Ein­lei­tung

Die COVID-19-Pan­de­mie hat seit Ende 2019 welt­weit erheb­li­che Aus­wir­kun­gen gehabt. SARS-CoV‑2, das Virus hin­ter der Krank­heit, gehört zur Fami­lie der Coro­na­vi­ren und ist bekannt dafür, Atem­wegs­er­kran­kun­gen zu ver­ur­sa­chen. Die Sym­pto­me rei­chen von asym­pto­ma­ti­schen Ver­läu­fen bis hin zu schwe­ren Atem­wegs­er­kran­kun­gen wie Lun­gen­ent­zün­dung und aku­tem Atem­not­syn­drom (ARDS). Beson­ders gefähr­det sind älte­re Men­schen und Per­so­nen mit Vor­er­kran­kun­gen wie Dia­be­tes und Herz­er­kran­kun­gen.

Long Covid

Long Covid beschreibt Sym­pto­me, die län­ger als vier Wochen nach der aku­ten Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 anhal­ten. Die­se Sym­pto­me kön­nen ver­schie­de­ne Organ­sys­te­me betref­fen und umfas­sen:

  • Erschöp­fung (Fati­gue)
  • Atem­be­schwer­den
  • Neu­ro­lo­gi­sche Sym­pto­me wie Kopf­schmer­zen und Kon­zen­tra­ti­ons­pro­ble­me
  • Herz-Kreis­lauf-Sym­pto­me wie Brust­schmer­zen und Herz­klop­fen
  • Gas­tro­in­testi­na­le Sym­pto­me wie Bauch­schmer­zen und Durch­fall
  • Mus­ku­los­ke­letta­le Sym­pto­me wie Gelenk- und Mus­kel­schmer­zen
  • Psy­chi­sche Sym­pto­me wie Angst­zu­stän­de und Depres­sio­nen
  • Ande­re Sym­pto­me wie Ver­lust des Geruchs- und Geschmacks­sinns

Die Ursa­chen von Long Covid sind noch nicht voll­stän­dig ver­stan­den, jedoch wer­den Virus­per­sis­tenz, Auto­im­m­un­re­ak­tio­nen und Immun­sys­tem­dys­re­gu­la­tio­nen unter­sucht. Die Behand­lung umfasst sym­pto­ma­ti­sche Maß­nah­men, Reha­bi­li­ta­ti­on und mul­ti­dis­zi­pli­nä­re Ansät­ze.

Ein­ord­nung in das SGB VII

Arbeits­un­fall

Ein Arbeits­un­fall ist ein plötz­li­ches, zeit­lich begrenz­tes Ereig­nis, das einen Gesund­heits­scha­den oder den Tod zur Fol­ge hat und im Zusam­men­hang mit einer ver­si­cher­ten Tätig­keit steht. Dazu gehö­ren beruf­li­che Tätig­kei­ten, Wege­un­fäl­le und Tätig­kei­ten im Inter­es­se des Unter­neh­mens.
Bei einer Covid-19-Infek­ti­on wird das von außen auf den Kör­per tref­fen­de Virus und die dadurch her­vor­ge­ru­fe­ne Infek­ti­on als ein sol­ches »plötz­lich, zeit­lich begrenz­tes Ereig­nis« ver­stan­den.

Die Gel­tend­ma­chung einer Covid-19-Infek­ti­on als Arbeits­un­fall ist für die Beschäf­tig­ten, die nicht in Gesund­heits­be­ru­fen oder ver­gleich­bar expo­nier­ten Beru­fen tätig sind, die unter die Berufs­krank­hei­ten­ver­ord­nung fal­len, die ein­zi­ge Mög­lich­keit, Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung wegen der Infek­ti­on zu errei­chen.

Berufs­krank­heit Nr. 3101

Beschäf­tig­te, die bei ihrer Tätig­keit einer erhöh­ten Infek­ti­ons­ge­fahr aus­ge­setzt sind, kön­nen eine Infek­ti­on als Berufs­krank­heit aner­kannt bekom­men. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat spe­zi­fi­sche Kri­te­ri­en ent­wi­ckelt, um die beson­de­re Gefah­ren­ex­po­si­ti­on zu beur­tei­len, wie der Durch­seu­chungs­grad des Arbeits­um­felds und die Über­tra­gungs­ge­fahr der aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten.
Die Gel­tend­ma­chung der Covid-19-Infek­ti­on als Berufs­krank­heit ist im Wesent­li­chen nur für bestimm­te Berufs­grup­pen im Bereich der Gesund­heits­vor­sor­ge oder medi­zi­nisch-tech­ni­scher Beru­fe mög­lich, stellt jedoch für die­se Berufs­grup­pen eine durch­aus erheb­li­che Erleich­te­rung dar.

