cher Ent­schä­di­gun­gen ist ent­spre­chend groß und kann von über­schau­ba­ren Beträ­gen bis hin zu sub­stan­zi­el­len Sum­men rei­chen.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass jeder Fall ein­zig­ar­tig ist und eine indi­vi­du­el­le Bewer­tung erfor­dert. Pau­scha­le Aus­sa­gen über zu erwar­ten­de Ent­schä­di­gungs­sum­men oder Haf­tungs­ri­si­ken sind daher nicht seri­ös. Unser Ziel ist es, für alle Betei­lig­ten eine fai­re und ange­mes­se­ne Lösung zu fin­den, die der spe­zi­fi­schen Situa­ti­on gerecht wird. Für Pati­en­ten bedeu­tet dies, ihre berech­tig­ten Ansprü­che durch­zu­set­zen, wäh­rend wir für Leis­tungs­er­brin­ger dar­auf abzie­len, die recht­li­chen Risi­ken zu mini­mie­ren und, falls nötig, eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tei­di­gung auf­zu­bau­en. In jedem Fall stre­ben wir eine objek­ti­ve Beur­tei­lung an, die sowohl medi­zi­ni­sche als auch juris­ti­sche Aspek­te berück­sich­tigt.

Der Ablauf eines Arzt­haf­tungs­pro­zes­ses

Ein Arzt­haf­tungs­pro­zess bei gro­ben Behand­lungs­feh­lern ist ein kom­ple­xes Ver­fah­ren, das sowohl für Pati­en­ten als auch für Leis­tungs­er­brin­ger meh­re­re wich­ti­ge Etap­pen umfasst. Hier ein detail­lier­ter Ein­blick in den typi­schen Ablauf:

  1. Erst­be­ra­tung und Fall­ana­ly­se: In die­sem kri­ti­schen ers­ten Schritt ana­ly­sie­ren wir alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen. Für Pati­en­ten bedeu­tet dies eine genaue Schil­de­rung des Vor­falls, für Leis­tungs­er­brin­ger eine detail­lier­te Dar­le­gung der Behand­lungs­um­stän­de. Wir geben eine ers­te Ein­schät­zung der recht­li­chen Situa­ti­on und der Erfolgs­aus­sich­ten.
  2. Sich­tung der Pati­en­ten­ak­te: Die voll­stän­di­ge Pati­en­ten­ak­te wird ange­for­dert und von unse­ren Exper­ten sorg­fäl­tig geprüft. Wir ach­ten auf Unstim­mig­kei­ten, feh­len­de Ein­trä­ge oder Hin­wei­se auf Behand­lungs­feh­ler. Für Leis­tungs­er­brin­ger beto­nen wir die Bedeu­tung einer lücken­lo­sen Doku­men­ta­ti­on.
  3. Medi­zi­ni­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten: Ein unab­hän­gi­ger medi­zi­ni­scher Sach­ver­stän­di­ger erstellt ein detail­lier­tes Gut­ach­ten. Dies dient sowohl der Unter­maue­rung eines Ver­dachts auf einen gro­ben Behand­lungs­feh­ler als auch der fach­li­chen Ver­tei­di­gung des Behand­lungs­ver­laufs.
  4. Außer­ge­richt­li­che Ver­hand­lun­gen: Mit dem Gut­ach­ten als Grund­la­ge tre­ten wir in Ver­hand­lun­gen mit allen Betei­lig­ten — Pati­en­ten, Ärz­ten, Kran­ken­häu­sern und deren Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen. Unser Ziel ist eine fai­re Lösung ohne lang­wie­ri­gen Gerichts­pro­zess.
  5. Kla­ge­ein­rei­chung (falls nötig): Soll­ten die außer­ge­richt­li­chen Ver­hand­lun­gen schei­tern, kann eine Kla­ge ein­ge­reicht wer­den. Die Kla­ge­schrift fasst alle rele­van­ten Fak­ten zusam­men und begrün­det die recht­li­chen Ansprü­che bzw. die Ver­tei­di­gungs­po­si­ti­on.
  6. Gerichts­ver­fah­ren: Im gericht­li­chen Ver­fah­ren prä­sen­tie­ren wir den Fall vor Gericht. Dies beinhal­tet die Vor­la­ge von Bewei­sen, Zeu­gen­be­fra­gun­gen und die Erör­te­rung von Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Wir ver­tre­ten die Inter­es­sen unse­rer Man­dan­ten mit Über­zeu­gung und Sach­kennt­nis.
  7. Urteil oder Ver­gleich: Das Ver­fah­ren endet mit einem Urteil oder einem gericht­li­chen Ver­gleich. Ein Ver­gleich kann oft eine schnel­le­re Lösung bie­ten und wei­te­re Pro­zess­ri­si­ken mini­mie­ren. Wir bera­ten unse­re Man­dan­ten ein­ge­hend über die Vor- und Nach­tei­le bei­der Optio­nen.

