Versicherungsrecht Covid-19 und Long Covid in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die COVID-19-Pandemie hat seit Ende 2019 weltweit erhebliche Auswirkungen gehabt. SARS-CoV-2, das Virus hinter der Krankheit, gehört zur Familie der Coronaviren und ist bekannt dafür, Atemwegserkrankungen zu verursachen. Die Symptome reichen von asymptomatischen Verläufen bis hin zu schweren Atemwegserkrankungen wie Lungenentzündung und akutem Atemnotsyndrom (ARDS). Besonders gefährdet sind ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen wie Diabetes und Herzerkrankungen.

Long Covid

Long Covid beschreibt Symptome, die länger als vier Wochen nach der akuten Infektion mit SARS-CoV-2 anhalten. Diese Symptome können verschiedene Organsysteme betreffen und umfassen:

  • Erschöpfung (Fatigue)
  • Atembeschwerden
  • Neurologische Symptome wie Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme
  • Herz-Kreislauf-Symptome wie Brustschmerzen und Herzklopfen
  • Gastrointestinale Symptome wie Bauchschmerzen und Durchfall
  • Muskuloskelettale Symptome wie Gelenk- und Muskelschmerzen
  • Psychische Symptome wie Angstzustände und Depressionen
  • Andere Symptome wie Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns

Die Ursachen von Long Covid sind noch nicht vollständig verstanden, jedoch werden Viruspersistenz, Autoimmunreaktionen und Immunsystemdysregulationen untersucht. Die Behandlung umfasst symptomatische Maßnahmen, Rehabilitation und multidisziplinäre Ansätze.

Einordnung in das SGB VII

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod zur Folge hat und im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht. Dazu gehören berufliche Tätigkeiten, Wegeunfälle und Tätigkeiten im Interesse des Unternehmens.Bei einer Covid-19-Infektion wird das von außen auf den Körper treffende Virus und die dadurch hervorgerufene Infektion als ein solches »plötzlich, zeitlich begrenztes Ereignis« verstanden.

Die Geltendmachung einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall ist für die Beschäftigten, die nicht in Gesundheitsberufen oder vergleichbar exponierten Berufen tätig sind, die unter die Berufskrankheitenverordnung fallen, die einzige Möglichkeit, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Infektion zu erreichen.

Berufskrankheit Nr. 3101

Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind, können eine Infektion als Berufskrankheit anerkannt bekommen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat spezifische Kriterien entwickelt, um die besondere Gefahrenexposition zu beurteilen, wie der Durchseuchungsgrad des Arbeitsumfelds und die Übertragungsgefahr der ausgeübten Tätigkeiten.Die Geltendmachung der Covid-19-Infektion als Berufskrankheit ist im Wesentlichen nur für bestimmte Berufsgruppen im Bereich der Gesundheitsvorsorge oder medizinisch-technischer Berufe möglich, stellt jedoch für diese Berufsgruppen eine durchaus erhebliche Erleichterung dar.

Nachweis und Beweisführung

In der Praxis ist es oft schwierig, die Einwirkungskausalität bei Covid-19-Fällen nachzuweisen, da die Infektionsgefahr als Allgemeingefahr betrachtet wird. Häufig scheitern die Verfahren an dem fehlenden Nachweis einer Infektion während der beruflichen Tätigkeit, da anderweitige private Infektionsquellen nicht ausgeschlossen werden können.

Bei Long-Covid – Erkrankungen haben Versicherte mit den Entscheidungen der Berufsgenossenschaften zu kämpfen, die Leistungen einzustellen. Die Berufsgenossenschaften argumentieren in diesen Fällen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt etwaig bestehende Erkrankungen und Symptome nicht mehr auf die Covid-19-Infektion zurückzuführen sei, sondern andere Erkrankungen hierfür ursächlich seien. In diesen Fällen muss um eine weitere Leistungspflicht der Berufsgenossenschaften gekämpft werden.

Aktuelle Entscheidungen

SG Konstanz Urteil vom 16.09.2022

In diesem Fall behauptete eine Industriekauffrau, sich am Arbeitsplatz infiziert zu haben. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Infektion nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am Arbeitsplatz erfolgte.

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.04.2024

Ein Montierer konnte nicht nachweisen, dass er sich während einer versicherten Tätigkeit infiziert hatte. Das LSG bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung ab, da keine gesicherte Indexperson vorlag und auch außerhalb des Arbeitsplatzes zahlreiche Infektionsmöglichkeiten bestanden.

VG Würzburg Urteil vom 26.10.2021

Ein verbeamteter Studiendirektor beantragte die Anerkennung seiner Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da er einem hohen Infektionsrisiko an seiner Schule ausgesetzt war. Die Anerkennung erfolgte jedoch nicht nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG, sondern nach Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG, da Covid-19 unter die Berufskrankheiten-Verordnung fällt.

SG Konstanz Urteil vom 08.02.2023

Eine Altenpflegerin in der Psychiatrie beantragte die Anerkennung eines Long-/Post-COVID-Syndroms als Folge ihrer Berufskrankheit. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hatte und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Fazit

Covid-19 und Long Covid stellen erhebliche Herausforderungen für die gesetzliche Unfallversicherung dar. Während Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten klar definiert sind, erweist sich der Nachweis der Einwirkungskausalität bei Covid-19-Fällen als schwierig. Bei Fällen von Long Covid besteht die weitere Schwierigkeit, die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaften mit der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung oder auch der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente über die gesamte, mitunter sehr lange Dauer der Erkrankung zu erhalten. Aktuelle Gerichtsurteile verdeutlichen die komplexen Anforderungen an den Beweis und die Notwendigkeit umfassender medizinischer Untersuchungen.

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