Nach­weis und Beweis­füh­rung

In der Pra­xis ist es oft schwie­rig, die Ein­wir­kungs­kau­sa­li­tät bei Covid-19-Fäl­len nach­zu­wei­sen, da die Infek­ti­ons­ge­fahr als All­ge­mein­ge­fahr betrach­tet wird. Häu­fig schei­tern die Ver­fah­ren an dem feh­len­den Nach­weis einer Infek­ti­on wäh­rend der beruf­li­chen Tätig­keit, da ander­wei­ti­ge pri­va­te Infek­ti­ons­quel­len nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen.
Bei Long-Covid — Erkran­kun­gen haben Ver­si­cher­te mit den Ent­schei­dun­gen der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten zu kämp­fen, die Leis­tun­gen ein­zu­stel­len. Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten argu­men­tie­ren in die­sen Fäl­len, dass zu einem bestimm­ten Zeit­punkt etwa­ig bestehen­de Erkran­kun­gen und Sym­pto­me nicht mehr auf die Covid-19-Infek­ti­on zurück­zu­füh­ren sei, son­dern ande­re Erkran­kun­gen hier­für ursäch­lich sei­en. In die­sen Fäl­len muss um eine wei­te­re Leis­tungs­pflicht der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten gekämpft wer­den.

Aktu­el­le Ent­schei­dun­gen

SG Kon­stanz Urteil vom 16.09.2022

In die­sem Fall behaup­te­te eine Indus­trie­kauf­frau, sich am Arbeits­platz infi­ziert zu haben. Das Gericht lehn­te den Antrag ab, da die Infek­ti­on nicht mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit am Arbeits­platz erfolg­te.

LSG Baden-Würt­tem­berg Urteil vom 29.04.2024

Ein Mon­tie­rer konn­te nicht nach­wei­sen, dass er sich wäh­rend einer ver­si­cher­ten Tätig­keit infi­ziert hat­te. Das LSG bestä­tig­te das Urteil des Sozi­al­ge­richts und wies die Beru­fung ab, da kei­ne gesi­cher­te Index­per­son vor­lag und auch außer­halb des Arbeits­plat­zes zahl­rei­che Infek­ti­ons­mög­lich­kei­ten bestan­den.

VG Würz­burg Urteil vom 26.10.2021

Ein ver­be­am­te­ter Stu­di­en­di­rek­tor bean­trag­te die Aner­ken­nung sei­ner Covid-19-Erkran­kung als Dienst­un­fall. Das Gericht ent­schied zuguns­ten des Klä­gers, da er einem hohen Infek­ti­ons­ri­si­ko an sei­ner Schu­le aus­ge­setzt war. Die Aner­ken­nung erfolg­te jedoch nicht nach Art. 46 Abs. 1 Bay­BeamtVG, son­dern nach Art. 46 Abs. 3 S. 1 Bay­BeamtVG, da Covid-19 unter die Berufs­krank­hei­ten-Ver­ord­nung fällt.

SG Kon­stanz Urteil vom 08.02.2023

Eine Alten­pfle­ge­rin in der Psych­ia­trie bean­trag­te die Aner­ken­nung eines Long-/Post-COVID-Syn­droms als Fol­ge ihrer Berufs­krank­heit. Das Gericht stell­te fest, dass die Beklag­te den medi­zi­ni­schen Sach­ver­halt nicht aus­rei­chend auf­ge­klärt hat­te und ver­wies den Fall zur wei­te­ren Sach­auf­klä­rung zurück.

Fazit

Covid-19 und Long Covid stel­len erheb­li­che Her­aus­for­de­run­gen für die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung dar. Wäh­rend Arbeits­un­fäl­le und Berufs­krank­hei­ten klar defi­niert sind, erweist sich der Nach­weis der Ein­wir­kungs­kau­sa­li­tät bei Covid-19-Fäl­len als schwie­rig. Bei Fäl­len von Long Covid besteht die wei­te­re Schwie­rig­keit, die Leis­tungs­pflicht der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten mit der Über­nah­me der Kos­ten der Heil­be­hand­lung oder auch der Zah­lung einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te über die gesam­te, mit­un­ter sehr lan­ge Dau­er der Erkran­kung zu erhal­ten. Aktu­el­le Gerichts­ur­tei­le ver­deut­li­chen die kom­ple­xen Anfor­de­run­gen an den Beweis und die Not­wen­dig­keit umfas­sen­der medi­zi­ni­scher Unter­su­chun­gen. Unse­re Kanz­lei unter­stützt Sie bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che und steht Ihnen in die­sen kom­ple­xen recht­li­chen Fra­gen zur Sei­te.

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