Wohngebäudeversicherung Wohngebäudeversicherung – aktuelle Rechtsprechung zu Wasserschäden

Urteilsbesprechung 1: LG Köln – Kein bedingungsgemäßer Nässeschaden bei undichten Fugen einer Dusche in der Wohngebäudeversicherung

Nässeschaden in der Wohngebäudeversicherung: Eine juristische Klärung

Das Landgericht Köln entschied am 19. September 2024 (Az. 24 O 313/23), dass Nässeschäden durch undichte Fugen an einer Dusche nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Die Entscheidung basiert darauf, dass das austretende Wasser aus der Dusche als “nicht versichertes Wasser” eingestuft wurde und somit nicht unter die Klauseln für Leitungswasserschäden fällt.

Sachverhalt

In einem Sanitärgebäude eines Campingplatzes war Wasser durch undichte Fugen zwischen Dusche und Wand ausgetreten, was zu erheblichen Schäden führte. Die Klägerin forderte von ihrer Wohngebäudeversicherung eine Deckungsleistung, da ihrer Meinung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliege.

Rechtliche Wertung

Das LG Köln wies die Klage ab. Die Begründung: Schäden durch Wasser, das bestimmungsgemäß aus einer Dusche austritt, sind nicht durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Es handelt sich um Baumängel und nicht um Schäden durch “Leitungswasser”, wie es die Versicherungsbedingungen vorsehen. Das Urteil stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Dusche, Fugen und angrenzende Bauteile keine zusammenhängende “Einrichtung” im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen.

Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung von versicherten und nicht versicherten Risiken in der Wohngebäudeversicherung. Versicherungsnehmer sollten bei der Schadensmeldung präzise darlegen, dass der Schaden durch Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde. Baumängel oder fehlerhafte Abdichtungen stellen in der Regel keinen Versicherungsfall dar.

Urteilsbesprechung 2: LG Kassel – Kein Versicherungsschutz bei Bruch eines Drainagerohrs

Drainagerohr und Leitungswasserschäden: Ein Urteil mit Signalwirkung

Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 13. August 2024 (Az. 5 O 1901/23) entschieden, dass der Bruch eines Drainagerohrs im Garten keinen Leitungswasserschaden im Sinne einer Wohngebäudeversicherung darstellt. Dieses Urteil bekräftigt die strenge Auslegung der Versicherungsbedingungen.

Sachverhalt

Die Klägerin, Eigentümerin eines Wohngebäudes, zeigte ihrer Versicherung einen Nässeschaden an. Die Leckageortung ergab, dass Wurzeln in ein Drainagerohr eingedrungen waren, das Schicht- und Niederschlagswasser ableitet. Die Klägerin argumentierte, dass dies zu einem in der Wohngebäudeversicherung versicherten Nässeschaden geführt habe, da das Wasser ins Gebäude gedrückt wurde.

Rechtliche Wertung

Das LG Kassel stellte klar, dass Drainagerohre, die ausschließlich der Ableitung von Oberflächenwasser dienen, keine Rohre der Wasserversorgung im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung sind. Der Bruch eines solchen Rohrs stellt daher keinen versicherten Leitungswasserschaden dar. Weder eine physische Verbindung zum Rohrsystem der Wasserversorgung noch ein bestimmungsgemäßer Wasseraustritt war nachweisbar.

Praxishinweis

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die Funktion und Verbindung von Leitungsrohren sorgfältig zu prüfen, bevor ein Versicherungsanspruch geltend gemacht wird. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass Drainagesysteme meist vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung ausgenommen sind, da sie keinen direkten Bezug zur Wasserversorgung des Gebäudes haben.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

© Delmaine Donson, istock.com
Insolvenzrecht, Insolvenzrecht
05.10.2026

Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Sozialrecht
23.09.2026

Aktuelle Rechtsprechung zum off-label-use: LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 18.11.2025 – L 11 KR 1058/24

Wenn eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und etablierte Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann die Kostenübernahme für eine neue Therapie zur existenziellen Frage werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Ein Patient mit einem seltenen Sarkom beantragte die Übernahme einer Behandlung. Die Krankenkasse lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb der Antrag zunächst ohne Erfolg.

Beitrag lesen