Wäh­rend des gesam­ten Pro­zes­ses ste­hen wir allen Betei­lig­ten als erfah­re­ne Rechts­be­ra­ter zur Sei­te. Wir erklä­ren die recht­li­chen Impli­ka­tio­nen ver­ständ­lich und tref­fen alle wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen in enger Abstim­mung mit unse­ren Man­dan­ten. Unser Ziel ist es, eine fai­re und recht­lich fun­dier­te Lösung zu errei­chen — sei es durch eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung oder einen erfolg­rei­chen Gerichts­pro­zess.

War­um Sie einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt benö­ti­gen

Die recht­li­che Hand­ha­bung von gro­ben Behand­lungs­feh­lern ist kom­plex und erfor­dert sowohl medi­zi­ni­sches als auch juris­ti­sches Fach­wis­sen. Als auf Arzt­haf­tungs­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei bie­ten wir bei­den Sei­ten umfas­sen­de Unter­stüt­zung:

  • Lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der erfolg­rei­chen Ver­tre­tung von Pati­en­ten und Leis­tungs­er­brin­gern
  • Enge Zusam­men­ar­beit mit renom­mier­ten medi­zi­ni­schen Gut­ach­tern für objek­ti­ve Fall­be­ur­tei­lun­gen
  • Fun­dier­te Kennt­nis­se der aktu­el­len Recht­spre­chung im Medi­zin­recht
  • Empa­thi­sche und pro­fes­sio­nel­le Betreu­ung in her­aus­for­dern­den Situa­tio­nen
  • Rea­lis­ti­sche Ein­schät­zung der recht­li­chen Erfolgs­aus­sich­ten und Risi­ken
  • Ent­wick­lung prä­ven­ti­ver Stra­te­gien für Leis­tungs­er­brin­ger zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung
  • Umfas­sen­des Ver­ständ­nis für die Per­spek­ti­ven bei­der Sei­ten in Arzt­haf­tungs­fäl­len

Ob Sie als Pati­ent Ihre Rech­te durch­set­zen oder als Leis­tungs­er­brin­ger Ihre Posi­ti­on ver­tei­di­gen möch­ten — wir ste­hen Ihnen mit Exper­ti­se und Enga­ge­ment zur Sei­te.

Kom­pe­ten­te Unter­stüt­zung bei Ver­dacht auf gro­be Behand­lungs­feh­ler

Gro­be Behand­lungs­feh­ler kön­nen schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen haben — sowohl für Pati­en­ten als auch für Leis­tungs­er­brin­ger. Ob Sie als Pati­ent den Ver­dacht haben, Opfer eines sol­chen Feh­lers gewor­den zu sein, oder als Arzt oder Kran­ken­haus mit einem sol­chen Vor­wurf kon­fron­tiert wer­den: Zögern Sie nicht, fach­kun­di­ge Hil­fe in Anspruch zu neh­men. Als erfah­re­ne Kanz­lei im Bereich Arzt­haf­tungs­recht ste­hen wir allen Betei­lig­ten mit Exper­ti­se, Empa­thie und Enga­ge­ment zur Sei­te.

Wir von dhk Rechts­an­wäl­te Steu­er­be­ra­ter ver­ste­hen, dass jeder Fall ein­zig­ar­tig ist und eine indi­vi­du­el­le Her­an­ge­hens­wei­se erfor­dert. Unser Ziel ist es, die Rech­te und Inter­es­sen unse­rer Man­dan­ten zu wah­ren und eine fai­re Lösung zu erzie­len. Für Pati­en­ten kann dies bedeu­ten, berech­tig­te Ansprü­che durch­zu­set­zen. Für Leis­tungs­er­brin­ger geht es oft­mals dar­um, ihre Posi­ti­on zu ver­tei­di­gen und mög­li­che Repu­ta­ti­ons­schä­den zu mini­mie­ren. In jedem Fall beglei­ten wir Sie Schritt für Schritt durch den gesam­ten Pro­zess – von der ers­ten Bera­tung bis zum Abschluss des Ver­fah­rens.

