Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen: Was gilt bei Kündigungen in der frühen Planungsphase?

Der Bau eines Gebäudes beginnt mit einer intensiven Planungsphase. Während dieses sogenannten „Zielfindungsprozesses“ werden Ziele, Wünsche und Budgets konkretisiert, oftmals bevor überhaupt eine verbindliche Bauentscheidung fällt. Regelmäßig werden Architekten bzw. Ingenieure bereits in dieser Phase tätig, obwohl noch nicht feststeht, ob das Bauvorhaben schließlich durchgeführt wird. Sowohl für Auftraggeber als auch für Planer ist Planungssicherheit dabei insbesondere in wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung. Kommt es während oder unmittelbar nach dieser Zielfindungsphase zur Kündigung des Planungsvertrags, stellt sich regelmäßig die Frage: Gibt es einen Anspruch auf Vergütung auch für Leistungen, die nach der Kündigung – also für künftige, noch gar nicht erbrachte Planungsleistungen – eigentlich erst fällig geworden wären? Wann müssen Auftraggeber, etwa Bauherren, Kommunen oder Unternehmen, trotz abgebrochenem Projekt Leistungen bezahlen – und welche Ansprüche haben Architekten und Ingenieure? Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.11.2022 – VII ZR 862/21) bringt hier wichtige Klarstellungen. Welche Konsequenzen sich daraus für Auftraggeber und Planer ergeben, wird im Folgenden dargestellt.

Gesetzliche Ausgangslage: Welche Kündigungsrechte bestehen?

Das Gesetz unterscheidet im Architekten- und Ingenieurrecht verschiedene Kündigungsoptionen:

  1. Freie Kündigung gemäß § 648 BGB: Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, ist dann aber verpflichtet, sowohl die bereits erbrachten als auch (teils pauschaliert) die nicht mehr erbrachten, aber vereinbarten Leistungen zu vergüten – abzüglich dessen, was der Planer sich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erspart oder anderweitig verdient hat.
  2. Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB: Sobald der Architekt oder Ingenieur im Zuge der Zielfindungsphase die sogenannte „Planungsgrundlage“ samt „Kosteneinschätzung“ ordnungsgemäß vorgelegt hat und der Auftraggeber seine Zustimmung verweigert, kann dieser sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom Vertrag lösen, ohne für noch nicht erbrachte weitere Planungsleistungen zahlen zu müssen.

Um den Sonderkündigungsmechanismus nach § 650r BGB auszulösen, muss der Planer dem Auftraggeber allerdings eine schriftliche Planungsgrundlage und eine nachvollziehbare Kosteneinschätzung übergeben sowie erkennbar um Zustimmung zu diesen Ergebnissen bitten. Nur dann besteht eine neue Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber. Fehlt es daran, bleibt es bei der freien Kündigungslage und es gilt der oben dargestellte Grundsatz: Keine Vergütung für noch nicht begonnene weitere Planungsphasen.

Beide Bestimmungen bauen dabei aufeinander auf. Die besondere Relevanz des § 650r BGB: Er gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, nach Vorlage der entscheidungsrelevanten Unterlagen (Planungsgrundlage + Kosteneinschätzung) den Vertrag zu kündigen, ohne das volle – nach der HOAI oder einer Pauschale bemessene – Architektenhonorar zahlen zu müssen.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Ein Ingenieurvertrag über diverse Leistungsphasen wurde von der Auftraggeberseite noch vor Abschluss der Zielfindungsphase – also bevor Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung förmlich vorlagen – gekündigt. Die Planerin verlangte daraufhin auch Vergütung für die zukünftig noch zu erbringenden Leistungen, die (theoretisch) nach Vollendung der Zielfindungsphase erbracht worden wären.

Der BGH hat hierzu klargestellt:

  1. Keine Vergütung für „Zukunftsleistungen“: Wird der Vertrag bereits vor Abschluss der Zielfindungsphase beendet – also bevor die erforderlichen Unterlagen zur Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung mit klar erkennbarem Zustimmungsverlangen vorgelegen haben –, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung für die danach anstehenden weiteren Planungsleistungen. Es sind nur die tatsächlich bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.
  2. Keine Umgehung des Sonderkündigungsrechts: Andernfalls würde der Architekt/Ingenieur begünstigt, indem er für Arbeiten bezahlt würde, die nach Vorlage der Unterlagen (der Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung) bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Auftraggeber ohnehin nicht mehr hätten geschuldet werden müssen. Das entspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung.

Für Auftraggeber (z.B. Bauherren, Unternehmen, Kommunen):

  • Vor Abschluss der Zielfindungsphase, d.h. solange der Auftraggeber keine verbindlichen Plangrundlagen mit Kostenrahmen erhalten und genehmigt hat, kann dieser den Vertrag kündigen und muss allenfalls für die bis dahin tatsächlich geleisteten Arbeiten bezahlen.
  • Die Gefahr, für „ungenutzte“ Planungsleistungen weitere Honorare zahlen zu müssen, ist damit von Gesetzes wegen begrenzt – Rechtssicherheit und Kalkulationssicherheit werden gestärkt.

Für Architekten und Ingenieure:

  • Erst nach Vorlage der schriftlichen Planungsgrundlage mit Kostenschätzung und ausdrücklicher Einholung der Zustimmung wird der nächste Vergütungsabschnitt ausgelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Projekterfolg nicht gesichert und die Vergütung mit einem Risiko behaftet. Es empfiehlt sich daher, diesen Umstand gegenüber den Auftraggebern klar zu kommunizieren und die Unterlagen nachvollziehbar zu strukturieren.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die aktuelle Rechtsprechung schafft Klarheit: Bei einer Kündigung vor Abschluss der Zielfindungsphase besteht kein Anspruch auf „Zukunftshonorare“. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Für Auftraggeber ist dies ein Schutzmechanismus gegen finanzielle Risiken ungeplanter Planerstunden, für Architekten und Ingenieure zugleich ein Anreiz zur zügigen und vollständigen Dokumentation ihrer Planungsgrundlagen.

Im Vertrag und im Verlauf des Projekts sollte eindeutig klargestellt sein, zu welchem Zeitpunkt welche Unterlagen als Planungsgrundlage und als Basis der Kosteneinschätzung gelten. Zustimmungsvorbehalte sollten schriftlich dokumentiert werden. Auf diese Weise verschaffen sich Auftraggeber einen Schutz vor unnötigen Zahlungspflichten, während Planer Auseinandersetzungen über die Fälligkeit ihrer Honorare vermeiden können. Im Zweifel ist es sinnvoll, fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die richtigen Schritte einzuleiten und typische Stolperfallen zu umgehen.

Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehende Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei Herrn Rechtsanwalt Thomas Hagelskamp oder Frau Rechtsanwältin Sara Dischinger über unsere Mitarbeiterin Frau Ilgi Culcu per E Mail an culcu@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer tel:0241946210 .

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