Wegfall des Gewerbeverlusts beim Tod eines Mitunternehmers: Keine Ausnahmen bei der Verlustverrechnung

Das FG Niedersachsen bestätigt die strenge Dogmatik – praktische Hinweise für Unternehmen

Ausgangspunkt: Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?

Verluste einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG) werden regelmäßig anteilig den Mitunternehmern zugeordnet und können grundsätzlich mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Doch beim Tod eines Gesellschafters entsteht oft die Frage, ob der entsprechende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag auf die Erben übergeht – etwa, wenn Ehepartner oder Kinder Nachfolger werden. Gerade für mittelständische Gesellschaften mit familiärer Prägung ist dies von großer praktischer Relevanz.

Klare Linie des FG Niedersachsen

Mit Urteil vom 4. Juli 2024 (9 K 309/21) hat das FG Niedersachsen die bisherige Rechtsprechung bestätigt: Stirbt ein Mitunternehmer, wird der auf ihn entfallende Gewerbeverlustanteil nicht auf die Erben „vererbt“, sondern geht steuerlich unter. Maßgeblich für die Anerkennung des Vortrags ist allein die persönliche Identität – Nicht der Anteil, sondern der jeweilige Gesellschafter als natürliche Person ist entscheidend. Die Nachfolge im Unternehmen, auch im Wege der Erbfolge, bewirkt damit keinen Fortbestand der Verlustnutzungsmöglichkeit.

Kein Ausweg durch Zweckauslegung oder körperschaftsteuerliche Vorschriften

Das Gericht erteilte sowohl einer „teleologischen Reduktion“ als auch der Berufung auf körperschaftsteuerliche Verlustnutzungsregeln eine Absage. Weder die Sinn- und Zweckauslegung, noch ein Verweis auf entsprechende Ausnahmeregelungen für Kapitalgesellschaften wie § 8c oder § 8d KStG führen zu einem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften sind ausdrücklich auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten und finden auf Personengesellschaften keine Anwendung. Für ein Abweichen fehlt – nach Ansicht des Gerichts – zudem eine ausreichende rechtliche Vergleichbarkeit und eine planwidrige Gesetzeslücke.

Was heißt das für die Praxis?

  • Gewerbeverluste sind personengebunden und gehen beim Tod des Gesellschafters verloren.
  • Eine Verlustverrechnung durch Erben für „geerbte“ Anteile ist nach aktueller Rechtslage ausgeschlossen.
  • Mittelständische Gesellschaften sollten dies in der Nachfolge- und Übergabeplanung stets berücksichtigen und frühzeitig handeln.
  • Gestaltungen zur Nutzung offener Verluste müssen unter Umständen schon zu Lebzeiten des Gesellschafters erfolgen.
  • Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Ob der BFH eine Änderung bringt, ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung jedoch wenig wahrscheinlich.

Fazit: Planung ist entscheidend

Die Rechtsprechung verlangt eine vorausschauende Planung – offene Verluste sollten im Vorfeld eines Generationswechsels gezielt betrachtet werden. Ein späterer Übertrag auf Erben oder Nachfolger ist nach derzeitigem Stand ausgeschlossen. Bei Fragen zur Nachfolgeplanung, Verlustverrechnung und Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Sie haben Fragen zum Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags beim Tod eines Mitunternehmers oder zu Gestaltungsmöglichkeiten? Sprechen Sie uns an!Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehende Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserem Rechtsanwalt Herrn Christoph Schmitz-Schunken über unsere Mitarbeiterin Frau Yalcin per E‑Mail an yalcin@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241 946210.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

© Delmaine Donson, istock.com
Insolvenzrecht, Insolvenzrecht
05.10.2026

Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Sozialrecht
23.09.2026

Aktuelle Rechtsprechung zum off-label-use: LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 18.11.2025 – L 11 KR 1058/24

Wenn eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und etablierte Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann die Kostenübernahme für eine neue Therapie zur existenziellen Frage werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Ein Patient mit einem seltenen Sarkom beantragte die Übernahme einer Behandlung. Die Krankenkasse lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb der Antrag zunächst ohne Erfolg.

Beitrag lesen