Urteil des OLG Saarbrücken zur Berufsunfähigkeitsversicherung – Konsequenzen für Versicherungsnehmer
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az. 5 W 83/24) eine richtungsweisende Entscheidung im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung getroffen. Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers und die Folgen eines verzögerten oder unzureichenden Nachweises der Berufsunfähigkeit. Zudem behandelt es die Wirksamkeit von Kündigungen aufgrund von Beitragsrückständen sowie die Grenzen des Rücktrittsrechts des Versicherers bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.
Sachverhalt: Streit um Berufsunfähigkeitsleistungen
Ein Versicherungsnehmer beantragte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen infolge einer COVID-Infektion. Der Versicherer verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständigen medizinischen Nachweise vorgelegt habe. Parallel erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag wegen einer mutmaßlichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und sprach eine Kündigung wegen Beitragsrückständen aus. Der Versicherungsnehmer beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.
Entscheidung des Gerichts: Prozesskostenhilfe abgelehnt
Das OLG Saarbrücken wies die sofortige Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurück. Es stellte fest:
- Fehlende Erfolgsaussichten der Klage auf Berufsunfähigkeitsleistungen: Nach § 14 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Versicherungsleistungen erst fällig, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlichen Erhebungen abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer hatte es versäumt, alle geforderten medizinischen Unterlagen vorzulegen. Solange diese nicht vorliegen, ist die Leistungspflicht des Versicherers nicht fällig – eine Klage auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.
- Kündigung des Versicherers wegen Beitragsrückständen wirksam: Der Versicherer hatte den Vertrag gemäß § 38 Abs. 3 VVG wegen ausstehender Prämienzahlungen wirksam gekündigt. Der Versicherungsnehmer befand sich in Verzug, da er trotz Mahnung die ausstehenden Beiträge nicht gezahlt hatte. Eine negative Feststellungsklage gegen die Kündigung hatte daher keine Erfolgsaussicht.
- Kein Rechtsmissbrauch des Versicherers nach Treu und Glauben: Zwar hatte sich der Versicherer nach dem zunächst erklärten Rücktritt und der Kündigung bereit gezeigt, die Entscheidung nochmals zu prüfen. Das Gericht sah hierin jedoch keine bindende Zusicherung, auf das Rücktrittsrecht endgültig zu verzichten. Der Versicherer durfte sich daher weiterhin auf die Kündigung berufen.
Konsequenzen für Versicherungsnehmer: Wichtige Handlungsempfehlungen
Das Urteil des OLG Saarbrücken unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers bei der Leistungsprüfung. Aus der Entscheidung lassen sich für Versicherungsnehmer folgende Lehren ableiten:
- Rechtzeitige und vollständige Vorlage medizinischer Unterlagen: Wer Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt, muss die erforderlichen ärztlichen Befunde lückenlos und fristgerecht einreichen. Eine unzureichende Dokumentation kann dazu führen, dass die Versicherungsgesellschaft die Fälligkeit der Leistung bestreitet und eine Klage ins Leere läuft.
- Zahlungsrückstände unbedingt vermeiden: Auch bei bestehendem Streit über die Leistungspflicht sollten die Prämien weiterhin gezahlt werden. Andernfalls droht eine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 38 VVG, was die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erschwert.
- Frühzeitige juristische Beratung einholen: Eine strategisch durchdachte Vorgehensweise ist essenziell. Bereits im Vorfeld eines Antrags auf Berufsunfähigkeitsleistungen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, um mögliche Fallstricke zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten und den Umgang mit einer drohenden Kündigung oder einem Rücktritt des Versicherers.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstütze ich Sie umfassend bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Versicherungsgesellschaften. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
