Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen
Was ist eine Farbmarke und wo liegt die Hürde?
Eine abstrakte Farbmarke schützt nicht ein Logo oder eine konkrete grafische Gestaltung, sondern einen bestimmten Farbton als solchen. Im entschiedenen Fall ging es um Orange RAL 2008, also Hellrotorange, dass eine Baumarktkette für Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich registriert hatte. Der Schutz sollte verhindern, dass Wettbewerber denselben Farbton markenmäßig verwenden.
Das Problem beginnt bei der sogenannten originären Unterscheidungskraft. Gemeint ist die Fähigkeit eines Zeichens, von Anfang an auf die betriebliche Herkunft einer Leistung hinzuweisen. Bei einer einzelnen Farbe fehlt diese Eigenschaft regelmäßig: Kundinnen und Kunden nehmen sie zunächst als Gestaltungsmittel wahr, nicht als Herkunftshinweis. Zudem soll das Farbenspektrum nicht ohne Weiteres einem einzelnen Marktteilnehmer vorbehalten werden. Die Eintragung ist deshalb möglich, aber nicht der Regelfall.
Der Weg über die Verkehrsdurchsetzung
Der praktische Weg zum Schutz führt über § 8 Abs. 3 MarkenG. Danach kann ein ursprünglich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen eingetragen bleiben, wenn es sich infolge intensiver Benutzung im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat. Entscheidend ist also nicht allein, wie lange eine Farbe verwendet oder wie viel in sie investiert wurde, sondern wie das angesprochene Publikum sie tatsächlich einordnet.
Dieser Nachweis wird typischerweise durch demoskopische Verkehrsbefragungen geführt. Ihre Methodik ist entscheidend: Die Fragen müssen offen und in mehreren Schritten gestellt werden, ohne den Befragten bereits das Stichwort „Marke“ oder den Unternehmensnamen vorzugeben. Ebenso muss der richtige Verkehrskreis untersucht werden. Als Orientierungswert gilt bei abstrakten Farbmarken regelmäßig eine Zuordnung von mehr als 50 Prozent. Ob dieser Wert erreicht wird, hängt deshalb nicht nur von den Antworten, sondern auch von Auswahl, Reihenfolge und Formulierung der Fragen ab.
Was die BGH-Entscheidung aus September 2026 bedeutet
Der BGH bestätigte die Löschung der seit 2010 eingetragenen Farbmarke. Für die Richterinnen und Richter war maßgeblich, dass Verbraucher im Baumarktbereich nicht daran gewöhnt sind, aus einer Farbe allein auf einen bestimmten Anbieter zu schließen. Beim maßgeblichen Verkehrskreis stellte der BGH nicht nur auf Baumarktkunden ab, sondern auf die Gesamtbevölkerung. Bau- und Heimwerkerbedarf könne grundsätzlich jeden erreichen und sei dem Bereich des Massenkonsums zuzurechnen.
Die vorgelegten Erhebungen konnten die erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht belegen. Das Gutachten aus dem Eintragungsverfahren kam lediglich auf 45,6 Prozent. Eine spätere Untersuchung ergab 49,6 Prozent. Dem stand ein Gegengutachten mit 30 Prozent gegenüber. Die Abweichungen ließen sich nach Auffassung des BGH nicht nachvollziehbar auf methodische Unterschiede zurückführen. Auch die lange und intensive Benutzung der Farbe beseitigte diese Zweifel nicht. Eine weitere gerichtliche Begutachtung war daher nicht erforderlich. Praktisch besonders wichtig ist die Beweislast: Bleibt die Verkehrsdurchsetzung im Löschungsverfahren ungeklärt, wirkt sich das zulasten der Markeninhaberin aus. Die Marke ist rückwirkend gelöscht, eine weitere, im Jahre 2021 eingetragene Farbmarke ist ebenfalls angegriffen.
Praktische Konsequenzen für Ihr Unternehmen
Eine Farbmarke lohnt sich vor allem dann, wenn ein Unternehmen einen klar definierten Farbton langfristig, einheitlich und in herausgehobener Weise nutzt. Vor einer Anmeldung sollten Farbcode, Einsatzbereiche und Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis präzise festgelegt werden. Ebenso wichtig ist eine belastbare Beweisdokumentation: Kampagnen, Umsätze, Reichweiten, Marktanteile und die Dauer der Benutzung sollten systematisch archiviert werden. Eine Befragung sollte nicht erst beginnen, wenn ein Löschungsantrag vorliegt, sondern mit markenrechtlicher und empirischer Beratung vorbereitet werden.
Für die Verteidigung gegen einen Löschungsantrag genügt es nicht, auf die Bekanntheit des Unternehmens oder die starke Präsenz der Farbe zu verweisen. Entscheidend ist die konkrete Zuordnung des Farbtons zur betrieblichen Herkunft. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ältere Gutachten den aktuellen Verkehrskreis und belastbare Fragetechniken abbilden. Die erfolgreichen Beispiele, etwa Sparkassen-Rot, Milka-Lila, Telekom-Magenta oder Lindt-Gold, zeigen, dass Farbmarken möglich sind.
Fazit
Farbmarken können einen wertvollen Teil der Markenstrategie bilden, sind aber kein einfacher Schutzweg. Wer einen Farbton exklusiv sichern möchte, sollte die Anmeldung mit einer langfristigen Nutzungs- und Beweisstrategie verbinden. Frühzeitige Beratung und methodisch saubere Meinungs- und Umfrageforschung entscheiden darüber, ob aus visueller Bekanntheit ein belastbares Markenrecht wird.
Sie haben Fragen zu Farbmarken und gewerblichem Rechtsschutz? Sprechen Sie uns an!
Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehenden Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserer Rechtsanwältin Frau Sina Bader über unsere Mitarbeiterin Frau Sander per E-Mail an sander@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241 946210 .