Las­sen Sie sich von unse­rer Erfah­rung, unse­rem Fach­wis­sen und unse­rem Enga­ge­ment über­zeu­gen. Gemein­sam fin­den wir den bes­ten Weg, um mit den recht­li­chen und medi­zi­ni­schen Her­aus­for­de­run­gen umzu­ge­hen, die sich aus dem Ver­dacht auf einen gro­ben Behand­lungs­feh­ler erge­ben. Unser Ziel ist es, eine fai­re und recht­lich fun­dier­te Lösung zu fin­den, die den Inter­es­sen aller Betei­lig­ten gerecht wird. Ihr Ver­trau­en ist unser Antrieb – wir sind für Sie da, wenn Sie unse­re Exper­ti­se am drin­gends­ten benö­ti­gen.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Ein gro­ber Behand­lungs­feh­ler ist ein schwer­wie­gen­der Ver­stoß gegen ele­men­ta­re Behand­lungs­re­geln oder gesi­cher­te medi­zi­ni­sche Erkennt­nis­se. Er ist aus objek­ti­ver ärzt­li­cher Sicht nicht mehr ver­ständ­lich und hät­te einem durch­schnitt­lich qua­li­fi­zier­ten Arzt nicht unter­lau­fen dür­fen.

Typi­sche Bei­spie­le sind: Pati­en­ten­ver­wechs­lung bei Ope­ra­tio­nen, Zurück­las­sen von OP-Instru­men­ten im Kör­per, Über­se­hen eines Herz­in­farkts trotz kla­rer Sym­pto­me, mas­si­ve Medi­ka­men­ten­über­do­sie­run­gen oder Ein­grif­fe am fal­schen Kör­per­teil.

Ein gro­ber Behand­lungs­feh­ler ist deut­lich schwer­wie­gen­der und offen­sicht­li­cher als ein ein­fa­cher Feh­ler. Er ver­stößt gegen fun­da­men­ta­le medi­zi­ni­sche Regeln und wäre für einen durch­schnitt­li­chen Arzt in der Situa­ti­on ein­deu­tig ver­meid­bar gewe­sen.

Bei gro­ben Behand­lungs­feh­lern gilt eine Beweis­last­um­kehr zuguns­ten des Pati­en­ten. Das bedeu­tet, der Arzt oder das Kran­ken­haus muss bewei­sen, dass der Scha­den nicht durch den Feh­ler ver­ur­sacht wur­de. Für Leis­tungs­er­brin­ger kann dies erheb­li­che recht­li­che und finan­zi­el­le Kon­se­quen­zen haben.

Die regu­lä­re Ver­jäh­rungs­frist beträgt drei Jah­re ab Kennt­nis des Scha­dens. Bei gro­ben Behand­lungs­feh­lern oder Per­so­nen­schä­den kann sie in bestimm­ten Fäl­len bis zu 30 Jah­re ab dem schä­di­gen­den Ereig­nis betra­gen.

Mög­li­che Ansprü­che umfas­sen Schmer­zens­geld, Ver­dienst­aus­fall, Behand­lungs- und Pfle­ge­kos­ten, Ent­schä­di­gung für dau­er­haf­te Beein­träch­ti­gun­gen und Haus­halts­füh­rungs­scha­den.

Wich­tig sind sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on, Ein­hal­tung aktu­el­ler medi­zi­ni­scher Stan­dards, offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Pati­en­ten und regel­mä­ßi­ge Fort­bil­dun­gen. Im Ernst­fall ist eine früh­zei­ti­ge recht­li­che Bera­tung emp­feh­lens­wert.

Der Pro­zess beginnt mit einer Fall­ana­ly­se, gefolgt von der Anfor­de­rung der Pati­en­ten­ak­te und einem medi­zi­ni­schen Gut­ach­ten. Dann fol­gen außer­ge­richt­li­che Ver­hand­lun­gen und, falls nötig, ein Gerichts­ver­fah­ren mit Beweis­auf­nah­me und abschlie­ßen­dem Urteil oder Ver­gleich.

Ja, auf­grund der Kom­ple­xi­tät des Arzt­haf­tungs­rechts und der medi­zi­ni­schen Fra­gen ist eine spe­zia­li­sier­te juris­ti­sche Unter­stüt­zung sehr emp­feh­lens­wert — sowohl für Pati­en­ten als auch für Leis­tungs­er­brin­ger.

Eine siche­re Fest­stel­lung erfor­dert fach­li­che Exper­ti­se. Pati­en­ten soll­ten ihre Pati­en­ten­ak­te anfor­dern und den Behand­lungs­ver­lauf doku­men­tie­ren. Leis­tungs­er­brin­ger soll­ten den Fall intern sorg­fäl­tig prü­fen. In bei­den Fäl­len ist die Ein­schät­zung durch einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt und unab­hän­gi­ge medi­zi­ni­sche Gut­ach­ter rat­sam.

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor